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Leitsatz

IV ZR 204/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 204/09 Verkündet am: 13. April 2011 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1924 Abs. 2, 2303 Abs. 1, 2309 a) Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht auch dann, wenn der nähere Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde (Anschluss an RGZ 61, 14; 93, 193). b) § 2309 BGB setzt eine Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings voraus, beschränkt diese aber zur Vermeidung einer Vervielfältigung der Pflicht- teilslast. Ob dem näheren Abkömmling wirksam der Pflichtteil entzogen wurde, kann auch in dem Rechtsstreit über den Pflichtteilsanspruch zwischen dem ent- fernteren Abkömmling und dem Erben geklärt werden. BGH, Urteil vom 13. April 2011 - IV ZR 204/09 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2011 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2009 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. No- vember 2008 geändert. Der Beklagte wird unter Abweisung des Auskunftsan- trags im Übrigen verurteilt, dem Kläger durch Vorlage ei- ner von ihm unterzeichneten, nach Aktiva und Passiva gegliederten Aufstellung des Vermögens der Verstorbe- nen zum Todestag Auskunft über den Nachlass der am 18. Dezember 2007 verstorbenen Anna Maria H. , geborene H. , sowie über Ausstattungen i.S. von § 1624 BGB und über alle dem Beklagten bekannten un- entgeltlichen Zuwendungen der Erblasserin zu erteilen, soweit diese über die in der Familie üblichen Anstands- schenkungen hinausgingen und, falls es sich um nicht an den Ehegatten der Erblasserin erfolgte Zuwendungen handelte, zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leis- tung des zugewendeten Gegenstandes noch nicht ver- strichen waren. - 3 - Die Sache wird zur Entscheidung über die weiteren mit der Stufenklage verfolgten Klaganträge und über den An- trag auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie darüber hinaus zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflicht- teilsergänzungsansprüche nach seiner am 18. Dezember 2007 verstor- benen Großmutter geltend, deren Alleinerbe der Beklagte ist. 1 Die Parteien sind Geschwister. Ihre Großeltern väterlicherseits setzten sich mit gemeinschaftlichem notariellem Testament vom 26. Fe- bruar 1991 gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden ein. Der Vater der Parteien wurde zum alleinigen Erben des Längstlebenden be- stimmt. Nach dem Tod des Großvaters am 23. Juli 1998 errichtete die Großmutter am 21. Mai 2001 ein notarielles Testament, in dem es unter anderem heißt: 2 "… Ich habe bereits mit meinem verstorbenen Ehemann … am 26.02.1991 ein gemeinschaftliches notarielles Testa- ment … errichtet …. Jedoch sind in der jüngeren Vergangenheit Dinge gesche- hen, die zu meinem Entschluss geführt haben, dieses Testament vom 26.02.1991 zu widerrufen, meinem Sohn - 4 - den Pflichtteil zu entziehen und letztwillig neu zu verfü- gen. … Nach dem Tode meines Ehemannes 1998 hat mein Sohn sich zunächst um mich gekümmert und auch meine finan- ziellen Dinge geregelt. Hierzu gehörte u.a. auch die In-Verwahrnahme eines mir gehörenden Goldbarrens im Wert von rd. 20.000,-- DM, den ich bisher immer zu Hause aufbewahrt hatte als 'Not- groschen'. Im Jahr 1999 stand die Reparatur des Daches sowie an- derer Dinge in meinem Wohnhaus … an. Ich ging daher mit meinem Sohn zu meiner Hausbank …, um dort den Betrag von rd. 72.000,-- DM abzuheben. Davon sollten di- verse Arbeiten am Haus ausgeführt werden …. Der nach Durchführung der notwendigen Arbeiten verblei- bende Betrag war als Schenkung für meinen Sohn be- stimmt. … Mein Sohn hat dann das Geld an sich genommen und ver- sprochen, die besprochenen Arbeiten auch in Auftrag zu geben und durchführen zu lassen. Nachdem dann jedoch längere Zeit nichts passiert ist, ha- be ich meinen Sohn erinnert und um Klärung gebeten. Zur Antwort erhielt ich sodann nur den Hinweis, dass er so lange ich lebe überhaupt keine Arbeiten am Haus mehr ausführen lassen würde. Auf meine Aufforderung hin, dass er mir sodann wieder den für die Arbeiten erforderlichen Geldbetrag wieder zu- rückgeben solle, … bekam ich zur Antwort, dass er gar nicht daran denke, mir das Geld zurückzuzahlen. Auch auf die mehrfache Aufforderung meinerseits, mir wenigstens den zur Aufbewahrung überlassenen Goldbar- ren zurückzugeben, erfolgte keine Reaktion. Gleichzeitig ist der persönliche Kontakt vollkommen abge- rissen. … - 5 - Mein Sohn hat das ihm anvertraute Geld veruntreut und dadurch mein Vertrauen in ihn zutiefst erschüttert. Aus diesem Grund widerrufe ich hiermit die Erbeinsetzung gem. dem gemeinschaftlichen notariellen Testament vom 26.02.1001 des Notars Dr. B. und entziehe hiermit meinem Sohn Claus Dieter H. auch den Pflichtteil. … Ich setze daher nunmehr … meinen Enkel Uwe H. … zu meinem alleinigen und unbeschränkten Erben ein." Der noch lebende Vater der Parteien hat weder gegenüber der Großmutter noch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, er sei Er- be nach seiner Mutter geworden oder pflichtteilsberechtigt. 3 Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Pflichtteil aus dem Nach- lass der Großmutter zu, und begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand des Nachlasses einschließlich anrechnungs- und aus- gleichspflichtiger Zuwendungen sowie beeinträchtigender Schenkungen, Abgabe der Versicherung an Eides Statt, Zahlung des Pflichtteilsan- spruchs sowie daneben Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskos- ten. 4 Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil der Kläger schon nicht pflichtteilsberechtigt sei. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver- folgt der Kläger sein Begehren weiter. 5 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg.6 - 6 - 7 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 8 Der vom Kläger verfolgte Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB setze voraus, dass dieser als gesetzlicher Erbe seiner Großmutter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden und infolgedessen nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der zum Zeitpunkt des Erbfalls als nä- herer Abkömmling noch lebende Vater der Parteien den Kläger nach § 1924 Abs. 2 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen habe. Etwas anderes könne sich zwar aus § 2309 BGB ergeben, weil der Vater der Parteien wirksam enterbt und ihm der Pflichtteil entzogen wor- den sei, so dass dieser wie ein bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls ver- storbener Abkömmling zu betrachten sei. Weitere Voraussetzung sei al- lerdings, dass die Pflichtteilsentziehung wirksam sei. Dies stehe jedoch nicht fest und könne in diesem Rechtsstreit auch nicht wirksam festge- stellt werden, da der Vater der Parteien nicht beteiligt sei. Möglich sei dies nur durch gerichtliche Entscheidung im Verhältnis des von der Ent- ziehung nachteilig betroffenen Pflichtteilsberechtigten und dem noch le- benden Erblasser oder dessen Erben. Alleine darauf, dass der Vater der Parteien die Pflichtteilsentziehung nicht angefochten habe, komme es nicht an, da sich deren Unwirksamkeit auch aus Rechtsgründen ergeben könne, die von der Anfechtung nicht erfasst würden. 9 II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.10 Dem Kläger steht als Pflichtteilsberechtigtem, der in der Geltend- machung des Pflichtteils nicht durch § 2309 BGB beschränkt ist, ein 11 - 7 - Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Be- klagten als Erben der gemeinsamen Großmutter zu. 1. Der Kläger kann nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB als Abkömm- ling der Erblasserin vom Beklagten als deren Erben den Pflichtteil ver- langen, da er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge aus- geschlossen wurde. 