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Leitsatz

1 StR 407/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 407/10 vom 17. März 2011 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ StGB §§ 107a, 267, 52, 53 Eine Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte bezüglich des Antrags auf Erteilung von Briefwahlunterlagen und eine nachfolgende Wahlfälschung unter Verwendung des aufgrund dieses Antrags ausgegebenen Stimmzettels sind nicht im Sinne einer Bewertungseinheit tateinheitlich verbunden, sondern stehen im Verhält- nis von Tatmehrheit zueinander. Der Umstand, dass der Täter die Urkundenfäl- schung nur begeht, um in den Besitz der Briefwahlunterlagen zu kommen und den Stimmzettel selbst ausfüllen zu können, ändert daran nichts. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 1 StR 407/10 - LG Regensburg in der Strafsache gegen wegen Wahlfälschung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Sander, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge- richts Regensburg vom 3. März 2010 in folgenden Fällen aufgeho- ben: a) den sieben unter II 1 festgestellten Fällen; b) Fall II 4; c) Fall II 5; d) den beiden unter II 6 festgestellten Fällen; e) von den unter II 10 festgestellten Fällen im Fall V. H. ; f) von den unter II 12 festgestellten Fällen im Fall A. J. ; g) von den unter II 13 festgestellten Fällen im Fall V. J. ; h) den vier unter II 14 festgestellten Fällen; i) von den unter II 16 festgestellten Fällen in den Fällen M. und L. K. ; j) Fall II 18; k) den drei unter II 19 festgestellten Fällen; l) von den unter II 20 festgestellten Fällen in den Fällen E. , V. und Va. M. ; m) von den unter II 23 festgestellten Fällen in den Fällen V. Ro. , L. W. und E. W. ; n) den beiden unter II 25 festgestellten Fällen; o) von den unter II 26 festgestellten Fällen im Fall V. R. ; p) Fall II 27; q) Fall II 28, - 4 - sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Jedoch bleiben sämtliche Feststellungen aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Jedoch werden im Urteilstenor die Worte „Verleitung zur Falschaussage“ durch die Worte „Verleitung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt“ ersetzt. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an- dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. 1. Die Strafkammer hat festgestellt:1 Der Angeklagte kandidierte bei der Kommunalwahl am 2. März 2008 als Parteiloser auf der Liste der CSU für den Stadtrat von R. . Im Rahmen von Briefwahl füllte er die Stimmzettel von 60 Wahlberechtigten, oft Spätaussiedlern, die teilweise nicht gut deutsch konnten und jedenfalls den Ab- lauf einer Wahl kaum überblickten, ohne Mitwirkung des jeweiligen Wahlberech- 2 - 5 - tigten allein nach eigenem Gutdünken aus. In einigen wenigen Fällen waren die Wahlberechtigten bereits im Besitz der für Briefwahl erforderlichen Unterlagen gewesen, als der Angeklagte mit ihnen Kontakt aufnahm. Meistens hatte die Stadtverwaltung, die dabei die einschlägigen Vorschriften „lax“ handhabte, die- se Unterlagen auf Grund entsprechender Anträge dem Angeklagten selbst oder über einen Mittelsmann überlassen. Ein solcher Antrag ist auf der Wahlbenach- richtigungskarte vorgedruckt, die jeder Wahlberechtigte vor der Wahl bekommt. Soweit nicht der Wahlberechtigte diesen Antrag auf Veranlassung des Ange- klagten selbst unterschrieben hatte, hatte sich der Angeklagte ohne Wissen des Wahlberechtigten dessen Wahlbenachrichtigungskarte verschafft und diese mit dessen Namen unterschrieben oder er hatte einen Angehörigen des Wahlbe- rechtigten hierzu veranlasst. Zu den Briefwahlunterlagen gehört neben dem Stimmzettel auch der Wahlschein. Hierauf sind mehrere eidesstattliche Versicherungen vorgedruckt. In einer von ihnen versichert der Wähler gegenüber dem zuständigen Wahlor- gan, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Diese inhaltlich stets falsche Versicherung an Eides Statt wurde hier in allen Fällen abgegeben, wobei der Angeklagte entweder den Wahlberechtigten selbst hierzu veranlasste oder einen Angehörigen dazu veranlasste, diese Erklärung mit dem Namen des Wahlberechtigten zu unterschreiben. In einigen Fällen unterschrieb er sie mit dem Namen des Wahlberechtigten auch selbst. 3 Nachdem die genannten Vorfälle bekannt wurden, wurden die Stadtrats- wahl und die gleichzeitig durchgeführte Kreistagswahl für ungültig erklärt; und, die Kreistagswahl nur in R. , wiederholt. Der Angeklagte wurde bei der zwei- ten Wahl, anders als noch zuvor, nicht gewählt. Er zahlte für Kosten der Wahl- wiederholung an die Stadt und den Kreis je 18.000 €. 