Entscheidung
1 StR 77/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 77/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: versuchten Mordes u.a. zu 2: Beihilfe zum versuchten Mord u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten D. vom 11. März 2011 auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begrün- dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur- teil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechts- fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Der Antrag des Angeklagten D. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. März 2011 ist bereits unzulässig, da in ihm entge- gen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, wann der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der mit Ablauf des 7. Januar 2011 endenden Frist zur Begründung der Revision auch mit Verfah- rensrügen erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54). Die Revision war zugleich mit ihrer Einlegung am 1 - 3 - 19. Oktober 2010 ohne nähere Ausführungen bereits auf die Verletzung formel- len und materiellen Rechts gestützt worden. 2. Die Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke lassen sich nach Ansicht des Senats den Urteilsgründen hinreichend deutlich entnehmen. Denn es bestand nach den Feststellungen der Plan der Angeklagten, "dass bei der Tat notfalls von den Schusswaffen Gebrauch gemacht werden sollte, gege- benenfalls auch im frühen Stadium der Tatausführung, beim ersten überra- schenden Zugriff" (UA S. 17, ergänzend S. 50 und S. 57), mithin zu einem Zeit- punkt, in dem das "völlig überraschte" Opfer noch arg- und darauf beruhend wehrlos war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 250/05, NStZ 2006, 96; Urteil vom 9. September 2003 - 5 StR 126/03, NStZ-RR 2004, 14, 16). 2 Nack Rothfuß Hebenstreit Jäger Sander