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VI ZB 50/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 50/10 vom 15. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. August 2010 auf- gehoben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kosten- festsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 28. August 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Gegenstandswert der Beschwerde: 499,68 € Gründe: I. Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin vertreten durch seine Pro- zessbevollmächtigten vorprozessual und gerichtlich auf Unterlassung in An- spruch. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurden die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Das Landgericht hat auf Antrag des Antragstellers die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf insge- samt 1.023,16 € festgesetzt. Dabei hat es die unstreitig entstandene vorprozes- suale Geschäftsgebühr nicht in Anrechnung gebracht. Auf die sofortige Be- 1 - 3 - schwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts geändert und die zu erstattenden Kosten unter Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf 523,48 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers. II. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass für die mit dem Ge- genstand des gerichtlichen Verfahrens identische außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eine Geschäftsgebühr entstan- den sei. Diese sei nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. Daran ändere auch § 15a RVG nichts, weil diese Bestimmung wegen der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finde. Der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung des Antragstellers sei vor Inkrafttreten des § 15a RVG erteilt worden. Bei § 15a RVG handle es sich um eine Geset- zesänderung und nicht um eine bloße Klarstellung des wahren Willens des Ge- setzgebers. 2 2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat Erfolg. Sie macht zutreffend geltend, dass die Antragsgegnerin von dem Antragsteller gemäß § 15a RVG die Erstat- tung der ungekürzten Verfahrensgebühr verlangen kann. 3 § 15a RVG ist durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vor- schriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungs- 4 - 4 - gesetz eingefügt worden und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft getreten. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Ok- tober 2010 - VI ZB 26/10, juris Rn. 8; vom 4. November 2010 - VI ZB 86/09, juris; vom 16. November 2010 - VI ZR 47/10, juris; vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, MDR 2011, 135; BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 11 ff.; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, AGS 2010, 106 unter III.; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, juris Rn. 6; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 unter III. 1; vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, Rpfleger 2001, 48 Rn. 9 f.; vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, AGS 2010, 474; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, juris). Danach ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsge- bühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Ver- hältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entspre- chend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrens- gebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann. 3. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfest- setzungsbeschluss des Landgerichts ist demnach zurückzuweisen. Insoweit entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO selbst, da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind und sie zur Endentscheidung reif ist. 5 - 5 - 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2009 - 27 O 549/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2010 - 2 W 204/09 -