Entscheidung
IV ZB 4/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 4/11 vom 6. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 6. April 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Be- schluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Januar 2011 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Be- schluss des Landgerichts Berlin vom 2. März 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 6. Juli 2009 wird zurück- gewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklag- ten als Gesamtschuldner. Beschwerdewert: 868,65 € Gründe: I. Die Klägerin begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagten den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgebühr. 1 - 3 - 2 Nach einem im Februar 2009 vor dem Landgericht in erster Instanz geschlossenen Vergleich sind die Kosten des Rechtsstreits von den Be- klagten als Gesamtschuldner zu tragen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger beim Landgericht die von den Beklagten der Klä- gerin zu erstattenden Gerichts- und außergerichtlichen Kosten auf 6.369,10 € nebst Zinsen festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem eine von der Klägerin für ihren Prozessbevollmächtigten geltend ge- machte 1,3-Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG aus ei- nem Streitwert von 65.000 € in voller Höhe berücksichtigt. Eine Anrech- nung der aufgrund einer außergerichtlichen Tätigkeit entstandenen Ge- schäftsgebühr erfolgte nicht. Der von den Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegten sofor- tigen Beschwerde hat das Landgericht nur insoweit abgeholfen, als die im Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß Nr. 1210 der Anlage 1 zum GKG angesetzte 3,0-Gebühr für die Gerichtskosten nach Nr. 1211 Nr. 3 der Anlage 1 zum GKG auf eine 1,0-Gebühr reduziert wurde. Das Beschwer- degericht hat den Beschluss des Landgerichts weitergehend geändert, die zu erstattenden Kosten auf 4.388,45 € nebst Zinsen festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt die Klägerin die uneingeschränkte Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahrens- gebühr. 3 - 4 - 4 II. Das Beschwerdegericht meint, die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei vom Landgericht zu Unrecht nicht angewandt worden. Hiernach verringere sich die erst später nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die bereits zuvor entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von der An- rechnung unangetastet bleibe. § 15a Abs. 2 RVG sei gemäß dem in § 60 Abs. 1 RVG bestimmten Grundsatz auf Altfälle nicht anzuwenden. Ande- res lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Gesetzgeber durch § 15a RVG lediglich habe "klarstellen" wollen, was nach seiner Auffassung schon immer Regelungsgehalt der Anrechnungsvorschrift gewesen sei. Zum einen habe kein dahingehender Regelungswille des Gesetzgebers bestanden, zum anderen beinhalte eine Korrektur der von der Rechtsprechung bis dahin vorgenommenen Auslegung einer Norm immer auch eine Änderung des Gesetzes. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zu- lässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die Tä- tigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen. 6 Diese Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft le- diglich das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem 7 - 5 - Mandanten und wirkt sich daher im Verhältnis zu Dritten - also insbeson- dere im Kostenfestsetzungsverfahren - grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248 Rn. 8; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 unter a und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16). Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den Fällen statt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt sind. § 15a RVG hat lediglich die bereits bei seinem Erlass bestehende Gesetzeslage klargestellt und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeit- punkt des Inkrafttretens der Vorschrift - erfolgte. Dies hat der XII. Zivilsenat im Beschluss vom 9. Dezember 2009 (aaO Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt; dem ist der erkennende Senat beigetreten (Senats- beschlüsse vom 13. September 2010 - IV ZB 42/09, juris Rn. 8; vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, AGS 2010, 474 unter 1; IV ZB 41/09, AGS 2010, 475 unter 1; IV ZB 3/08, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 8 f.; vom 14. September 2010 - VIII ZB 36/10, juris Rn. 8 f.; VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473 unter 2 b; vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, VersR 2011, 283 Rn. 8 f.). 8 Der Senat hält an seiner vor Erlass des § 15a RVG zum Verständ- nis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vertretenen Auffassung (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07 juris Rn. 6, 9; vom 25. Juli 2008 - IV ZB 16/08, VersR 2008, 1666 Rn. 8 und vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, VersR 2009, 236 Rn. 7) nicht mehr fest. 9 - 6 - 10 2. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG ersicht- lich ist, können sich die Beklagten auf die Anrechnungsvorschrift in Vor- bemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht berufen. Der Rechtspfleger beim Landgericht hat die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG zu Recht in voller Höhe festgesetzt. Der die landgerichtliche Entscheidung inso- fern ändernde Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zurück- zuweisen. 11 Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2009 - 8 O 332/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.01.2011 - 2 W 132/09 -