Entscheidung
5 StR 109/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 109/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. März 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Parteiverrats u.a. hier: Pauschgebühr für das Revisionsverfahren - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2011 beschlossen: Auf Antrag des Wahlverteidigers I. wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 3.400 € festgesetzt. G r ü n d e Der Angeklagte beauftragte den Antragsteller mit der Erwiderung auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2006 sowie der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung. 1 2 Auf Antrag des Wahlverteidigers war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts festzusetzen war. Basdorf Brause Schaal Schneider König