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2 StR 34/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 34/11 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2011 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 10. Januar 2011, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. September 2010 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. September 2010 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. Auf den zulässigen Antrag des Angeklagten ist der Verwerfungsbe- schluss des Landgerichts vom 10. Januar 2011 aufzuheben, da der Angeklagte entgegen der irrtümlichen Annahme des Landgerichts die Revision gegen das seinem Verteidiger am 23. November 2010 zugestellte Urteil des Landgerichts 1 - 3 - mit einem am 24. November 2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers und damit fristgerecht begründet hat. II. Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 2 Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach