Entscheidung
3 StR 61/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 61/11 vom 7. April 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 7. September 2010, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Mit der Rüge, die Hauptverhandlung sei entgegen § 229 Abs. 1 StPO länger als drei Wochen unterbrochen worden, hat das Rechtsmittel Erfolg. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:2 "Die zulässig erhobene Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO greift durch. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Hauptverhandlung, die in der Zeit vom 28. Juli 2010 bis zum 7. September 2010 an drei Verhandlungstagen durchgeführt wurde, - 3 - nach der Unterbrechung am ersten Verhandlungstag, dem 28. Juli 2010, in dem '8-minütigen Kurztermin' vom 18. August 2010 'lediglich in einem formalen Sinne und gleichsam zum Schein fortgesetzt' wor- den sei (RB S. 28). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ 2000, 212, 214; 2008, 115; BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3-6; vgl. auch Becker in LR StPO 26. Aufl. § 229 Rdnr. 10, Gmel in KK StPO 6. Aufl. § 229 Rdnr. 6 und Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 229 Rdnr. 11, jeweils m.w.N.) ist ein Fortsetzungstermin nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird. Dabei genügt bereits jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere ver- fahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fort- setzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGH NJW 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335). Nicht ausreichend sind dagegen so genannte (reine) 'Schiebetermine', welche die Unter- brechungsfrist lediglich formal wahren, in denen aber tatsächlich keine Prozesshandlungen oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfra- gen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Strafverfahren sei- nem Abschluss substanziell näher zu bringen (BGH NStZ 2008, 115). Unzulässig ist es darüber hinaus, einheitliche Verfahrensvorgänge, insbesondere Beweisaufnahmen, willkürlich in mehrere kurze Verfah- rensabschnitte zu zerstückeln und diese auf mehrere Verhandlungsta- ge zu verteilen, nur um hierdurch die gesetzlichen Unterbrechungsfris- ten einzuhalten (BGH a.a.O.). Ausgehend von diesen Maßstäben stellt der Hauptverhandlungstermin vom 18. August 2010 lediglich einen unzulässigen Schiebetermin dar. Zwar ist die Durchführung der Beweisaufnahme, zu dem die auf § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO beruhende Verlesung des Durchsuchungsberichts sowie des zugehörigen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls gehört, grundsätzlich eine Verhandlung zur Sache und demnach ge- eignet, die Unterbrechungsfrist aus § 229 Abs. 1 StPO zu wahren (vgl. BGH NJW 2006, 3077, 3078). Auch steht die relativ kurze Dauer des Termins seiner Eignung zur Fristunterbrechung nicht entgegen (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall diente der auf den Nachmittag verscho- bene Termin vom 18. August 2010 jedoch allein der Einhaltung der Unterbrechungsfrist, was unzulässig ist. Dabei kann dahinstehen, ob anlässlich dieses Termins - wie die Revision behauptet und von der - 4 - Strafkammer im Wege des Protokollberichtigungsverfahrens nachträg- lich korrigiert - das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll ohne Wiedergabe des Sicherstellungsverzeichnisses verlesen wurde. Denn schon aus dem von der Revision in Ablichtung vorgelegten Telefax- schreiben des Vorsitzenden Richters vom 16. August 2010 (RB S. 13 f.) in Verbindung mit dem vorangegangenen Verfahrensablauf wird deutlich, dass mit der Durchführung des Termins ausschließlich die Wahrung der Unterbrechungsfrist aus § 229 Abs. 1 StPO bezweckt war. Der Vorsitzende hat in jenem Schreiben explizit zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund der Erkrankung der Schöffin am 18. August 2010 nur ein 'kurzer Termin im Klinikum' stattfinden soll, um das Ver- fahren 'nicht platzen zu lassen' (RB S. 13). Nach dem unwiderspro- chenen Vortrag der Revision sollten in dem ursprünglich auf den Vor- mittag desselben Tages anberaumten Fortsetzungstermin dagegen nur noch die Schlussvorträge der Verteidiger der beiden Angeklagten sowie die Urteilsberatung und -verkündung erfolgen, nachdem die Beweisaufnahme bereits im Ter- min vom 28. Juli 2010 geschlossen worden war und die Staatsanwalt- schaft ihren Schlussvortrag gehalten hatte (RB S. 12). Ein sachlich- nachvollziehbarer Grund, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten, lässt sich weder dem angefochtenen Urteil oder den dienstlichen Stel- lungnahmen der beteiligten Berufsrichter entnehmen noch ist ein sol- cher - etwa unter Aufklärungsgesichtspunkten nach § 244 Abs. 2 StPO - sonst ersichtlich. Denn wie von der Revision vorgetragen und durch das Landgericht nicht in Abrede gestellt, waren die Angeklagten schon im ersten Hauptverhandlungstermin am 28. Juli 2010 hinsichtlich der ihnen zur Last gelegten Taten einschließlich des Verbleibs der Tatbeu- te umfassend geständig (vgl. UA S. 22 f., 24 f., 26 und 33). Dass eine (nochmalige) Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Ge-ständnisse durch die Strafkammer entsprechend den Ausführungen des Vorsit- zenden Richters in seiner dienstlichen Äußerung im Protokollberichti- gungsverfahren vom 22. November 2010 (Bl. 501 d.A.) erforderlich war, erscheint angesichts des bereits erfolgten Schlussvortrages des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft indes fernliegend. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Hauptverhandlung erst an ei- nem einzigen Sitzungstag stattgefunden hat, wäre es auch mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz noch ver- tretbar gewesen, die Verhandlung innerhalb kurzer Frist von neuem zu beginnen, sofern eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO am Krankenbett des verhinderten Richters (dazu Be- cker a.a.O. Rdnr. 21) oder durch den Eintritt eines zugezogenen Er- gänzungsrichters (§ 192 Abs. 2 und 3 GVG) nicht möglich war. Eine - 5 - Fristenhemmung hat der Gesetzgeber bei einer derart kurzen Verfah- rensdauer in § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO dagegen bewusst nicht vorge- sehen (vgl. BT-Drucks. 10/1313 S. 25). Das Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO kann regelmäßig - so auch hier - nicht ausgeschlossen werden (BGHSt 23, 224, 225; NJW 1952, 1149 f.; 1996, 3019, 3020; NStZ 2008, 115; Becker a.a.O. Rdnr. 42 und Gmel a.a.O. Rdnr. 15, jeweils m.w.N.). Ein besonders gelagerter Ausnahme- fall, in welchem die Fristüberschreitung ersichtlich weder den Eindruck der Richter von der Hauptverhandlung abgeschwächt noch die Zuver- lässigkeit ihrer Erinnerung beeinträchtigt hat, wie dies etwa bei lang andauernden Großverfahren durch die Intensivierung der Eindrücke sowie die besonderen Vorkehrungen zur Fixierung des Erinnerungs- bildes der Fall sein kann (Becker a.a.O.), liegt nicht vor. Die angefoch- tene Entscheidung ist daher, soweit sie den Angeklagten betrifft, auf- zuheben." Dem schließt sich der Senat an.3 Becker Pfister von Lienen Schäfer Mayer