12 a) Er wäre infolge der Enterbung seines Vaters durch das notariel- le Testament seiner Großmutter vom 21. Mai 2001 - neben dem Beklag- ten - deren nächstberufener gesetzlicher Erbe gewesen. 13 aa) Nach § 1924 Abs. 2 BGB schließt ein zur Zeit des Erbfalls le- bender Abkömmling zwar diejenigen von der Erbfolge aus, die durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass der nähere Abkömmling auch zur Erbfolge gelangt (vgl. nur RGZ 61, 14, 17 f.; RG, JW 1913, 869, 870). 14 Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht daher nicht nur - wie in § 1924 Abs. 3 BGB bestimmt -, wenn der nähere Abkömmling zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt. Erstgenannter tritt auch dann in die Erbenstellung ein und erwirbt ein eigenständiges Erbrecht, wenn der nähere Abkömmling nicht gesetzlicher Erbe wird, weil er die Erbschaft ausgeschlagen hat (§ 1953 Abs. 2 BGB), für erbunwür- dig erklärt wurde (§ 2344 Abs. 2 BGB) oder einen - beschränkten - Erb- verzicht erklärt hat (§§ 2346 Abs. 1 Satz 2, 2349 BGB). 15 - 8 - 16 bb) Ob der entferntere Abkömmling auch dann als gesetzlicher Er- be berufen ist, wenn - wie hier - der nähere Abkömmling durch Verfü- gung von Todes wegen enterbt wurde, ist umstritten. (1) Die herrschende Meinung bejaht den Eintritt des entfernteren Abkömmlings in das gesetzliche Erbrecht infolge einer letztwilligen Aus- schließung des näheren Abkömmlings (vgl. RGZ 61, 14, 17 f.; 93, 193, 194 f.; RG JW 1913, 869, 870; J. Mayer in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 2309 Rn. 4, 8; MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2309 Rn. 12; MünchKomm-BGB/Frank, 3. Aufl. § 2309 Rn. 6; NK-BGB/Bock, 3. Aufl. § 2309 Rn. 3 ff.; PWW/Deppenkemper, BGB 5. Aufl. § 2309 Rn. 2; Soer- gel/Stein, BGB 13. Aufl. § 1924 Rn. 34, § 1938 Rn. 7; Ebbecke, LZ 1919, 505 f.; Gottwald, Pflichtteilsrecht § 2309 Rn. 1, 4; Joachim, Pflichtteils- recht 2. Aufl. Rn. 56; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 37 IV 2 b; J. Mayer in Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht 2. Aufl. § 2 Rn. 25, 34). 17 Demnach gelangten hier die Parteien, nicht aber ihr Vater zur ge- setzlichen Erbfolge, nachdem die Erblasserin diesen im Testament vom 21. Mai 2001 gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2294 BGB durch den Widerruf seiner bisherigen Erbeinsetzung enterbt hatte. Hierzu war die Erblasserin berechtigt, weil ihr Sohn sich einer Verfehlung schuldig ge- macht hatte, die sie nach § 2333 Nr. 3 BGB in der gemäß Art. 229 § 23 Abs. 4 Satz 1 EGBGB noch anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung (BGB a.F.) zur Entziehung des Pflichtteils be- rechtigte. 18 Da die Pflichtteilsentziehung mit ihrem außerordentlichen Gewicht und ihrem demütigenden Charakter einer "Verstoßung über den Tod hin- 19 - 9 - aus" nahe kommt, kommt sie nur bei einer schweren Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - IVa ZR 249/88, BGHZ 109, 306, 312 f.). Hierbei können auch Verfehlungen gegen das Eigentum oder das Vermögen des Erblassers genügen. Sie müssen aber nach der Natur der Verfehlung und der Art und Weise, wie sie begangen worden sind, eine grobe Miss- achtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Ausdruck bringen und des- halb eine besondere Kränkung des Erblassers bedeuten (vgl. Senatsur- teil vom 1. März 1974 - IV ZR 58/72, NJW 1974, 1084 unter 2; MünchKomm-BGB/Lange, § 2333 Rn. 21; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2333 Rn. 9). Ein derart schweres vorsätzliches Vergehen i.S. von § 2333 Nr. 3 BGB a.F. ist hier anzunehmen. Nach dem unstreitigen und daher vom Revisionsgericht zugrunde zu legenden Sachverhalt hatte die Erblasserin ihrem Sohn einen Betrag von 72.000 DM überlassen, damit er von die- sem notwendige Arbeiten an ihrem Haus ausführt. Lediglich der Rest sollte ihm geschenkt sein. Außerdem hatte er einen Goldbarren im Wert von 20.000 DM in Verwahrung genommen. Tatsächlich hat der Sohn kei- nerlei Arbeiten ausgeführt und weder das Geld noch den Goldbarren zu- rückgegeben sowie in der Folgezeit jeden Kontakt mit der Erblasserin abgebrochen. 