4 - 6 - 2. Deshalb wurde der Angeklagte wegen „Wahlfälschung in sechzig tat- mehrheitlichen Fällen, davon 5 a) in 13 Fällen in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt so- wie in 47 Fällen in Tateinheit mit Verleitung zur Falschaussage, 6 b) in 28 Fällen jeweils in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffen- den Vergehen der Urkundenfälschung, 7 c) in 11 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung“8 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem wurden Nebenstrafen gemäß § 45 StGB ausgesprochen. Der Senat bemerkt, dass zum Schuldspruch weder der Tenor noch die Urteilsgründe übersichtlich sind. Im Tenor sind die 60 Fälle scheinbar in 99 Fäl- le untergliedert. In den Urteilsgründen sind sie, orientiert an Familien und (oder) Adressen, in 28 Abschnitte aufgeteilt. Obwohl sich der Ablauf bezüglich des einzelnen Wählers zu den Unterschriften auf Antrag (Wahlbenachrichtigungs- karte) und Versicherung an Eides Statt (Wahlschein) häufig unterscheidet, ist keine weitere Untergliederung vorgenommen. Die rechtliche Würdigung ist noch differenzierter als im Tenor. Letztlich konnte die Gesamtbewertung des Ge- schehens hinsichtlich des einzelnen Wählers nur durch das Anlegen von Tabel- len nachvollzogen werden (zur Bewertung der Notwendigkeit solcher Tabellen vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - 1 StR 247/09). 9 - 7 - 3. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revi- sion der Staatsanwaltschaft. Sie beantragt (§ 344 Abs. 1 StPO), das gesamte Urteil aufzuheben. Zur Begründung ist hinsichtlich der Schuldsprüche nur vor- getragen, dass - jeweils auf einen Wahlberechtigten bezogen - zwischen der Tat hinsichtlich des Antrags (Wahlbenachrichtigungskarte) und den übrigen De- likten (hinsichtlich des Stimmzettels und des Wahlscheins) keine Tateinheit bestehe. 10 Da in etlichen Fällen hinsichtlich des Antrags auf Erteilung von Brief- wahlunterlagen keine Straftat vorliegt, fallen Revisionsantrag und -begründung auseinander (vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV). Dann bestimmt sich der Anfech- tungsumfang regelmäßig nach der Revisionsbegründung (BGH, Urteil vom 12. April 1989 - 3 StR 453/88, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). Der Senat be- merkt, dass es das Revisionsverfahren erleichtert, wenn - zumal bei einer Revi- sion der Staatsanwaltschaft - der Anfechtungsumfang sich ohne weiteres aus der Übereinstimmung von Revisionsantrag und -begründung ergibt und nicht erst durch Auslegung ermittelt werden muss (BGH, Urteil vom 25. November 2003 - 1 StR 182/03, NStZ-RR 2004, 118). 11 II. Zum Schuldspruch:12 Der Senat verschließt sich den Ausführungen der Revision zu den Kon- kurrenzen nicht. Eine Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte bezüglich des Antrags einerseits und eine Wahlfälschung unter Verwendung des aufgrund dieses Antrags ausgegebenen Stimmzettels (sowie Delikte hin- 13 - 8 - sichtlich der zugleich auf dem Wahlschein abgegebenen Versicherung an Eides Statt) andererseits stehen nicht in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. 1. Der Angeklagte beging die Urkundenfälschungen hinsichtlich der An- träge nur, um in den Besitz der Briefwahlunterlagen zu kommen und die Stimm- zettel selbst ausfüllen zu können. Deshalb, so die Strafkammer, seien die Taten beider Komplexe im Sinne einer Bewertungseinheit in Tateinheit verbunden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht, ohne dass hier sämtlichen Aspekten der noch nicht vollständig geklärten Rechtsfigur der Bewertungseinheit (vgl. hierzu eingehend Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., vor § 52 Rn. 23 ff. m. zahlr. w. Nachw.) nachzugehen wäre. Es geht bei einer Bewertungseinheit regelmä- ßig um einen Tatbestand, der typischerweise im Gesetz in pauschalierender, weit gefasster und verschiedene natürliche Handlungen zusammenfassender Weise beschrieben ist und der dementsprechend trotz mehrerer - nicht wegen teilweisen Zusammenfallens von Tathandlungen oder wegen eines auch räum- lich/zeitlich engen Zusammenhangs tateinheitlich verbundener - derartiger Handlungen als nur einmal erfüllt angesehen wird (vgl. zum Fall des Handeltrei- bens mit [der selben Menge] Betäubungsmitteln grundlegend BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 31; zum Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot, dem „das Element der Wieder- holung [einzelner Handlungen] immanent ist“, BGH, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99, BGHSt 46, 6, 15 sowie Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 466/09, NStZ 2010, 455; weitere Beispiele bei Rissing-van Saan, aaO, Rn. 24 ff.; von Heintschel–Heinegg in MünchKomm- StGB, § 52 Rn. 41 ff.). 