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Leitsatz

IV ZR 137/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 137/10 Verkündet am: 9. März 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MB/KT 94 § 1 (3) Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 (3) MB/KT 94 liegt auch dann vor, wenn sich der Ver- sicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher emp- fundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch oder physisch er- krankt und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Aus- prägung nicht nachgehen kann. BGH, Urteil vom 9. März 2011 - IV ZR 137/10 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2011 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hält bei dem Beklagten eine Krankentagegeldversiche- rung mit einem versicherten Tagegeld in Höhe von 117,37 € pro Kalen- dertag. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen des Beklagten für die Krankentagegeldversicherung (im Folgenden MB/KT) zugrunde. Diese entsprechen den Musterbedin- gungen 1994 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KT 94) und lauten auszugsweise wie folgt: 1 "§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfäl- len, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeits- - 3 - unfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Um- fang. 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heil- behandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizini- schem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Be- handlungsbedürftigkeit mehr bestehen. … 3. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. … § 15 Sonstige Beendigungsgründe Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der be- troffenen versicherten Personen … b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizini- schem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht ab- sehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. …" Der Kläger arbeitete seit 1995/1996 als Projektleiter für Brand- schutzanlagen. Er befand sich längere Zeit in ärztlicher Behandlung. Die Ursache hierfür war in seinem - zum 31. August 2008 durch Auflösungs- vertrag beendeten - Arbeitsverhältnis begründet. Der Kläger sah sich an seinem Arbeitsplatz einem so genannten Mobbingverhalten ausgesetzt. 2 Der Beklagte zahlte bis zum 22. Juni 2008 das vereinbarte Kran- kentagegeld und stellte danach seine Leistungen ein, nachdem ein von 3 - 4 - ihm außergerichtlich eingeholtes Gutachten zum Ergebnis einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit ab diesem Tag gekommen war. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung von Krankentage- geld für die Zeit vom 23. Juni 2008 bis zum 31. August 2008. Er hat vor- getragen, er sei auch in diesem Zeitraum infolge des Mobbings an sei- nem früheren Arbeitsplatz psychisch erkrankt und deshalb nicht in der Lage gewesen, seine bisherige Arbeitstätigkeit auszuüben. 4 Der Beklagte hat weitere Leistungen abgelehnt, weil es sich ledig- lich um eine "konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit" gehandelt habe, die keinen Krankentagegeldanspruch begründe. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er seinen Klageab- weisungsantrag weiterverfolgt. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.7 I. Das Berufungsgericht hat einen Versicherungsfall i.S. von § 1 (2) Satz 1 MB/KT bejaht. Maßgebend für eine Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 (3) MB/KT sei der bisher ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestal- tung, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liege. Nach medizinischem Befund habe der Kläger seine berufliche Tätigkeit in der konkreten Aus- 8 - 5 - gestaltung in keiner Weise ausüben können. Die bei ihm von den behan- delnden Ärzten und auch von dem Gutachter des Beklagten festgestell- ten Symptome und Krankheiten - wie Rückenbeschwerden und psychi- sche Einschränkungen (Depressionen, Panikreaktionen, ängstlich ver- meidende Persönlichkeitsstörung) - seien auf eine Mobbingsituation an seinem früheren Arbeitsplatz zurückzuführen. § 1 MB/KT könne aus der Sicht eines durchschnittlichen Versiche- rungsnehmers nicht dergestalt ausgelegt werden, dass keine bedin- gungsgemäße Arbeitsunfähigkeit vorliege, wenn der Versicherte in sei- nem bisher ausgeübten Beruf an sich leistungsfähig und lediglich auf- grund besonderer, krankmachender Umstände außerstande sei, seinen Beruf an dem bisherigen Arbeitsplatz auszuüben. Die Frage der bedin- gungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit hänge nicht davon ab, welche Umstände bzw. Ursachen zur Krankheit des Versicherten ge- führt hätten. Zwar stelle Mobbing als solches keine Krankheit dar. Be- sondere Stress- oder Anspannungssituationen könnten aber aufgrund vielfältiger Ursachen bei Menschen zu psychischen Erkrankungen füh- ren, die auch körperliche Erscheinungen zeigten. Diesen könne ohne ei- ne klare Einschränkung der Leistungspflicht nicht der Krankheitswert ab- gesprochen werden, wenn sie auf das Arbeitsumfeld zurückzuführen sei- en. 9 Der Versicherungsfall habe auch nicht dadurch geendet, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zwischenzeitlich in eine dauerhafte Be- rufsunfähigkeit übergangen sei. Der insoweit von dem Beklagten aufge- stellten Behauptung stünden die von ihm selbst in Bezug genommenen ärztlichen Stellungnahmen entgegen. Diese sähen übereinstimmend eine 10 - 6 - uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Klägers in einem anderen Arbeitsumfeld. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.11 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine bedingungsge- mäße Arbeitsunfähigkeit des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeit- raum angenommen. 12 a) In der Krankentagegeldversicherung setzt der Eintritt eines Ver- sicherungsfalles neben der medizinisch notwendigen Heilbehandlung ei- ne in deren Verlauf ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraus (§ 1 (2) Satz 1 MB/KT). Arbeitsunfähigkeit liegt gemäß § 1 (3) MB/KT vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizini- schem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Definition der Arbeitsunfähigkeit knüpft an die konkrete berufliche Tätig- keit der versicherten Person und nicht allgemein an ihre beruflichen Möglichkeiten an. Dementsprechend bemisst sich die Arbeitsunfähigkeit nach der bisherigen Art der Berufsausübung, selbst wenn der Versicher- te noch andere Tätigkeiten ausüben kann (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - IV ZR 274/06, VersR 2009, 1063 Rn. 11 m.w.N.). Daher ist der Versicherer nicht berechtigt, den Versicherungsnehmer auf so genannte Vergleichsberufe oder gar auf sonstige, auf dem Arbeitsmarkt angebote- ne Erwerbstätigkeiten zu verweisen (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO m.w.N.; vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96, VersR 1997, 1133 unter II 2 b). Selbst wenn der Versicherte mindestens 50% der von seinem Be- rufsbild allgemein umfassten Tätigkeit noch ausüben kann, muss er sich 13 - 7 - nicht darauf verweisen lassen, eine seinen verbliebenen beruflichen Fä- higkeiten entsprechende andere Arbeit aufzunehmen. Hingegen ist der Versicherte nicht arbeitsunfähig, wenn er gesundheitlich zu einer - wenn auch nur eingeschränkten - Tätigkeit in seinem bisherigen Beruf imstan- de geblieben ist (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO; vom 25. Novem- ber 1992 - IV ZR 187/91, VersR 1993, 297 unter II 1). Ob der Versicherte seinem Beruf nicht mehr in der bisherigen Ausgestaltung nachgehen kann, ist durch einen Vergleich der Leistungsfähigkeit, die für die bis zur Erkrankung konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich ist, mit der noch verbliebenen Leistungsfähigkeit festzustellen (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 aaO m.w.N.). b) Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit ist - wie das Be- rufungsgericht richtig gesehen hat - der bisherige Beruf in seiner konkre- ten Ausprägung (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 aaO Rn. 12). Mit Blick darauf kann der Krankentagegeldversicherer von dem Versicherten, der durch besondere Umstände an seinem bisherigen Arbeitsplatz krank ge- worden ist, nicht einen Wechsel des Arbeitsplatzes, die Wahl eines an- deren Arbeitsumfeldes oder arbeitsrechtliche Schritte gegen den Arbeit- geber verlangen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte - wie der Kläger - an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psy- chisch und/oder physisch erkrankt ist und infolgedessen seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben kann. Auch in einem solchen Fall sind die ge- nannten Voraussetzungen eines Versicherungsfalles erfüllt (so auch zust. Anmerkung zum Berufungsurteil Rogler, jurisPR-VersR 8/2010 Anm. 3 unter C 5). Die Arbeitsunfähigkeit entfällt nicht deshalb, weil der Versicherte bei Bereinigung der Konfliktsituation an seinem konkreten Arbeitsplatz oder durch einen Wechsel seines Arbeitsplatzes wieder ar- 14 - 8 - beitsfähig wäre. Auf die Möglichkeiten des Arbeitgebers im Rahmen sei- nes Direktionsrechts kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der Ver- sicherte aufgrund seiner Erkrankung seiner bisher ausgeübten berufli- chen Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung nicht nachgehen kann. Bei einem weitergehenden Verständnis des Begriffs der beruflichen Tätigkeit wäre der Versicherte zu einem Arbeitsplatzwechsel gehalten, der ihm aber auch als Obliegenheit auf der Grundlage des § 9 (4) MB/KT nicht abverlangt wird (so auch Rogler aaO unter C 4). c) Es handelt sich nicht, wie die Revision meint, um eine bloße "Ar- beitsplatzunverträglichkeit", wenn die zur Arbeitsunfähigkeit führende Er- krankung der versicherten Person durch Umstände an ihrem bisherigen Arbeitsplatz verursacht oder verstärkt worden ist (so aber: OLG Köln Ur- teil vom 13. Februar 2008 - 5 U 65/05, juris Rn. 21 f., durch Urteil des Senats vom heutigen Tag - IV ZR 52/08 - aufgehoben; OLG Celle VersR 2000, 1531, 1532; OLG Oldenburg Beschluss vom 15. Mai 2006 - 3 U 110/05, n.v., zitiert nach Rogler aaO unter C 2; LG Bremen NJOZ 2004, 656, 657; MünchKomm-VVG/Hütt, § 192 Rn. 151; Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 1 MB/KT 2009 Rn. 2; Bach/Moser/Wilmes, Private Kran- kenversicherung 4. Aufl. § 1 MB/KT Rn. 16; Brams, VersR 2009, 744, 748 ff. m.w.N.; Muschalla/Linden, VersMed 2009, 63, 67). Vielmehr kann der Versicherte auch dann arbeitsunfähig i.S. von § 1 (3) MB/KT sein, wenn die seine Erkrankung auslösenden Umstände mit seinem bisheri- gen Arbeitsplatz zusammenhängen. 15 aa) Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Ver- ständnis bemühten Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 (2) und (3) MB/KT nicht, dass es auf die Ursache der Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, ankommen soll. Insbesondere ist für den 16 - 9 - durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar, dass psychi- sche und physische Erkrankungen ausgeschlossen sein sollen, wenn sie durch so genanntes Mobbing ausgelöst oder begünstigt werden. Er kann der Regelung des § 1 (3) MB/KT nicht entnehmen, dass Arbeitsunfähig- keit nicht vorliegt, wenn eine Erkrankung durch Umstände an dem bishe- rigen Arbeitsplatz verursacht oder verstärkt worden ist. Der Wortlaut des Begriffs "berufliche Tätigkeit" lässt für ihn nicht offen, ob darunter die konkrete Tätigkeit der versicherten Person bei ihrem konkreten Arbeitge- ber an einem konkreten Arbeitsplatz oder aber nur ein allgemeines Be- rufsbild zu verstehen ist (so Rogler aaO unter C 4, der den Wortlaut für mehrdeutig hält). Vielmehr wird der durchschnittliche Versicherungsneh- mer unter beruflicher Tätigkeit seine spezifische Tätigkeit verstehen und annehmen, dass damit auch sein Arbeitsplatz bei seinem bisherigen Ar- beitgeber gemeint ist. Für dieses Verständnis spricht auch der dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Krankentagegeldversiche- rung, die durch einen vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft des Ver- sicherten entstehenden Vermögensnachteile auszugleichen (vgl. OLG Köln VersR 1998, 1365, 1366; HK-VVG/Rogler, § 1 MB/KT 2009 Rn. 1; Rogler aaO; Bach/Moser/Wilmes aaO Rn. 1 m.w.N.). Die Arbeitskraft fällt auch dann aus, wenn der Versicherte infolge Mobbings an seinem bishe- rigen Arbeitsplatz erkrankt ist und dadurch an der Ausübung seiner be- ruflichen Tätigkeit in dieser Ausgestaltung gehindert ist. 17 bb) Dies führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer ungerechtfertigten Gleichsetzung des Begriffs der beruflichen Tätigkeit mit dem Begriff des Arbeitsplatzes. Die Beschreibung der speziellen be- ruflichen Tätigkeit lässt sich nicht von dem bisherigen Arbeitsplatz des 18 - 