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Entscheidung

XI ZR 38/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 38/10 vom 16. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp beschlossen: Die als Gegenvorstellung bezeichnete Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbe- schluss vom 18. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert ist in dem Senatsbeschluss zutreffend fest- gesetzt worden. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Klä- ger seine Klageanträge auf Verzicht der Rechte aus der Fiskal- bürgschaft, auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten weiterver- folgt. Der Wert für den Klageantrag auf Verzicht der Rechte aus der Bürgschaft bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO nach der Höhe der gesicherten Forderung, höchstens nach dem Nennbetrag der Bürgschaft. Nach den Angaben des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung sind ge- gen ihn Steuerbescheide in Höhe von insgesamt 6.453.054,72 € zuzüglich Zinsen ab dem Jahr 2006 ergangen. Unter Berücksichti- gung eines angemessenen Zuschlags für den Klageantrag auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und des Werts des Feststel- lungsantrags ergibt sich der vom Senat festgesetzte Gegen- standswert. - 3 - Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.2009 - 6 O 429/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.02.2010 - I-18 U 161/09 -