Entscheidung
3 StR 70/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 70/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 16. November 2010, soweit es sie be- trifft, a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpres- sung und des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist, b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die Anordnung der Maßregel entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmit- teln (Fall I. 3.1 der Urteilsgründe) sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Beihil- fe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung und zur vorsätzlichen Körperverletzung (Fall I. 3.2 der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einer Ent- 1 - 3 - ziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch im Falle I. 3.2 der Urteilsgründe ist nicht frei von Rechtsfehlern. 2 a) Nach den Feststellungen bedrohte der Mitangeklagte den Geschädig- ten mit einem Messer und versetzte ihm Schläge ins Gesicht, um ihn so zur Begleichung einer, wie er wusste, rechtlich nicht existenten Forderung oder Ü- bergabe einer entsprechenden Menge Drogen zu veranlassen. Als er erkannte, dass der Geschädigte weder über Bargeld noch über Betäubungsmittel verfüg- te, verlangte er von ihm, sich seiner neuwertigen Turnschuhe zu entledigen, die er - neben anderen persönlichen Gegenständen des Geschädigten - als Pfand in Besitz nehmen wollte. Unter der fortbestehenden Bedrohung mit dem Messer und mit weiteren Schlägen kam der Geschädigte der Aufforderung nach. Wäh- renddessen durchsuchte die Angeklagte, die den Mitangeklagten bei der Bei- treibung der Forderung in Kenntnis ihrer Unrechtmäßigkeit unterstützen wollte, die bewegliche Habe des Geschädigten. Der Mitangeklagte übergab die Schu- he und andere Gegenstände aus dem Besitz des Geschädigten der Angeklag- ten, die sie absprachegemäß aus der Wohnung des Geschädigten wegtrug und bei sich verwahrte. 3 Dieses als einheitlich zu bewertende Geschehen stellt sich für den Mit- angeklagten entgegen der Annahme des Landgerichts nicht als Nötigung in Tateinheit mit versuchter, sondern insgesamt als vollendete besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar; hierzu hat die Angeklagte, die den Mitangeklagten bei der Tatausführung unterstützte, Beihilfe 4 - 4 - geleistet. Denn der Täter, der die Hergabe eines Pfandgegenstands für eine nicht bestehende Forderung erzwingt, verschafft sich dadurch unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil. Insoweit liegt der Fall anders als bei einer bestehenden oder jedenfalls vom Täter für bestehend ge- haltenen Forderung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn die Angeklagte hätte sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Tat nicht anders verteidigen können. 5 b) Demgegenüber tragen die Feststellungen nicht den Schuldspruch wegen (tateinheitlich hinzutretender) Beihilfe zu der vom Mitangeklagten begangenen vorsätzlichen Körperverletzung. Zwar informierte die Angeklagte den im Hauseingang lauernden Mitan- geklagten vom Herannahen des Geschädigten; der Mitangeklagte setzte die- sem darauf von hinten ein Messer an die Kehle, zwang ihn so die Treppe hoch in die Wohnung und verlangte von ihm dort unter Vorhalt des Messers und un- ter Schlägen ins Gesicht Geld oder Drogen. Nicht belegt ist aber, dass die An- geklagte bei ihrem Zuruf bereits mit Gehilfenvorsatz bezüglich des weiteren Tatgeschehens handelte. Hiergegen spricht schon die anschließende Feststel- lung, die Angeklagte, "die den Männern gefolgt war und alles mitbekam", habe den Mitangeklagten "durch ihre Anwesenheit und Mitwirkung bei der Beschaf- fung von Geld unterstützen" wollen. Inwieweit andererseits die Anwesenheit der Angeklagten in der Wohnung etwa noch fortdauernde Körperverletzungshand- 6 - 5 - lungen des Mitangeklagten - im Sinne psychischer Beihilfe - gefördert hat, lässt das Landgericht offen. Dass und wodurch die Begehung der Haupttat in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, bedarf indes grundsätzlich sorgfältiger und genauer Feststellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2000 - 4 StR 229/00, NStZ-RR 2001, 40). Der Senat schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung solche Feststellungen noch getroffen werden können. Er ändert deshalb auch insoweit den Schuldspruch ab. 7 c) Die im Falle I. 3.2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe hat gleich- wohl Bestand, denn das Landgericht hätte diese bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Tat nicht milder als geschehen bemessen. 8 2. Keinen Bestand hat die Anordnung der Unterbringung der Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). 9 Sachverständig beraten stellt das Landgericht fest, dass die abgeurteil- ten Taten auf eine langjährige massive Abhängigkeit der Angeklagten von har- ten Drogen zurückzuführen seien, weshalb von ihr auch die Gefahr weiterer derartiger milieutypischer Straftaten ausgehe. Da die Angeklagte "nach wie vor" bemüht sei, ihre Drogenabhängigkeit zu überwinden, erscheine trotz einer Viel- zahl erfolglos beendeter Entgiftungen und Entziehungen "der Erfolg einer weite- ren stationären Therapie zur Zeit noch nicht aussichtslos". 10 Dies trägt nicht den Maßregelausspruch, denn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nach § 64 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung (Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychi- 11 - 6 - atrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007, BGBl. I S. 1327) nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Aus- sicht besteht, die Person durch die Behandlung zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren. Mit der Erwägung, die Maßre- gel erscheine "nicht aussichtslos", hat das Landgericht seiner Entscheidung stattdessen den Maßstab des § 64 Abs. 2 StGB aF in dessen ursprünglichem, vom Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 16. März 1994 (2 BvL 3/90 u.a., BVerfGE 91, 1) als verfassungswidrig beanstandetem Ver- ständnis zu Grunde gelegt. Da die seit 2001 heroinabhängige Angeklagte mittlerweile 14 stationäre Entgiftungen erfolglos durchlaufen hat, schließt der Senat aus, dass ein neuer Tatrichter zu Feststellungen gelangt, welche die Annahme rechtfertigen, eine Behandlung der Angeklagten im Maßregelvollzug biete nunmehr eine hinrei- chend konkrete Aussicht auf Erfolg. Er bringt den Maßregelausspruch deshalb in Wegfall. 12 Becker von Lienen Hubert Schäfer Mayer