10 - Versicherten trennen. Aus dem von der Revision genannten Senatsurteil vom 18. Juli 2007 (IV ZR 129/06, VersR 2007, 1260) ergibt sich nichts anderes. Danach kommt es bei der Bewertung, ob Tätigkeiten zur Be- rufsausübung gehören oder nicht, auf das Berufsbild an, das sich aus der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübten Tätigkeit der versicherten Person ergibt (aaO Rn. 19). Das bedeutet nicht, dass sich die berufliche Tätigkeit als solche nach dem allgemeinen Berufsbild bestimmt. Diesem Verständnis stehen auch nicht die Regelungen über die Anzeigepflicht in § 9 (5) MB/KT und den bisher ausgeübten Beruf in § 15 Buchst. b MB/KT entgegen. Diese Bestimmungen stellen aus der maß- geblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auf das allgemeine Berufsbild und nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab. Er wird daher insbesondere nicht annehmen, dem Versicherer jeden Ar- beitsplatzwechsel auch dann anzeigen zu müssen, wenn sich nichts am Berufsbild ändert. 19 Schließlich verweist die Revision ohne Erfolg darauf, die Bewälti- gung einer subjektiv als Mobbingsituation empfundenen Störung des Ar- beitsverhältnisses sei primär kein medizinisches, sondern ein arbeits- rechtliches Problem und mit den gebotenen arbeitsrechtlichen Möglich- keiten anzugehen. Wenn Mobbing einen Arbeitnehmer derart beeinträch- tigt, dass er psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen ar- beitsunfähig wird, kann ihm ebenso wenig wie bei anderen Krankheiten entgegengehalten werden, er müsse zunächst versuchen, die Ursache seiner Erkrankung zu beseitigen. 20 - 11 - 21 2. Weiterhin kann sich die Beklagte nicht auf ein Ruhen des Versi- cherungsverhältnisses wegen Berufsunfähigkeit berufen. a) Nach § 15 Buchst. b Satz 1 MB/KT soll das Versicherungsver- hältnis mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit enden. Die danach vorge- sehene endgültige und ersatzlose Beendigung des Versicherungsvertra- ges führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungs- nehmers und damit zur Nichtigkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB. Es kommt daher bei Vorliegen der Vorausset- zungen des § 15 Buchst. b MB/KT nicht zu einer Vertragsbeendigung. Jedoch ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, dass die Leistungspflicht des Versicherers für den Zeitraum erlischt, in dem der Zustand anhält, der an sich zur Vertragsbeendigung führen sollte (Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - IV ZR 339/90, VersR 1992, 479 un- ter II 1 b, 2). 22 b) Eine solchermaßen begründete Leistungsfreiheit kommt dem Beklagten nicht zugute. Er hat in erster Instanz eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht behauptet. In der mündlichen Verhandlung im Beru- fungsverfahren hat er hilfsweise erklärt, "für den Fall einer Anspruchsbe- jahung behaupte er Berufsunfähigkeit des Klägers und beziehe sich in- soweit auf Sachverständigengutachten". Die Revision meint, der Beklag- te habe sich zur Stützung seiner Hilfsargumentation die ihm günstige zweitinstanzliche Behauptung des Klägers zu eigen gemacht, wonach die Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses nicht zu der erhofften Be- seitigung der Arbeitsunfähigkeit geführt habe, seine Erkrankung also un- abhängig vom konkreten Arbeitsplatz gewesen sei. 23 - 12 - 24 Indes hat der Kläger nur vorgetragen, die Grunderkrankung habe es seit längerem gegeben und liege auch heute noch vor. Er leide wei- terhin, obgleich er aus dem Arbeitsverhältnis bereits ausgeschieden sei, unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra- diger Episode bei ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszügen. Er be- finde sich noch in psychologischer Behandlung. Damit hat der Kläger nur behauptet, dass seine Arbeitsunfähigkeit noch nicht beendet sei. Daraus ist nicht zu entnehmen, dass er i.S. von § 15 Buchst. b Satz 2 MB/KT nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht ab- sehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Einzelheiten dazu hätte der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte vortragen müs- sen. Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.09.2009 - 5 O 95/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.05.2010 - 8 U 216/09 -