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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 5/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5/10 vom 21. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 21. März 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsge- richtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulas- sung der Berufung hat keinen Erfolg. 1 - 3 - I. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Senat hat zu der Frage, unter welchen Umstän- den bei einem sich im Vermögensverfall befindenden Rechtsanwalt eine Ge- fährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist, bereits zahl- reiche grundlegende Entscheidungen getroffen (zuletzt Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442). Das gilt auch hinsichtlich Erklärungen des Rechtsanwalts, keine Fremdgelder entgegenzunehmen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 70/03 - und vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04). Neue Umstände, die eine Fortführung oder Abänderung dieser Rechtsprechung erfordern würden, zeigt der Zulas- sungsantrag nicht auf. 3 2. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass die Berufung nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist. Solche Schwierigkeiten bestehen nicht, wenn - wie hier - die insoweit in Betracht kommende Frage bereits geklärt ist. 4 3. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Anwaltsgerichtshof hat sämtliche entscheidungserhebliche Fragen berücksichtigt, weswegen der durch den Kläger behauptete Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht gegeben ist. Das gilt auch hin- sichtlich des nach dem Klagevortrag werthaltigen Grundstücks in der S. straße in M. , für das überdies mit Beschluss des Amtsge- 5 - 4 - richts M. vom 5. Januar 2011 (Gz. 1 ) wegen Steuerforderun- gen in Höhe von rund 100.000 € die Zwangsversteigerung angeordnet worden ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Ver- bindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. 6 Kessal-Wulf König Fetzer Wüllrich Hauger Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 14.06.2010 - BayAGH I - 6/10 -