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Entscheidung

IX ZR 85/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 85/08 vom 24. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. März 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 217.342,01 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht den we- sentlichen Kern des Tatsachenvortrages des Klägers unberücksichtigt gelas- sen. Es hat sich hiermit auch im Rahmen der Beweiswürdigung befasst. Die 2 - 3 - inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10; Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2 n.v.). 2. Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Frage, ob sich aus einer nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 WpHG fehlenden Dokumentation des jeweiligen Auftrags au- ßerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Vorschrift mittelbar Be- weiserleichterungen zugunsten des Anlegers ergeben können, Rechtsfortbil- dungsbedarf geltend macht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Zu- lassungsgrundes (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 ff). 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig- net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi- sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2006 - 15 O 171/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2008 - I-6 U 2/07 -