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Entscheidung

I ZB 85/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 85/10 vom 24. März 2011 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 13. Oktober 2010 wird aufgehoben, soweit dem Schuldner Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz versagt worden ist. Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz bewilligt. Dem Schuldner wird für die Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss des Landgerichts Chemnitz vom 13. Oktober 2010 Pro- zesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W. beige- ordnet, soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz richtet. Gründe: I. Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner aus einem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2009 die Räumungsvollstreckung. Der Schuldner hat gegen die vom Gerichtsvollzieher auf den 29. Juli 2010 an- beraumte Zwangsräumung die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragt. Das Vollstreckungsgericht hat diesem Antrag stattge- geben und Räumungsschutz bis zur Entscheidung über den Zugewinnaus- gleich, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010 bewilligt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung 1 - 3 - aufgehoben und den Antrag des Schuldners auf Vollstreckungsschutz zurück- gewiesen. Zugleich hat das Beschwerdegericht den Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu gewähren, zurückgewiesen. 2 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat der Schuldner die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hat be- antragt, ihm für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerde- gerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen. Er hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2009 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde, längstens bis zum 31. Dezember 2010, vorläufig einzu- stellen. Der Senat hat diese Anträge abgelehnt (BGH, Beschluss vom 18. No- vember 2010 - I ZB 85/10, juris). Der Schuldner verfolgt seine Rechtsbeschwerde nunmehr nur noch insoweit weiter, als das Beschwerdegericht seinen Antrag, ihm Prozesskos- tenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu gewähren, zurückgewiesen hat. Er beantragt, den Beschluss des Beschwerdegerichts insoweit aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu bewilligen. Er beantragt ferner erneut, ihm für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen. 3 II. Soweit der Schuldner seine Rechtsbeschwerde weiterverfolgt, ist diese zulässig und begründet. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). 5 - 4 - a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde umfasst auch die Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde unbe- schränkt zugelassen. Eine Beschränkung der Zulassung ergibt sich weder aus dem Tenor noch aus den Gründen der Entscheidung. Soweit es in den Gründen heißt, insbesondere die Frage, ob der Ausgang eines weiteren Verfahrens Relevanz im Sinne von § 765a ZPO erlangen könne, veranlasse das Beschwer- degericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist damit lediglich der Beweg- grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde benannt, die Zulassung der Rechtsbeschwerde aber nicht auf einen abgrenzbaren Teil des Streitstoffs beschränkt. 6 b) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Entschei- dungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127). Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist hier jedoch eine Frage, die das Bewilligungsverfahren betrifft, und nicht die Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hin- reichende Aussicht auf Erfolg bietet. 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.8 a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dem Schuldner sei die beantragte Prozesskostenhilfe in Anbetracht des erfolgreichen Rechtsmittels der Gläubiger nach § 114 ZPO zu versagen. 9 - 5 - b) Das Beschwerdegericht hat dabei übersehen, dass in einem höheren Rechtszug nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsver- folgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Da die Gläubiger gegen die dem Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners statt- gebende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt hatten, durfte das Beschwerdegericht den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz nicht mit der Begründung zurückweisen, das Rechtsmittel der Gläubiger habe Erfolg. 10 c) Da der Schuldner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz stattzugeben. 11 - 6 - III. Soweit die Rechtsbeschwerde - wie unter II ausgeführt - Erfolg hat, ist dem Schuldner für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen. 12 Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 28.07.2010 - 36s M 3249/10a - LG Chemnitz, Entscheidung vom 13.10.2010 - 3 T 493/10 -