Entscheidung
IX ZB 254/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 254/09 vom 7. April 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 7. April 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 2. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festge- setzt. Gründe: I. Der Schuldner beantragte am 9. April 2009 die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens über sein Vermögen, die Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten. Nach dem beigefügten Gläubiger- und Forderungsverzeich- nis war seine einzige Gläubigerin eine Bank, bei der er Verbindlichkeiten in Hö- he von 30.986,08 € aus einem Darlehen, 645,06 € aus der Nutzung eines Giro- kontos und 3.195,40 € aus der Nutzung einer Kreditkarte hatte. Mit Verfügung 1 - 3 - vom 21. April 2009 gab ihm das Insolvenzgericht auf, folgende Fragen zu be- antworten: "Was ist der Grund der Verschuldung? Welches Geschehen liegt der Forderung Nr. 1 zugrunde? Wofür wurden die unter Ziffer 6 enthaltenen Kredite verwendet?" Zugleich wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass bei Ver- letzung von Mitwirkungspflichten die Stundung versagt werden könne. Das den Schuldner vertretende Sozialreferat der Stadt München teilte nachfolgend mit, man sei der Meinung, dass der Schuldner die gestellten Fragen nicht beantwor- ten müsse, er habe bereits hinreichend Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, so dass die Eröffnungsvoraussetzungen beurteilt werden könnten. Daraufhin hat das Amtsgericht den Antrag auf Stundung der Verfahrens- kosten mit der Begründung zurückgewiesen, der Schuldner habe Mitwirkungs- pflichten nach § 20 Abs. 1 InsO verletzt; dies rechtfertige die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO und damit auch die Zurück- weisung des Stundungsantrags nach § 4a InsO. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Stundungsbegehren weiter. 2 II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 4d Abs. 1 InsO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 575, 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) Rechts- beschwerde ist begründet. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner sei aufgrund der Zulässigkeit seines Eröffnungsantrags umfassend zur Auskunftserteilung 4 - 4 - verpflichtet. Die Frage nach der Verwendung des Kredits habe auch darauf ab- gezielt, ob für den Kredit Vermögenswerte geschaffen worden seien, die zur Masse gezogen werden könnten. Jedenfalls wenn es sich um die einzige Schuldposition handle, stelle sich die Frage, ob der Darlehensschuld Vermö- genswerte gegenüber stünden. Eine solche, vorrangig der Klärung der Begrün- detheit des Insolvenzantrags dienende Frage müsse vom Schuldner beantwor- tet werden. Die bewusste Weigerung rechtfertige eine Abweisung des Insol- venzantrags und die Versagung der Restschuldbefreiung. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.5 a) Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidungen zu Unrecht auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt. Zwar ist ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskos- ten abzulehnen, wenn bereits zweifelsfrei feststeht, dass ein Grund für die Ver- sagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliegt (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZVI 2005, 124). Auf diese Vorschrift kommt es jedoch nicht an, soweit es allein darum geht, ob der Schuldner zu seinem Antrag nach § 4a InsO hinreichende Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, ZVI 2005, 120, 121; vom 3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZVI 2005, 119). So liegt der Fall hier. Das Insolvenzgericht hat den Schuldner nach Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde aufgefordert, einen Vor- schuss zur Deckung der Verfahrenskosten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO zu leisten, und angekündigt, den Eröffnungsantrag nach § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abzuweisen, wenn der Vorschuss nicht fristgerecht gezahlt wird. Eine Abweisung des Eröffnungsantrags nach § 26 InsO darf nur erfolgen, wenn der Antrag zulässig und - von der fehlenden Massekostendeckung abgesehen - begründet ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 118/04, ZIP 2006, 6 - 5 - 1056 Rn. 5; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl., § 26 Rn. 18; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 26 Rn. 33; Jaeger/Schilken, InsO, § 