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Entscheidung

IX ZA 9/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 9/11 vom 8. März 2011 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 8. März 2011 beschlossen: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ge- gen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magde- burg vom 29. Dezember 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver- folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbe- schwerde wäre unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Die auf das vorliegende Verfahren noch anzuwendende Gesamtvollstreckungs- ordnung sieht eine Rechtsbeschwerde als weiteren Rechtsbehelf indes nicht vor. Mithin fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 1 Der Senat geht für die Zeit nach Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) anderer- seits davon aus, dass weder die Gesamtvollstreckungsordnung noch die Kon- kursordnung die Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausschließen (BGH, Be- 2 - 3 - schluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, NZI 2004, 279). Wenn das Be- schwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat, ist sie statthaft (BGH, aaO). An einer solchen Zulassung fehlt es hier indes. Das Beschwerdegericht hat an das Ende seines Beschlusses nur eine falsche Be- lehrung über ein vermeintlich kraft gesetzlicher Anordnung statthaftes weiteres Rechtsmittel gesetzt. Die Prozesskostenhilfe ist des Weiteren abzulehnen, weil der Antragstel- ler binnen der einmonatigen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag nicht eingereicht hat. Entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlen jegliche Belege für die persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse. 3 Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - 36 N 991/97 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 29.12.2010 - 3 T 720/10 -