14 2. Eine derartige oder eine damit vergleichbare Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Wahlfälschung wird nicht notwendiger- oder auch nur typischer- 15 - 9 - weise mittels einer vorangegangenen Urkundenfälschung begangen, noch we- niger erstrebt der Täter einer Urkundenfälschung notwendiger- oder typischer- weise eine Wahlfälschung. Wahlfälschung einerseits und Urkundenfälschung andererseits sind Delikte mit unterschiedlicher Schutzrichtung. Auch führt allein die Verfolgung eines einheitlichen Ziels nicht dazu, dass derartige Delikte, die aus anderem Grunde nicht tateinheitlich verbunden sind, im Blick auf eine Be- wertungseinheit doch tateinheitlich verbunden wären (zur [nicht identischen, aber vergleichbaren] Verneinung einer natürlichen Handlungseinheit trotz eines mit verschiedenen Taten verfolgten einheitlichen Ziels vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97, NStZ-RR 1998, 68; vgl. auch Eschelbach in SSW StGB § 52 Rn. 31 mwN). 3. Sind mehrere Tatbestände als tateinheitlich verbunden abgeurteilt, führt ein Rechtsfehler regelmäßig zur Aufhebung dieses Schuldspruchs insge- samt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 327/08 mwN). Eine zum Schuldspruch abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Es ist nicht völlig klar, wie oft und jeweils wie viele der zu der Wahlfälschung jeweils in Tatmehrheit stehenden Urkundenfälschungen hinsichtlich der Anträge wegen gleichzeitiger Vorlage bei der Stadtverwaltung tateinheitlich verbunden sind. Hierzu ist im Rahmen der Bewertung des Verhaltens der Stadtverwaltung fest- gestellt, dass in einigen näher genannten Fällen „Unterlagen von drei und mehr Familienmitgliedern“ (offenbar stets unmittelbar nach Vorlage der Anträge) „gleichzeitig abgeholt“ wurden. Daher liegt nahe, dass dies dann, wenn etwa die Anträge für ein Ehepaar (Fälle II 6 und II 25) oder für Wahlberechtigte mit der selben Adresse (Fälle II 1) abgegeben und die Briefwahlunterlagen entgegen- genommen wurden, ebenso war. Auch versteht sich nicht von selbst, dass je- weils die Anträge für eine Familie oder die Bewohner eines Hauses gesondert abgegeben wurden. 16 - 10 - 4. Sämtliche Feststellungen in den genannten Fällen bleiben jedoch auf- recht erhalten, da sie von dem aufgezeigten Mangel in der rechtlichen Wertung nicht berührt und auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind. Es sind lediglich hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses der in Rede stehenden Urkundenfäl- schungen ergänzende Feststellungen zu treffen. Auch sonst sind ergänzende Feststellungen zulässig, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. 17 5. Hinsichtlich der weiteren, wie dargelegt nicht angefochtenen Fälle wä- re im Übrigen auch kein durchgreifender Rechtsfehler ersichtlich. Dennoch hat der Senat in diesen Fällen die Worte „Verleitung zur Falschaussage“ durch die Worte „Verleitung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt“ er- setzt. Die Tenorierung durch die Strafkammer entspricht allerdings § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO, wonach die gesetzliche Überschrift der angewendeten Bestim- mung verwendet werden „soll“. Hier ist jedoch § 160 StGB nicht wegen dort in der Überschrift genannter Verleitung(en) zur Falschaussage angewendet wor- den, sondern wegen in § 160 StGB außerdem noch unter Strafe gestellter Ver- leitung(en) zur Abgabe falscher Versicherung(en) an Eides Statt. Bei einer sol- chen Konstellation hält es der Senat für angezeigt, im Urteilstenor nicht die ge- setzliche Überschrift der angewendeten Bestimmung zu verwenden. Die zutref- fende Kennzeichnung der abgeurteilten Straftat auch und gerade im Urteilste- nor hat Vorrang vor der Verwendung einer nicht einschlägigen gesetzlichen Ü- berschrift (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 260 Rn. 23 mwN). 18 - 11 - III. Zum Strafausspruch:19 1. Die auf der Grundlage der Annahme von Tateinheit in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe waren (auch ge- mäß § 301 StPO) - auch hier unter Aufrechterhaltung sämtlicher Feststellungen - aufzuheben. Allerdings gefährdet allein eine fehlerhafte Beurteilung von Kon- kurrenzen bei gleich bleibendem Schuld- und Unrechtsgehalt den Strafaus- spruch meist nicht (st. Rspr., vgl. d. N. bei Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 58). Es liegt nicht ohne weiteres nahe, dass hier im Ergebnis anderes gel- ten müsste. Der Senat kann hierüber aber schon deshalb nicht befinden, weil für die Urkundenfälschungen hinsichtlich der Anträge in einigen - Genaueres steht insoweit noch nicht fest - Fällen noch Einzelstrafen festzusetzen sind. 20 2. Soweit darüber hinaus die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs beantragt ist, also auch der Einzelstrafen in den Fällen, in denen bezüglich der Anträge keine Urkundenfälschung vorliegt, ist die Revision unbegründet. 