20 (2) Andere unterscheiden danach, ob der nähere Abkömmling auf- grund einer negativen Verfügung von Todes wegen enterbt wurde (§ 1938 BGB) oder ob er - nur - infolge einer erschöpfenden Erbeinset- zung eines Dritten übergangen wurde. Nur im ersten Fall könne ange- nommen werden, dass der nähere Abkömmling zur gesetzlichen Erbfolge nicht berufen sein und der entferntere Abkömmling an dessen Stelle ein- 21 - 10 - rücken soll (vgl. von Jacubetzky, Recht 1906, 281, 282; Kretzschmar, Recht 1908, 793, 794 f.; so wohl auch MünchKomm-BGB/Leipold, 5. Aufl. § 1924 Rn. 30 f.; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2309 Rn. 2, 7 ff., 12; Staudinger/Werner, BGB [2008] § 1924 Rn. 11, 19; aus- drücklich a.A. und eine derartige Differenzierung nicht treffend: RGZ 93, 193, 195; MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2309 Rn. 12; Staudinger/ Ferid/Cieslar, BGB [1983] § 2309 Rn. 26; Maenner, Recht 1920, 134, 135). Das kann hier dahinstehen. Durch die letztwillige Verfügung im no- tariellen Testament vom 21. Mai 2001, in dem die Erblasserin dem Vater der Parteien zusätzlich den Pflichtteil entzogen hat, hat sie zum Aus- druck gebracht, dass dieser gänzlich vom Nachlass ausgeschlossen sein soll, und mithin auch eine Anordnung i.S. von § 1938 BGB getroffen. Dies hat das Berufungsgericht für § 2309 BGB zutreffend zugrunde ge- legt und festgestellt, dass der Vater der Parteien infolge der Enterbung wie ein bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorbener näherer Ab- kömmling zu betrachten sei. 22 (3) Die herrschende Meinung wird in neuerer Zeit von vereinzelten Stimmen in der Literatur in Zweifel gezogen. Ein entfernterer Abkömm- ling könne aufgrund einer Verfügung des Erblassers nicht in die Stellung eines gesetzlichen Erben einrücken und damit - im Falle der eigenen Enterbung - auch nicht pflichtteilsberechtigt werden (vgl. Hk-PflichtteilsR/ Heisel, § 2309 Rn. 12; Staudinger/Haas, BGB [2006] § 2309 Rn. 16 f., 31 ff.; Bestelmeyer, FamRZ 1997, 1124, 1130 ff.; Heymann, Die Grund- züge des gesetzlichen Verwandten-Erbrechts 1896 S. 53 f.; i.E. ähnlich Strohal, Das Pflichtteilsrecht der entfernteren Abkömmlinge und der El- tern des Erblassers 1899 S. 8 f.). Begründet wird dies vor allem damit, 23 - 11 - dass das Bürgerliche Gesetzbuch für den Fall der Enterbung keine Vor- versterbensfiktion kenne (Hk-PflichtteilsR/Heisel, § 2309 Rn. 12; Stau- dinger/Haas, BGB [2006] § 2309 Rn. 16; Bestelmeyer, FamRZ 1997, 1124, 1130) und es daher nicht zum Eintreten des entfernteren Abkömm- lings nach § 1924 Abs. 3 BGB komme. Zudem dürfe eine letztwillige Ver- fügung nicht in einzelne enterbende Verfügungen aufgespalten werden, nach denen die entfernteren Abkömmlinge zunächst gesetzliche Erben und sodann selbst enterbt würden. Das ließe unberücksichtigt, dass sich die Frage, wer zum Erbe kraft Gesetzes berufen sei, erst im Erbfall stel- len könne. Daher werde nur der nähere Abkömmling als gesetzlicher Er- be ausgeschlossen, nicht aber die entfernteren, die zu diesem Zeitpunkt nicht gesetzliche Erben seien (so Bestelmeyer, FamRZ 1997, 1124, 1131). Weiter wird vorgebracht, dass die aus der Testierfreiheit fließende Befugnis des Erblassers, jemanden von der gesetzlichen Erbfolge aus- zuschließen, für die Frage der Pflichtteilsberechtigung keine Beachtung finden könne. § 2303 BGB knüpfe an den hypothetischen Fall der ge- setzlichen Erbfolge an, ein entfernterer Verwandter könne daher auf- grund einer Verfügung des Erblassers nicht pflichtteilsberechtigt werden (so Staudinger/Haas, BGB [2006] § 2309 Rn. 16). 