OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 210/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 210/09 vom 10. März 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 10. März 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be- schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 28. August 2009 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 1. Juni 2007 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Insolvenzverwalters bei der Berechnung seiner Vergütung die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus der Verwaltervergü- tung in Höhe von 7.157,33 € von der Berechnungsgrundlage ab- gezogen worden ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 655,83 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergü- tung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer erhöhend einzurechnen. Da der Schuldner vorsteuerabzugsbe- rechtigt sei, könne er diesen Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt erstattet ver- langen. 1 Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließ- lich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 46.629,25 € festgesetzt. Es hat den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse bei der Berechnungsgrund- lage für die Vergütung des Verwalters nicht berücksichtigt. 2 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter. 3 II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet. 4 1. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendi- gung des Verfahrens. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters 5 - 4 - sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrech- nung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Steuererstat- tungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Si- cherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbe- zogen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse aus- bezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6 mwN; vom 17. Juli 2008 - IX ZB 150/07, juris Rn. 6; vom 1. Juli 2010 - IX ZB 66/09, ZInsO 2010, 1503 Rn. 5). Amtsgericht und Landgericht haben die Berücksichtigung der für die Ver- gütung zu zahlenden Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage grundsätz- lich abgelehnt. Dem kann nicht gefolgt werden. Dies hat der Senat mit Be- schluss vom 25. Oktober 2007 (aaO) entschieden. In den weiteren Entschei- dungen vom 17. Juli 2008 (aaO) und vom 1. Juli 2010 (aaO) hat er an seiner Auffassung festgehalten. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genom- men. 6 2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sons- tigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die Vor- steuer der Vorumsätze gemäß § 15 UStG abgezogen werden. Ein Umsatzsteu- ererstattungsanspruch der Masse ergibt sich aber nach Einreichung der Schlussrechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungs- zeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Dann ist dieser vom Finanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007, aaO Rn. 9; vom 17. Juli 2008, aaO Rn. 8; vom 1. Juli 2010, aaO Rn. 7). 7 - 5 - Das Amtsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob für die Zeit nach Einreichung der Schlussrechnung aufgrund der auf die Verwaltervergütung zu zahlenden Umsatzsteuer tatsächlich eine Umsatzsteuererstattung sicher zu erwarten ist. Diese ist sodann bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichti- gen. 8 Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 01.06.2007 - 582 IN 111/06 - LG Schwerin, Entscheidung vom 28.08.2009 - 5 T 313/07 -