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Leitsatz

VI ZR 117/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 117/10 Verkündet am: 29. März 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ArzneimittelG § 84, § 84a, ZPO § 254, § 301, § 538 Werden ein Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG und ein Schadensersatzanspruch gemäß § 84 AMG im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht, darf über den Auskunftsanspruch grundsätzlich durch Teilurteil entschieden werden. BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - KG Berlin LG Berlin - -2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte, die in Deutschland das Schmerzmittel "VIOXX" vertrieb, das sie im Jahr 2004 nach dem Bekanntwerden möglicher erheblicher Gesundheitsrisiken freiwillig vom Markt nahm, unter dem Gesichts- punkt der Arzneimittelhaftung im Wege der Stufenklage auf Auskunft nach § 84a AMG, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Ersatz immateriellen Schadens sowie Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer immaterieller und materieller Schäden in Anspruch. 1 - -3 Das Landgericht hat den Auskunftsantrag durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren weiter. 2 Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Landgericht habe über den Auskunftsantrag verfahrensfehlerhaft durch Teilurteil entschieden. Es sei unzu- lässig, den Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG im Wege der Stufenklage geltend zu machen, denn eine Stufenklage sei gemäß § 254 ZPO nur zulässig, wenn die Auskunft der Bestimmung des Leistungsanspruchs und nicht - wie im Streitfall - der Beschaffung von Informationen zu seiner Durchsetzung diene. Werde die unzulässige Stufenklage in eine objektive Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umgedeutet, stehe dem Erlass eines Teilurteils die Gefahr entge- gen, dass dann innerhalb desselben Rechtsstreits einander widersprechende Entscheidungen hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und des Schadensersatz- anspruchs (§ 84 AMG) ergehen könnten. 3 II. Die Revision hat Erfolg.4 Das Berufungsgericht hat die Sache verfahrensfehlerhaft gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Die Vorausset- 5 - -4 zungen dieser Vorschrift für eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Ge- richt, durch die die Klägerin beschwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500, 1501), sind nicht erfüllt. 6 1. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO kommt als Ausnahme von der in § 538 Abs. 1 ZPO statuierten Verpflichtung des Beru- fungsgerichts, die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden, nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen von § 301 ZPO erlassenes Teilurteil ist. Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Landgericht nicht aus prozessualen Gründen gehindert, den Auskunftsantrag durch Teilurteil ab- zuweisen. 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Rechtsschutzbegehren der Klägerin als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig ist. 7 a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungs- legung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen ver- bunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Besonderheit der Stufenklage liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Vielmehr muss sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt, bzw. muss das Auskunftsbegeh- 8 - -5 ren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen (MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 254 Rn. 6 f.; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rn. 2; Baum- bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 254 Rn. 1). Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (Zöl- ler/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 254 Rn. 6). Die der Stufenklage eigentümliche Ver- knüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Aus- kunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft über- haupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zu- sammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646 und vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953). b) Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG dient nicht der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten Leistungsbegehrens. Die mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) - in Anlehnung an die in §§ 8 f. UmweltHG sowie § 35 GenTG getrof- fenen Regelungen - eingeführte Vorschrift verfolgt im Wesentlichen vielmehr folgende zwei Ziele: Zum einen bezweckt sie die prozessuale Chancengleich- heit, weil der Geschädigte in aller Regel den Weg des angewandten Arzneimit- tels von der ersten Forschung über die Erprobung bis zu dessen konkretem Herstellungsprozess nicht überschauen kann, während die pharmazeutischen Unternehmen - insbesondere zur Frage der Vertretbarkeit ihrer Arzneimittel - den jeweiligen Erkenntnisstand dokumentiert zur Verfügung haben. Im Hinblick darauf hielt es der Gesetzgeber für angebracht, dem Geschädigten die zur Gel- tendmachung der ihm zustehenden Ansprüche notwendigen Tatsachen zu- 9 - -6 gänglich zu machen, um ihn in die Lage zu versetzen, im Einzelnen zu prüfen, ob ihm ein Anspruch aus Gefährdungshaftung zusteht. Zum anderen soll der Auskunftsanspruch die beweisrechtliche Stellung des Geschädigten im Arznei- mittelprozess stärken. Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, alle Fakten zu erlangen, die für die von ihm darzulegenden und zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen notwendig sind oder die er braucht, um die Kausali- tätsvermutung des § 84 Abs. 2 AMG in Gang zu setzen. Der Auskunftsanspruch umfasst demzufolge gerade auch die für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs maßgeblichen Erkenntnisse und diejenigen Fakten, die für die Abwägung der Vertretbarkeit des Nebenwirkungs- spektrums eines Arzneimittels maßgeblich sind. Der für die Beurteilung dieser beiden wesentlichen Aspekte maßgebliche Sachverhalt kann so in den Prozess eingeführt werden (vgl. Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Ent- wurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vor- schriften vom 7. Dezember 2001, BT-Drucks. 14/7752, S. 20; Handorn in: Fuhr- mann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 2010, § 27 Rn. 138; Klo- esel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 84a AMG, Anm. 1 (Stand: 2010); Sander, Arz- neimittelrecht, Stand: Dezember 2008, § 84a AMG, Erl. 1 (Stand: November 2007); Moelle in: Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, 2010, S. 831). Da die von dem Geschädigten begehrte Auskunft gemäß § 84a AMG mithin nicht dem Zwecke der Bestimmbarkeit eines Leistungsanspruchs - etwa nach § 84 AMG - dienen, sondern ihm vielmehr sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen zur Rechtsverfolgung verschaffen soll, sind die Voraussetzungen für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO nicht erfüllt (Moelle, aaO). Der dazu - insbesondere in Teilen der arznei- mittelrechtlichen Literatur - ohne nähere Begründung vertretenen Gegenmei- nung (vgl. Sander, aaO Erl. 3; Kloesel/Cyran, aaO, Anm. 26 (Stand: 2004); Handorn, aaO Rn. 164; Hieke, Die Informationsrechte geschädigter Arzneimit- 10 - -7 telverbraucher, 2003, S. 416; Krüger, Arzneimittelgefährdungshaftung nach § 84 AMG unter besonderer Berücksichtigung alternativer Kausalität, 2006, S. 121; vgl. auch Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 2001 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/7752, S. 48) vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. 11 c) Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Klage als Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO nicht zulässig. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass die Klägerin im Hinblick auf die Höhe des von ihr begehrten angemessenen Schmerzensgeldes unter ande- rem Auskunft über den Zeitpunkt begehrt, zu dem die Beklagte Kenntnis von kardiovaskulären Risiken des in dem Medikament VIOXX enthaltenen Wirk- stoffs Refocoxib erlangt hat. Dieser Umstand mag für die Begründetheit des Anspruchs, nämlich für den vom Gericht gegebenenfalls zuzusprechenden Be- trag eines etwaigen Schmerzensgeldes von Bedeutung sein, für die Zulässig- keit des unbezifferten Schmerzensgeldantrags kommt es darauf nicht an. Zu- treffend weist die Revisionserwiderung zudem darauf hin, dass die Klägerin auf diese Auskunft auch nicht etwa deshalb angewiesen ist, um einen Mindestbe- trag angeben zu können, denn sie hat den von ihr als angemessen angegebe- nen Betrag von mindestens 100.000 € unter anderem mit dem Zeitpunkt be- gründet, zu dem nach ihrem Vorbringen die Beklagte Kenntnis von den behaup- teten Risiken erlangt hat. Weiteren Vortrags dazu bedurfte es nicht. 3. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Stufung der Klageanträ- ge im Sinne des § 254 ZPO nicht in Betracht kommt, hat indessen nicht zur Fol- ge, dass über den Auskunftsanspruch nicht durch Teilurteil entschieden werden darf. 12 - -8 a) Die als solche unzulässige Stufenklage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, in eine - zulässige - Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten. Das Auskunftsbegehren der Klägerin ist zwar, da es, wie dargelegt, nicht der Bezifferbarkeit des Leistungsantrags dient, als erste Stufe einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig. Andererseits ist der Klä- gerin ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berech- tigtes Interesse an der begehrten Auskunft nicht abzusprechen. Die Frage, ob ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft tat- sächlich zusteht, ist dementsprechend nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Begründetheit (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, aaO). 13 b) Werden im Wege objektiver Klagehäufung in zulässiger Weise sowohl (zur Vorbereitung eines Schadensersatzbegehrens) ein Auskunftsanspruch als auch der Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, darf über den Aus- kunftsantrag vorab durch Teilurteil entschieden werden. 