26 Rn. 36; HmbKomm-InsO/Schröder, 3. Aufl., § 26 Rn. 56). Die Ankündigung der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse belegt daher, dass das Insolvenzgericht die Eröffnungsvoraus- setzungen mit Ausnahme der Kostendeckung als erfüllt angesehen hat. Es hat die Beantwortung der an den Schuldner gestellten Fragen nicht für erforderlich gehalten, um diese Eröffnungsvoraussetzungen beurteilen zu können. Dann können die Fragen nur die Klärung der Deckung der Verfahrenskosten und da- mit der Stundungsvoraussetzungen bezweckt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005, aaO S. 120). b) Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist nach dem bisheri- gen Sachstand weder unzulässig noch unbegründet. 7 aa) Mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, der Schuldner sei infolge der Zulässigkeit seines Antrags umfassend zur Auskunft verpflichtet. Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten schuldet er Auskunft jedoch nur insoweit, als diese benötigt wird, um zu beurtei- len, ob das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten aus- reicht. Die Prüfung erfolgt in diesem Verfahrensstadium summarisch, die Stun- dung der Kosten darf nicht durch übersteigerte Informationsauflagen erschwert werden. Das Insolvenzgericht hat bei der Frage, ob vor der Entscheidung über das Stundungsgesuch weitere Umstände aufzuklären sind, zwar einen nur be- grenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Dessen Grenzen sind hier jedoch überschritten. 8 bb) Der Schuldner hat unter Bezugnahme auf seine mit dem Eröffnungs- antrag eingereichten Unterlagen erklärt, er könne die Verfahrenskosten aus 9 - 6 - seinem Vermögen nicht aufbringen. Mangels gegenteiliger konkreter Anhalts- punkte ist davon auszugehen, dass der Schuldner redlich ist und seine Anga- ben wahrheitsgemäß und vollständig gemacht hat. Bestehen aufgrund eines in sich stimmigen Stundungsantrags objektiv keine Zweifel, dass der Antragsteller voraussichtlich nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu decken, ist in der Regel Stundung zu gewähren. Weist der Antrag hingegen Lücken oder Widersprüche auf, ist das Insolvenzgericht berechtigt und im Falle eines zulässigen Antrags auch verpflichtet, beim Schuldner nachzufragen. Die Angabe des Schuldners, Darlehensverbindlichkeiten bei einer Bank zu haben, ließ den Stundungsantrag weder als widersprüchlich noch als unvollständig oder sonst ergänzungsbedürftig erscheinen. Gibt ein Schuldner Darlehens- schulden an, drängt sich allein deshalb noch nicht der Eindruck auf, seine wei- tere Angabe, kein die Verfahrenskosten deckendes Vermögen zu haben, könn- te unzutreffend sein. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner - wie hier - aus- schließlich Bankverbindlichkeiten hat. Es war deshalb nicht gerechtfertigt, ihm die Erklärung abzuverlangen, wofür das Darlehen verwendet worden ist, und die Stundung der Verfahrenskosten von dieser Erklärung abhängig zu machen. Entsprechendes gilt für die Fragen nach dem Grund der Verschuldung und nach dem Geschehen, welches der Darlehensforderung zugrunde lag. All dies hat der Senat bereits mit den Beschlüssen vom 27. Januar 2005 (IX ZB 270/03, aaO S. 122 unter II.2.c) und vom 3. Februar 2005 (IX ZB 37/04, aaO S. 120) entschieden. cc) Die damals dargelegten Grundsätze gelten nach wie vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZB 205/07, ZVI 2008, 515 Rn. 5 f). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts führt die Rechtsprechung des Senats, nach der im Falle eines zulässigen Eröffnungsantrags bereits ab Antragstellung eine umfassende Auskunftspflicht besteht (Beschluss vom 9. Oktober 2008 10 - 7 - - IX ZB 212/07, ZVI 2009, 38 Rn. 9), nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Beschlüsse vom 27. Januar 2005 und vom 3. Februar 2005 beruhen nicht auf einer hiervon abweichenden Ansicht über den Beginn und den Umfang der Auskunftspflicht nach § 20 Abs. 1 InsO, sondern auf der Erwägung, dass das Auskunftsverlangen die Deckung der Verfahrenskosten und nicht die sonstigen Eröffnungsvoraussetzungen betraf. 3. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über den Stundungs- antrag entschieden wird (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 11 Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 18.05.2009 - 1506 IN 1264/09 - LG München I, Entscheidung vom 02.10.2009 - 14 T 12739/09 -