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Entscheidung

IX ZR 208/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 208/09 vom 7. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 7. April 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie- sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.276,51 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt Verletzungen des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Rügen sind unbe- rechtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jeder Partei das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. - 3 - Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096; BVerfGE 86, 133, 144; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47, Rn. 30). Hier- aus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vor- bringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu be- fassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der ange- fochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschät- zung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, aaO Rn. 10). Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zur Kenntnis ge- nommen, ihn jedoch nicht für ausreichend gehalten. Die Beklagten hätten nicht widerlegt, dass es - entsprechend der Darstellung des Klägers im Regresspro- zess - in dem Betrieb, in dem dieser früher beschäftigt war, eine "leidensge- rechte" Stelle gegeben hätte, die ihm im Fall des Verlangens der Weiterbe- schäftigung hätte zugewiesen werden können. Seiner Auffassung nach ist ent- scheidend, dass die Beklagten nicht dargetan haben, dass es der früheren Ar- beitgeberin des Klägers, deren Kündigung sie pflichtwidrig haben bestandskräf- tig werden lassen, rechtlich und tatsächlich unzumutbar war, diesem einen an- deren Arbeitplatz zuzuweisen oder eine entsprechende Stelle für ihn zu schaf- fen (vgl. BAG, NJW 2010, 3112 Rn. 25 ff). Letzteres wird von der Nichtzulas- sungsbeschwerde nicht in zulassungsrelevanter Weise angegriffen. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor- aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Vill Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.10.2008 - 15 O 109/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.11.2009 - I-24 U 207/08 -