Entscheidung
2 ARs 23/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 23/11 2 AR 31/11 vom 16. März 2011 in der Strafsache gegen Az.: 6 KLs 110 Js 39994/05 Landgericht Bremen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 16. März 2011 beschlossen: Die Übertragung der Sache an ein Landgericht und Ober- landesgericht außerhalb Bremens wird abgelehnt. Gründe: Der vom Antragsteller für vier Richter des Landgerichts Bremen pauschal vorgetragene Grund des Ausschlusses wegen vorangegangener Mitwirkung gemäß § 23 Abs. 2 StPO ist nicht geeignet, eine rechtliche Verhinderung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO zu begründen. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Bremen für die Entscheidung in dem von dem Antragsteller beantragten Wiederaufnahmeverfahren besteht nicht (§ 140a Abs. 1 GVG). 1 Fischer Appl Schmitt Krehl Ott