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IV ZR 228/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 228/08 vom 15. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 15. März 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe- schluss vom 9. Februar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als un- zulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserhebli- chen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. 1 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16; BSG NJW 2005, 2798). Dazu bedarf es Aus- führungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision. Die Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss ist nur dann zu- lässig, wenn dadurch das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof 2 - 3 - verletzt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126 Rn. 6; 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Fehlt es daran, ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen. 2. Für die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Revisions- gericht genügt es nicht, wenn die Anhörungsrüge - wie hier - lediglich darauf verweist, dass der Beschluss über die Zurückweisung der Nicht- zulassungsbeschwerde zu einem Beschwerdepunkt keine Begründung enthält. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 aaO Rn. 6 und vom 19. März 2009 aaO Rn. 6). Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Be- gründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ein- gelegt werden (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16). 3 - 4 - 4 3. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch in der Sache unbe- gründet. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen des Klägers zu der Frage, inwieweit Verzugs- und Prozesszinsen der Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990, 1992 BGB unterfallen, geprüft und festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision insoweit nicht ausrei- chend dargelegt waren. Soweit der Kläger dazu nunmehr ergänzend vor- tragen will, kann das eine Gehörsverletzung nicht begründen. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 11.04.2008 - 3 O 89/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.10.2008 - 19 U 62/08 -