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AnwZ (B) 33/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 33/10 vom 21. März 2011 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 21. März 2011 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be- schluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 3. März 2010 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2009 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu beschei- den. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außer- gerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 50.000 € festge- setzt. - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller hat im März 1981 die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt. Von Juni 1992 bis September 2008 war er Bürgermeister der Stadt und Verbandsgemeinde K. . Seit dem 1. Oktober 2008 ist er als Geschäftsfüh- rendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes R. für eine Dienstzeit von zehn Jahren angestellt. Der Gemeinde- und Städtebund R. ist ein kommunaler Spitzenverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der die ihm angeschlossenen Städte und Ge- meinden in rechtlicher Hinsicht berät sowie deren Interessen gegenüber ande- ren staatlichen Ebenen und insbesondere auch im Gesetzgebungsverfahren vertritt. Er bereitet die Umsetzung von kommunalen Aufgaben durch die Mit- glieder des Verbandes vor und leistet Hilfestellung in allen gemeindlichen Ein- zelfragen. Der Geschäftsführer koordiniert die Aufgaben der Geschäftsstelle und die Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsvorhaben des Landes. Aufgrund seines Weisungsrechts gegenüber den Mitarbeitern hat er Einfluss auf die planmäßige Vermittlung und Umsetzung von Rechts- und Verwaltungs- vorschriften. 1 Unter dem 18. April 2008, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 17. November 2008, hat der Antragsteller, der seinen Kanzleisitz in M. neh- men will, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Er hat vorgebracht, als Geschäftsführer könne er seine Arbeitszeit frei gestalten und verfüge daher über ausreichend Zeit, seinen Aufgaben als Rechtsanwalt nachzukommen. Mit Bescheid vom 7. Juli 2009 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen. Sie hat den Versa- gungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO mit der Begründung geltend gemacht, dass die 2 - 4 - Tätigkeit als Geschäftsführer des Gemeinde- und Städtebundes R. das Vertrauen in die Unabhängigkeit als Rechtsanwalt gefährde, weil nach außen hin "quasi öffentliche Funktionen“ wahrgenommen würden. Der Anwaltsgerichtshof hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Tätigkeit des An- tragstellers als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes R. eine "Staatsnähe“ aufweise. Dabei sei zu be- rücksichtigen, dass die Mitglieder des Verbandes ausschließlich öffentlich- rechtliche Körperschaften seien und die Finanzierung ausschließlich aus öffent- lichen Mitteln erfolge. Sowohl aus der Sicht des rechtsuchenden Publikums als auch der Mandantschaft könne aufgrund dieser Staatsnähe der Eindruck ent- stehen, dass die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofor- tigen Beschwerde. 3 II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F. i.V.m. § 215 Abs. 3 BRAO zulässig und hat Erfolg. Die Tätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführer des Gemeinde- und Städtebundes R. erfüllt den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht. 4 1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, ins- besondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht ver- einbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Diese Regelung zielt - ebenso wie die entsprechende Regelung über den Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) - unter anderem darauf ab, im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege das Erscheinungsbild einer von staatlichen 5 - 5 - Einflüssen freien Advokatur zu schützen, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden. Für die Betroffenen ist die damit verbundene Beschränkung ihrer Berufsfreiheit aller- dings nur zumutbar, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehand- habt wird. Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung, die der Vielgestaltigkeit der Tä- tigkeiten im öffentlichen Dienst gerecht wird. Eine Unvereinbarkeit kann nur an- genommen werden, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist. Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken. Dies muss anhand der konkreten Ausgestal- tung des Angestelltenverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit geprüft wer- den und kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in sei- nem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711; BVerfGE 87, 287, 324; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316, 317 m.w.N.). a) Ob diese zur Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit einer Dauertätig- keit im öffentlichen Dienst entwickelten Grundsätze hier schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der Gemeinde- und Städtebund R. als privatrechtlicher Verein organisiert ist, in dem die Mitgliedschaft der kreisange- hörigen Städte und Gemeinden freiwillig ist, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn man die Betätigung des kommunalen Spitzenverbands, dessen Mitglieder ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dem öffentlich- rechtlichen Bereich zurechnet, führt dies nicht dazu, dass die Tätigkeit des An- tragstellers als mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar anzusehen ist. Nach den Aufgaben des Gemeinde- und Städtebundes R. und der vom Antragsteller konkret ausgeübten Tätigkeit besteht die Gefahr, dass aus 6 - 6 - Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabhängigkeit des Antragstellers durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt wäre oder dieser wegen seiner "Staatsnähe" mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken könnte, nicht o- der doch nur in einem so geringen Maße, dass sie unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit eine Versagung des Zugangs zum Rechtsan- waltsberuf nicht zu rechtfertigen vermag. b) Der Gemeinde- und Städtebund R. ist privatrechtlich or- ganisiert und hat keine hoheitlichen Befugnisse. Seine Aufgabe besteht im We- sentlichen darin, die ihm angeschlossenen kreisangehörigen Gemeinden und Städte gegenüber Landtag, Landesregierung und anderen Behörden und Insti- tutionen zu vertreten sowie die Mitglieder in kommunalpolitischen Angelegen- heiten und Verwaltungsfragen zu beraten. So ist er etwa nach § 129 der Ge- meindeordnung des Landes R. von der Landesregierung und den obersten Landesbehörden zu Entwürfen von Rechtsvorschriften, die Belange der gemeindlichen Selbstverwaltung berühren, anzuhören. Auch soweit er an der planmäßigen Vermittlung und Umsetzung von Rechts- und Verwaltungsvor- schriften beteiligt ist, beschränkt sich seine Rolle auf eine beratende Tätigkeit gegenüber den Mitgliedern, denen gegenüber er keine Weisungen erteilen kann. 7 Demgemäß übt auch der Antragsteller in seiner Funktion als Geschäfts- führer des Gemeinde- und Städtebundes keine hoheitliche Tätigkeit aus. Schon aus diesem Grunde ist die Gefahr, dass beim rechtsuchenden Publikum der Eindruck einer die anwaltliche Unabhängigkeit beeinträchtigenden Staatsnähe entstehen könnte, weitgehend ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, juris Rn. 8). 8 - 7 - Zwar repräsentiert der Antragsteller - anders als der Rechtsanwalt in dem der zitierten Entscheidung vom 8. Februar 2010 zugrunde liegenden Sachverhalt - seinen Arbeitgeber auch nach außen. Als Geschäftsführer ist er im Rahmen der laufenden Geschäftsführung zur Vertretung des Verbandes be- fugt und leitet die Geschäftsstelle, welcher nach der Satzung insbesondere die Aufgabe zukommt, Mitteilungen, Anfragen und Anträge der Mitglieder zu bear- beiten, die Auffassungen des Verbandes nach außen, insbesondere gegenüber den für Gesetzgebung und Verwaltung zuständigen Stellen zu vertreten und für die Unterrichtung von Presse, Rundfunk und Fernsehen zu sorgen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller als Repräsentant des Gemeinde- und Städte- bundes auftritt, begründet jedoch keine hinreichende Gefahr für die Belange der Rechtspflege, da dieser Verband - auch in den Augen des rechtsuchenden Publikums - keine hoheitliche Tätigkeit ausübt. Auf etwa bestehende Fehlvor- stellungen einzelner Rechtsuchender von der Rechtsnatur und den Befugnissen des Verbandes kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Auch der Umstand, dass die Tätigkeit des Gemeinde- und Städtebundes und damit auch das Gehalt des Antragstellers aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Da dies für jedwedes Anstellungsverhältnis im öffent- lichen Dienst gilt, wäre, käme diesem Gesichtspunkt maßgebliches Gewicht zu, für die verfassungsrechtlich gebotene, der Vielgestaltigkeit der Tätigkeiten im öffentlichen Dienst Rechnung tragende Einzelfallprüfung kein Raum mehr. 9 2. Mangels hoheitlicher Befugnisse des Arbeitgebers ist die Vereinbarkeit des dort ausgeübten Zweitberufs nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen, wie sie für die Tätigkeit anderer Juristen gelten, die in einem Anstellungsver- hältnis zu Verbänden stehen, die ihre Mitglieder beraten und für diese Lobbyar- beit betreiben. In diesen Fällen kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur versagt werden, wenn ein sich deutlich abzeichnendes nahe liegendes Risiko von Interessen- oder Pflichtenkollisionen besteht, dem durch Berufsausübungs- 10 - 8 - regeln nicht wirksam begegnet werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 29/95, NJW 1996, 2377: Tätigkeit als Ge- schäftsführer eines Arbeitgeberverbandes; Beschluss vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95, NJW-RR 1995, 1083: Tätigkeit als angestellter Leiter der Rechtsabteilung eines Genossenschaftsverbandes; vgl. auch schon Beschluss vom 7. November 1960 - AnwZ (B) 4/60, BGHZ 33, 276: Tätigkeit als Hauptge- schäftsführer der Interessenvertretung des Nahrungsmittelgroßhandels). Nach diesen Maßstäben ist die Tätigkeit des Antragstellers als Ge- schäftsführer des Gemeinde- und Städtebundes mit dem Anwaltsberuf verein- bar. Hinreichend konkretisierte Interessenkonflikte, die nicht durch die Be- rufsausübungsregeln der §§ 45, 46 BRAO abgewendet werden können, sind nicht ersichtlich. 11 Der Anwaltsgerichtshof hat seine gegenteilige Auffassung im Wesentli- chen damit begründet, bei den Rechtsuchenden könne der Eindruck entstehen, der Antragsteller sei aufgrund der durch seinen Zweitberuf bedingten besonde- ren Beziehungen und Kontakte zu den Gemeindeverwaltungen in der Lage, mehr als andere Rechtsanwälte für sie zu bewirken. Dem vermag sich der Se- nat nicht anzuschließen. Als Geschäftsführer des Verbandes kommt dem An- tragsteller nur die Befugnis zu, die Gemeinden in rechtlichen Angelegenheiten zu beraten. Seine Möglichkeiten der Kontaktpflege unterscheiden sich in die- sem Bereich nicht von denjenigen anderer Verbandsjuristen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit ebenfalls regelmäßig gewisse Kontakte zu den Verbandsmitglie- dern aufzubauen in der Lage sind, oder von solchen Rechtsanwälten, die, ohne bei einem Verband angestellt zu sein, regelmäßig von einem bestimmten Kreis von Auftraggebern mandatiert zu werden pflegen. Daran anknüpfende Befürch- tungen, das rechtsuchende Publikum könne sich besondere Einflussmöglichkei- ten des Rechtsanwalts erhoffen, sind zu allgemein, als dass sie die Versagung 12 - 9 - der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründen könnten. Im Bereich greifba- rer Interessenkonflikte gewährleisten die Tätigkeitsverbote der §§ 45, 46 BRAO eine hinreichend klare Trennung zwischen der Anwaltstätigkeit und dem Zweit- beruf. Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Wüllrich Hauger Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 03.03.2010 - 2 AGH 13/09 -