OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 170/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 6, 7, 58; RPflG § 11 Abs. 2 a) Der Insolvenzverwalter kann mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, mit dem er zur Vornahme einer be- stimmten Handlung angehalten werden soll, nicht die Zulässigkeit der vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung bekämpfen. b) Die sofortige Beschwerde gegen die Androhung eines (weiteren) Zwangs- geldes gegen den Insolvenzverwalter ist unstatthaft. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZB 170/10 - AG Dresden LG Dresden Berichtigter Leitsatz