Entscheidung
4 StR 100/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 100/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Oktober 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf- gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revi- sion. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um- fang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.2 - 3 - Das Landgericht hat der Bemessung der Strafe den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Die Ausführungen zur Strafzumessung lassen besorgen, dass es sich der Möglichkeiten eines Absehens von der An- wendung des erhöhten Strafrahmens nach § 177 Abs. 2 StGB nicht bewusst gewesen ist. 3 Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Ausnahme von der Regel- wirkung in Betracht, wenn ein Regelbeispiel mit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft. Der Bestrafung kann dann ausnahmsweise der Normalstraf- rahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundegelegt werden. In extremen Ausnah- mefällen kann sogar eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens (§ 177 Abs. 1 StGB) und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB) in Betracht zu ziehen sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 – 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13 m.w.N.; vom 10. Februar 2004 – 4 StR 2/04; vom 19. Juli 2007 – 4 StR 262/07, StraFo 2007, 472; vom 10. September 2009 – 4 StR 366/09; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 177 Rn. 74 f.). 4 Das Landgericht führt gewichtige strafmildernde Umstände an, die für ei- nen Wegfall der Regelwirkung und eine Heranziehung des niedrigeren Straf- rahmens nach § 177 Abs. 1 StGB sprechen können. Es hat selbst ausgeführt, dass sich die Tat innerhalb der Bandbreite möglicher Begehungsweisen des Tatbestandes des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch unter Berücksichtigung der tateinheitlich begangenen Körperverletzung „noch als deutlich unterdurch- schnittlich gravierend“ darstelle, und eine angesichts der Tatumstände ver- gleichsweise hohe Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer den für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB herangezogen 5 - 4 - und eine niedrigere, möglicherweise noch zur Bewährung auszusetzende Frei- heitsstrafe verhängt hätte, wenn sie die Möglichkeit der Verneinung der Regel- wirkung bedacht hätte. Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck Franke Bender