24 (4) Zutreffend ist die vom Reichsgericht begründete Auffassung.25 Für vergleichbare Fallkonstellationen der Ausschlagung (§ 1953 Abs. 2 BGB), der Erbunwürdigkeit (§ 2344 Abs. 2 BGB) sowie des be- schränkten Erbverzichts (§ 2346 Abs. 1 Satz 2, § 2349 BGB) hat der Ge- setzgeber zwar eine Regelung dahin getroffen, dass in diesen Fällen die Erbschaft demjenigen anfällt, welcher berufen sein würde, wenn der 26 - 12 - Weggefallene zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Dass eine solche gesetzliche Bestimmung für die Ausschließung eines Abkömmlings von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen fehlt, rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass es in dieser Konstellation nicht zum Eintreten des Abkömmlings nach § 1924 Abs. 3 BGB kommen kann. Denn die Ent- stehungsgeschichte der genannten Normen - einschließlich derjenigen des § 1924 BGB - belegt, dass der Gesetzgeber einen Gleichlauf der Folgen der Ausschlagung, der Ausschließung durch Verfügung von To- des wegen und der Erbunwürdigkeit beabsichtigte. (aa) Der 1. Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthielt - im Einklang mit den Motiven - in § 1972 eine Regelung, nach der die Fälle der Ausschlagung, des Ausschlusses, des Erbverzichts und der Erbun- würdigkeit gleich behandelt werden sollten und der gesetzliche Erbe "in Ansehung der gesetzlichen Erbfolge als vor dem Erbfalle gestorben an- zusehen" sei. Dies wurde von der 2. Kommission "sachlich ohne Wider- spruch" gebilligt (vgl. Protokolle V, S. 483; davon ausgehend auch Pro- tokolle V, S. 512 zum späteren § 2309 BGB, wonach der nähere Ab- kömmling durch "Ausschließung von der gesetzlichen Erbfolge … als ge- setzlicher Erbe in Fortfall kommt"; ferner Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Erbrecht Bd. 1 S. 79 zu den Beratungen der 1. Kommission). Mit Blick auf die ausdrücklichen Regelungen bei Ausschlagung und Erbunwürdigkeit sollte § 1972 des 1. Entwurfs jedoch neu gefasst werden und sich nur noch auf die Ausschließung durch letztwillige Verfügung und den Erbverzicht erstrecken. In späteren Bera- tungen gelangte die 2. Kommission - ergänzend - dazu, das noch dem 1. Entwurf zugrunde liegende Prinzip (vgl. Motive V, S. 480 f.), dass der Erbverzicht nicht das selbständige Erbrecht von Abkömmlingen berühren solle, zugunsten einer Regelung aufzugeben, nach der "im Zweifel auch 27 - 13 - die Abkömmlinge des Verzichtenden von der gesetzlichen Erbfolge aus- geschlossen" würden (vgl. Protokolle V, S. 604 ff.). In der Folge hat die Redaktionskommission jedoch davon abgese- hen, eine § 1972 des 1. Entwurfs entsprechende Bestimmung zu über- nehmen; eine derartige Regelung fehlt daher im nachfolgenden Teilent- wurf zum Erbrecht und im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dafür, dass damit jedoch eine Änderung betreffend das Erbrecht entfernterer Abkömmlinge im Falle des Ausschlusses des näheren Abkömmlings einhergehen soll- te, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs ging - entsprechend dem Gedanken des § 1972 des 1. Ent- wurfs - davon aus, dass die Entziehung des gesetzlichen Erbrechts, so- weit nichts anderes angeordnet ist, nicht über die Person des unmittelbar Betroffenen hinauswirken soll (vgl. RGZ 61, 14, 17 f.; Staudinger/Wer- ner, BGB [2008] § 1924 Rn. 19). 28 Die mögliche Nachfolge eines entfernteren Abkömmlings in die Stellung als gesetzlicher Erbe bei gleichzeitigem Bestehen einer Pflicht- teilsberechtigung des näheren Abkömmlings, die nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB die Ausschließung von der gesetzlichen Erbfolge zugunsten des - neuen - gesetzlichen Erben erfordert, setzt auch die Regelung des § 2320 BGB voraus (vgl. RG, JW 1913, 869, 870). 