14 aa) Allerdings darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbar- keit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichen- der Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Ge- fahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Ver- fahren binden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 15 - -9 107, 236, 242; Senatsurteile vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, VersR 1997, 601, 602 und vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, VersR 2004, 645, 646, je- weils mwN). 16 Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessua- ler Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f. und vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, Rn. 12). Das ist hier der Fall, weil der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch und das Schadensersatz- sowie das Feststel- lungsbegehren auf demselben Sachverhalt beruhen und sämtliche Ansprüche auf Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz (§§ 84 ff. AMG) gestützt sind. Das steht indessen im Streitfall einer isolierten Entscheidung über den Auskunftsanspruch durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht ent- gegen. bb) Auch bei einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im Teilurteil beurteilt werden (BGH, Urteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, aaO S. 242 f. und vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66, WM 1970, 405, 406; Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049). Diese Gefahr einander widersprechender Teilurteile über die auf den einzelnen Stufen einer Stufenklage geltend gemachten An- sprüche wird hingenommen. Dasselbe gilt, wenn der Stufenklage ein im Wege der Widerklage erhobener Anspruch oder der im Wege der vor der Stufenwi- derklage erhobenen Klage ein Anspruch gegenübersteht, der mit den durch die Stufenklage verfolgten Ansprüchen materiell-rechtlich verknüpft ist. In einem solchen Fall gilt das Teilurteilsverbot bei Gefahr einander widersprechender 17 - -10 Entscheidungen, das auch sonst nicht uneingeschränkt besteht (vgl. für den Fall der Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz oder Tod eines einfachen Streitgenossen: BGH, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, aaO Rn. 15 f. mwN), nicht. Anderenfalls könnte in solchen Fällen im Ergebnis weder über die Klage noch über die Widerklage entschieden werden. Denn einerseits dürfte über den Auskunftsanspruch (isoliert) wegen der Gefahr eines Wider- spruchs zu der später zu treffenden Entscheidung über den vom Gegner des Auskunftsanspruchs erhobenen Zahlungsanspruch nicht entschieden werden. Andererseits darf auch nicht über die beiden zuvor genannten Ansprüche zu- sammen entschieden werden, weil dann ein Widerspruch zu der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung über den auf der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht auszuschließen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 22 ff.). cc) Nichts anderes kann gelten, wenn ein Auskunftsbegehren gem. § 84a AMG und ein Schadensersatzanspruch gemäß § 84 AMG im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden. Beide Ansprüche sind mate- riell-rechtlich verzahnt. Wenn über das Auskunftsbegehren gemäß § 84a AMG nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden dürfte, könnten die vom Ge- setzgeber verfolgten Ziele einer prozessualen Chancengleichheit und der be- weisrechtlichen Besserstellung des Geschädigten für seinen auf § 84 AMG ge- stützten Schadensersatzanspruch nicht erreicht werden. Ebenso wie bei der Stufenklage ist auch der im Wege objektiver Klagehäufung geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG lediglich ein Hilfsmittel, um den Leis- tungsanspruch durchzusetzen. Dieser Leistungsanspruch (hier: das Schadens- ersatzbegehren der Klägerin), nicht die Auskunft, ist das eigentliche Rechts- schutzziel, das mit der Klage verfolgt wird. Ein etwaiger Widerspruch zwischen den insoweit ergehenden Entscheidungen ist deshalb ebenso zu akzeptieren 18 - -11 wie ein Widerspruch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufen- klage zu treffenden Entscheidungen. 19 4. Der erkennende Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht ausgeschlossen sind. Eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 563 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Sachverhältnis - wie hier - bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht seine Entscheidung auf rein prozessuale Erwägungen gestützt und demgemäß nicht geprüft hat, ob konkrete Anhalts- punkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserhebli- chen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diese Prüfung kann nicht vom Revisionsgericht vorgenommen wer- den, weil die Ermittlung oder Verneinung konkreter Anhaltspunkte für eine Un- richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ihrerseits eine neue - -12 Tatsachenfeststellung darstellen kann und damit in die Zuständigkeit des Tat- richters fällt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, VersR 2008, 1122, 1124). Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.10.2009 - 18 O 226/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.04.2010 - 27 U 128/09 -