21 a) Die Staatsanwaltschaft trägt vor, im Blick auf die insgesamt zahlrei- chen verwendeten unechten Urkunden (gefälschte Anträge und gefälschte Ver- sicherungen an Eides Statt), die insgesamt die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet hätten, lägen besonders schwere Fälle von Urkundenfäl- schung gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB vor. Träfe dies zu, wären nicht nur ohnehin aufgehobene Einzelstrafen betroffen, sondern auch die Einzelstra- fen in den Fällen, in denen zwar keine Urkundenfälschung hinsichtlich des An- trags auf der Wahlbenachrichtigungskarte vorliegt, wohl aber hinsichtlich der Versicherung an Eides Statt auf dem Wahlschein. 22 - 12 - Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB liegen jedoch nicht vor. Dies erforderte nämlich, dass die Vielzahl von Urkunden schon im Rahmen e i n e r Tat im Rechtssinne ver- wendet worden wäre. Liegen, wie hier, zahlreiche rechtlich selbständige Taten vor, bei denen jeweils eine oder (nach Auffassung der Strafkammer) zwei un- echte Urkunden verwendet wurden, so sind nicht die bei sämtlichen Taten be- nutzten unechten Urkunden zusammenzuzählen und diese Summe dann der Strafzumessung für jede einzelne Tat zu Grunde zu legen. All dies hat auch die Strafkammer zutreffend ausgeführt. Im Einzelfall mag eine Vielzahl ähnlicher Taten und deren Folgen mit ein Grund für die Annahme besonders schwerer Fälle auch ohne Vorliegen eines Regelbeispiels sein; auch diese Möglichkeit hat die Strafkammer gesehen und rechtsfehlerfrei verneint. Im Übrigen ist, wie sonst auch, eine einheitliche Folge mehrerer rechtlich selbständiger Handlun- gen (vergleichbar etwa psychischen Schäden als Folge einer Serie von Sexual- delikten zum Nachteil des Opfers) bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berück- sichtigen. Auch wenn die Gesamtstrafe hier aufzuheben war, bemerkt der Se- nat, dass die Urteilsgründe nicht besorgen lassen, dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkt aus dem Blick verloren hätte. 23 b) Auch im Übrigen beschränkt sich das gegen die Strafzumessung ge- richtete Revisionsvorbringen im Wesentlichen auf den Versuch, die tatrichterli- che Strafzumessung durch eigene Erwägungen zu ersetzen, ohne damit jedoch die Möglichkeit von - auch im Übrigen nicht ersichtlichen - Rechtsfehlern aufzu- zeigen. 24 3. Soweit die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist diese Ent- scheidung im Blick auf die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs hinfällig. Der Senat bemerkt jedoch, dass bisher weder auf Grund der Revisionsausfüh- 25 - 13 - rungen noch sonst erkennbar ist, dass die Strafkammer an irgendeiner Stelle die Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums überschritten hätte. Soweit die Strafkammer (auch) in diesem Zusammenhang berücksichtigt hat, dass der 1941 geborene Angeklagte seit 2004 an Blasenkrebs erkrankt ist, hält dies die Staatsanwaltschaft für rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte trotz dieser Erkrankung zum Stadtrat kandidiert und die abgeurteilten Taten begangen ha- be. Mit diesem Vorbringen ist die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht verdeut- licht, die Berücksichtigung schwerer Erkrankung bei der Strafzumessung und ebenso bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung ist un- ter dem Blickwinkel der Auswirkung der Strafe auf den Täter sachgerecht (BGH, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07 mwN). Soweit die Staats- anwaltschaft in diesem Zusammenhang ergänzend geltend macht, dass die letzte Krebsoperation „lange vor den Tatzeiten“ erfolgt sei, widerspricht dies den Urteilsgründen. Die letzte, 2007 durchgeführte Krebsoperation lag zum Tatzeitraum maximal etwa ein Jahr zurück, der zu 90 % schwerbehinderte An- geklagte steht unter sog. Krebsüberwachung. - 14 - 4. Ob die Nebenstrafen (§ 45 StGB) angefochten sein sollen, mag dahin- stehen. Sie bleiben ebenfalls bestehen, da auch insoweit Rechtsfehler weder behauptet, noch sonst ersichtlich sind. 26 Nack Wahl Elf Graf Sander