29 (bb) Es trifft nicht zu, dass einer letztwilligen Verfügung nicht ein- zelne enterbende Verfügungen entnommen werden können. In Recht- sprechung und Lehre ist vielmehr anerkannt, dass eine Enterbung des entfernteren Abkömmlings zwar nicht schon alleine in der Ausschließung des näheren Abkömmlings gründet, jedoch dann anzunehmen ist, wenn sich ein dahin gehender, zusätzlicher Erblasserwille feststellen lässt (vgl. 30 - 14 - nur BGH, Urteil vom 14. Januar 1959 - V ZR 28/58, FamRZ 1959, 149 unter I 1; RGZ 61, 14, 16; RG, JW 1913, 869, 870; MünchKomm-BGB, 5. Aufl. § 1924 Rn. 31; Soergel/Stein, BGB 13. Aufl. § 1924 Rn. 34, § 1938 Rn. 7; a.A. Bähr, Archiv für bürgerliches Recht, Bd. 3 [1899] S. 141, 200). (cc) Die Enterbung des näheren Abkömmlings führt zunächst nur zum Einrücken des entfernteren in die Stellung als gesetzlicher Erbe, so dies nach dem Erblasserwillen anzunehmen ist. Erst durch eine weitere Verfügung, mit der nunmehr auch der entferntere Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen wird, kommt diesem eine Pflichtteilsberechti- gung nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Diese leitet sich jedoch nicht aus einer Verfügung von Todes wegen ab, sondern gründet in dem selb- ständigen Erbrecht des entfernteren Abkömmlings. Infolge der Enterbung von Abkömmlingen mehrerer Stufen kommt es dann zu einer möglichen Konkurrenz von Pflichtteilsansprüchen, die durch § 2309 BGB eine Re- gelung erfahren hat. 31 (dd) Die abweichende Auffassung würde schließlich zu Wertungs- widersprüchen führen, die von der herrschenden Meinung vermieden werden. Denn die Nachkommen eines näheren Abkömmlings, der ledig- lich enterbt wurde, würden schlechter stehen, als diejenigen eines nähe- ren Abkömmlings, gegenüber dem das Verdikt der Erbunwürdigkeit aus den Gründen des § 2339 BGB ausgesprochen wurde (vgl. Soergel/Dieck- mann, BGB 13. Aufl. § 2309 Rn. 12). 32 b) Infolge der Einsetzung des Beklagten im notariellen Testament vom 21. Mai 2001 zum Alleinerben wurde der Kläger durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge nach seiner Großmutter 33 - 15 - - stillschweigend - ausgeschlossen (vgl. MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2303 Rn. 18, § 2309 Rn. 12). Hierdurch erlangte er ein Pflicht- teilsrecht nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB. 2. Für die vom Kläger verfolgten Pflichtteils- und Pflichtteilsergän- zungsansprüche ist weiter maßgeblich, ob er in deren Geltendmachung durch § 2309 BGB beschränkt ist. Danach ist er als entfernterer Ab- kömmling insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der ihn im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflicht- teil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. 34 a) § 2309 BGB setzt nach nahezu einhelliger Meinung eine nach allgemeinen Vorschriften bestehende Pflichtteilsberechtigung des ent- fernteren Abkömmlings - hier des Klägers - voraus, beschränkt diese aber (vgl. MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2309 Rn. 2, 5; Soergel/ Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2309 Rn. 1; Staudinger/Haas, BGB [2006] § 2309 Rn. 5; Ebbecke, LZ 1919, 505, 511 f.; Kretzschmar, Recht 1908, 793, 795 f.). Dadurch soll eine Vervielfältigung der Pflichtteilslast ver- mieden werden, die ansonsten durch das Nachrücken entfernterer Ab- kömmlinge in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten entstehen würde; dem jeweiligen Stamm soll nur ein Pflichtteil zukommen (vgl. statt vieler Motive V, S. 401 f.; Protokolle V, S. 512; MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2309 Rn. 1; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2309 Rn. 1; Staudinger/Haas, BGB [2006] § 2309 Rn. 5). 35 Dem Kläger als entfernterem Abkömmling steht daher ein nicht be- schränktes Pflichtteilsrecht zu, wenn - und soweit - sein Vater als nähe- rer Abkömmling selbst den Pflichtteil nicht fordern kann, weil ihm dieser wirksam nach § 2333 BGB entzogen wurde (vgl. dazu Motive V, S. 402; 36 - 16 - J. Mayer in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 2309 Rn. 8; MünchKomm- BGB/Frank, 3. Aufl. § 2309 Rn. 12; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2309 Rn. 3, 17; Staudinger/Ferid/Cieslar, BGB [1983] § 2309 Rn. 28; Ebbecke, LZ 1919, 505, 510 ff.; von Jacubetzky, Recht 1906, 281, 283; Langheineken, SächsArch 14 [1904], 319, 328 f.). b) Da die im notariellen Testament vom 21. Mai 2001 ausgespro- chene Entziehung des Pflichtteils aufgrund der Verfehlungen des Vaters der Parteien gegenüber der Erblasserin gestützt auf § 2333 Nr. 3 BGB a.F. wirksam erfolgen konnte und den formellen Anforderungen nach § 2336 Abs. 1, 2 BGB a.F. genügte, ist dieser nicht berechtigt, sei- nerseits den Pflichtteil zu verlangen, und somit nicht in der Lage, den Kläger nach § 2309 BGB von der Geltendmachung seiner Pflichtteilsbe- rechtigung auszuschließen. 