OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 56/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 56/11 vom 23. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 29. September 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts - als Schwurgericht - zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte, der im Laufe des Tages erheblich Alkohol konsumiert hatte, in der Nacht einen Mit- bewohner in der von ihm bewohnten Obdachlosenunterkunft mit mehreren Messerstichen. Vorausgegangen war ein Streit, dessen Anlass und Verlauf un- 2 - 3 - klar geblieben sind. "Nahe liegend" sei es - so die Schwurgerichtskammer - , dass sich das Tatopfer darüber beschwert habe, dass der Angeklagte nicht den versprochenen Alkohol besorgt oder der später Getötete auf das mitgebrachte Hähnchen keinen Wert gelegt habe; vielleicht sei auch beides zusammenge- kommen. Jedenfalls sei es zu Handgreiflichkeiten und einer Auseinanderset- zung gekommen, in deren Verlauf Gegenstände heruntergeworfen und Möbel beschädigt wurden. Der Streit habe schließlich zu den tödlichen Messerstichen geführt, möglicherweise, weil der später Getötete das Geschehen in bestimmter Weise kommentiert und dadurch den Angeklagten weiter in Rage versetzt habe, vielleicht aber auch, weil er sich - was dem Angeklagten nicht gepasst habe - zur Wehr gesetzt habe. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht sowohl bei der Ab- lehnung eines minderschweren Falles nach § 213 StGB als auch bei der kon- kreten Strafzumessung im Rahmen eines nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens nach § 212 StGB berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat "aus nichtigem Anlass" begangen habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. 3 Die Schwurgerichtskammer hat - wie sie selbst ausdrücklich festhält - den tatsächlichen Anlass der Tat ebenso wenig sicher feststellen können wie die Umstände, die zur Eskalierung der Auseinandersetzung und schließlich zu den tödlichen Messerstichen geführt haben. Die Erwägungen des Landgerichts hierzu, die schon nach ihrem Wortlaut lediglich mögliche Tatentwicklungen be- schreiben, spiegeln zwar jeweils nichtige Anlässe wider, lassen aber nicht er- kennen, dass der Tatrichter andere Ursachen und Motive der Tat, die nicht nichtig wären, damit ausschließen wollte. Entgegen der Ansicht des General- bundesanwalts handelt es sich insoweit nicht lediglich um die beispielhafte Auf- zählung nichtiger Anlässe und die darin zum Ausdruck gekommene Überzeu- gung der Kammer, dass es jedenfalls keine gravierenden Auslöser für die Tat 4 - 4 - gegeben habe. Das Landgericht hat sich vielmehr überhaupt keine Überzeu- gung vom Anlass der Tat bilden können. Bei dieser Sachlage verbietet es sich, zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, er habe die Tat aus "nichtigem Anlass" begangen. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Senat jedenfalls mit Blick auf die konkrete Strafzumessung nicht ausschließen kann, dass das Landgericht ohne diese Erwägung zu einer für den Angeklagten milderen Strafe gekommen wäre. 5 2. Einer Entscheidung über die Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht, weil der Strafausspruch schon aufgrund der Sachrüge der Aufhebung unterliegt und auszuschließen ist, dass sich ein möglicher Verstoß gegen die Hinweispflicht auf den Schuldspruch ausgewirkt hat. 6 Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach