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Entscheidung

2 StR 524/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 524/10 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen: Auf die Gehörsrüge des Angeklagten vom 5. April 2011 wird der Senatsbeschluss vom 2. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird in den Stand vor Erlass des genannten Beschlusses zurückver- setzt. Gründe: Der Antrag ist gemäß § 356a StPO zulässig und begründet.1 Der Senat hat durch den Beschluss vom 2. März 2011 die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hierbei aber übersehen, dass der Generalbundesanwalt allein die Verwerfung der Re- vision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig beantragt und einen Verwer- fungsantrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO auch nicht hilfsweise gestellt hatte. Dem Beschwerdeführer ist hierdurch die Möglichkeit rechtlichen Gehörs in einer Re- visionshauptverhandlung gemäß § 349 Abs. 5 StPO genommen worden (vgl. Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 349 Rn. 42, 49, § 356a Rn. 4 f.). 2 - 3 - Auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers war der Beschluss vom 2. März 2011 aufzuheben und das Verfahren in den Stand vor der Gehörsver- letzung zurückzuversetzen. 3 Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach