Entscheidung
IX ZA 4/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 4/11 vom 17. März 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. März 2011 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh- rung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt, weil es von einer fehlenden Glaubhaftmachung des geltend gemachten Wiederein- 2 - 3 - setzungsgrundes eines Verlustes des Schriftsatzes auf dem Postweg ausgeht. Dabei handelt es sich um eine auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung. Ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) ist insoweit nicht gegeben. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 19.08.2009 - 3 O 83/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2010 - 8 U 1112/09 -