37 Anders als das Berufungsgericht meint, kann dies auch im hier zu entscheidenden Rechtsstreit zwischen entfernterem Abkömmling und Er- ben festgestellt werden. Denn die Selbständigkeit der Pflichtteilsberech- tigung des Klägers als entfernterem Abkömmling steht der Annahme ent- gegen, dass nach Eintritt des Erbfalls die Wirksamkeit der Pflichtteilsent- ziehung nur in einem Rechtsstreit des näheren Abkömmlings mit dem Erben geklärt werden könne. Dies würde zu dem unannehmbaren Er- gebnis führen, dass der Erbe die Absicht des Erblassers, der seinem Kind den Pflichtteil zur Strafe entzieht, ihn aber seinem Enkel erhalten will, ohne Zuziehung des letzteren durchkreuzen und sich von seiner Pflichtteilslast durch Verständigung mit einem nicht berechtigten, ihm willfährigen Abkömmling ganz oder zum Teil befreien könnte (RGZ 93, 193, 196). Der Erbe ist durch die Möglichkeit der Streitverkündung nach § 72 ZPO und der Hinterlegung nach § 372 BGB hinreichend davor ge- 38 - 17 - schützt, die dem Pflichtteilsberechtigten geschuldete Leistung mehrfach erbringen zu müssen, weil diejenige an einen nicht berechtigten Ab- kömmling nicht gegenüber dem berechtigten befreit (RGZ aaO; vgl. auch J. Mayer in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 2309 Rn. 8; Erman/Schlüter, BGB 12. Aufl. § 2309 Rn. 1; Johannsen in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 2309 Rn. 2; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2309 Rn. 18; Ebbecke, LZ 1919, 505, 513 f.). III. Auf die Revision des Klägers ist das Berufungsurteil daher auf- zuheben und der Beklagte in Änderung des landgerichtlichen Urteils zur Erteilung von Auskunft zu verurteilen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). 39 Dabei ist dem diesbezüglichen Begehren allerdings nicht im vollen Umfang zu entsprechen. Der Kläger kann Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar nicht nur über die tatsächlich vorhandenen Nachlass- gegenstände, sondern auch über den so genannten fiktiven Nachlassbe- stand verlangen, also über anrechnungs- (§ 2315 BGB) und ausgleichs- pflichtige Zuwendungen (§§ 2316, 2050 ff. BGB), zu denen eine Ausstat- tung nach § 1624 BGB zählt (vgl. nur MünchKomm-BGB/v. Sachsen Gessaphe, 5. Aufl. § 1624 Rn. 15), sowie über Schenkungen der Erblas- serin und über Verbindlichkeiten des Nachlasses (vgl. nur Senatsurteil vom 9. November 1983 - IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 27; MünchKomm- BGB/Lange, 5. Aufl. § 2314 Rn. 5). Die Auskunftsverpflichtung über Schenkungen betrifft jedoch nur nach § 2325 BGB ergänzungspflichtige (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 374; Tanck in Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflicht- teilsrecht 2. Aufl. § 14 Rn. 130; Kasper in Schlitt/Müller, Handbuch 40 - 18 - Pflichtteilsrecht § 9 Rn. 58), so dass dem insofern unbeschränkt verfolg- ten Begehren teilweise nicht stattzugeben ist. Darüber hinaus ist der Rechtsstreit zur Entscheidung über die wei- teren im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) geltend gemachten Klagan- träge in analoger Anwendung von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO auf An- trag des Klägers an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626 Rn. 13 ff.). 41 Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 26.11.2008 - 2 O 296/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.09.2009 - 24 U 71/09 -