Entscheidung
AnwZ (B) 119/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 119/09 vom 2. März 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 2. März 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbe- schluss vom 8. Dezember 2010 wird kostenpflichtig zurückgewie- sen. Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge gegen den im schriftlichen Verfahren getroffenen und ihr am 24. Dezember 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010. Mit diesem Beschluss hat der Senat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verwerfungsbeschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Juni 2009 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf ihrer Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls nicht als unzu- lässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird. 1 Vor Erlass dieses Beschlusses hat der Senat mit Verfügung vom 6. Au- gust 2010 die Beteiligten auf seine vorläufige Einschätzung der Rechtslage hin- gewiesen und die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 9. Mai 2010 aufgefordert, binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Verfügung ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzule- gen und sich insbesondere zu sieben konkret formulierten Fragen zu äußern. 2 - 3 - Auf diesen ihr am 10. August 2010 zugestellten Hinweis hat die Antragstellerin weder innerhalb der gesetzten Frist noch später reagiert. Die von ihr mit Schrift- satz vom 9. Oktober 2010 angekündigte Stellungnahme bis 30. Oktober 2010 blieb aus. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 eine abschließende Entscheidung getroffen. 3 Nach der am 24. Dezember 2010 erfolgten Zustellung der genannten Entscheidung ist am 3. Januar 2011 beim Bundesgerichtshof ein unfrankierter Briefumschlag (DIN A 4) eingegangen, der mit dem Stempelaufdruck "Briefzent- rum 63 - 11.05.10-19" versehen ist und Spuren der Entfernung eines ursprüng- lich vorhanden gewesenen Postwertzeichens aufweist. Außerdem trägt der Umschlag den in roter Farbe aufgebrachten und mit einem Smiley versehenen Vermerk "P.B. Irrläufer 10 Monate Ausland". Bei den in diesem Umschlag ent- haltenen Schriftstücken handelt es sich um einen auf den 11. Mai 2010 datier- ten Schriftsatz der Antragstellerin, dem als Anlagen die Jahresabrechnungen 2008 und 2009 für ihre Wohnung in S. , der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008, Einnahme-Überschuss-Rechnungen für die Zeiträume Januar bis Dezember 2009, Januar bis März 2010 und April 2010, zwei Schreiben der Antragstellerin an Rechtsanwalt H. vom 8. Januar und vom 4. Mai 2010, eine Einladung der Hausverwaltung He. zur Eigentümerversammlung vom 8. Mai 2010, eine Steuerbescheinigung der Volksbank D. eG über Kapitalerträge, drei Depotauszüge der Volksbank D. eG (Stand Dezem- ber 2007, 2008 und 2009) und Kontoauszüge über Überweisungen an Rechts- anwalt H. in den Monaten Februar bis September 2009, November 2009, Februar bis April 2010 beigefügt sind. Mit am 7. Januar 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schrift- satz hat die Antragstellerin geltend gemacht, der Senat habe bei seiner Ent- scheidung wesentliche Teile ihres Vorbringens unberücksichtigt gelassen. Ihre 4 - 4 - Beanstandungen hat sie mit weiterem, am 8. Januar 2011 eingegangenem Schriftsatz vertieft. II. 5 Die Anhörungsrüge der Antragstellerin ist nach § 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO aF, § 29a Abs. 1 Satz 1 FGG aF statthaft und auch im Üb- rigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes Vorbringen der Antragstellerin übergangen und auch nicht in sonstiger Weise ihr rechtliches Gehör verkürzt. 1. Dass bei der Entscheidung des Senats das Vorbringen der Antragstel- lerin im Schriftsatz vom 11. Mai 2010 keine Berücksichtigung gefunden hat, beruht nicht auf einer Missachtung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin. Denn dieser Schriftsatz ist erst nach Erlass und Zustellung des Senatsbe- schlusses vom 8. Dezember 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Er ist ausweislich der auf dem Umschlag aufgebrachten Eingangsstempel am 3. Ja- nuar 2011 nach Dienstschluss an den Bundesgerichtshof und einen Tag später an die zuständige Geschäftsstelle gelangt. Die Gründe für die siebenmonatige Zugangsverzögerung sind hier nicht bekannt. Die auf dem Umschlag aufge- brachten Vermerke und dessen Erscheinungsbild legen den Schluss nahe, dass die Antragstellerin einen ihr am 11. Mai 2010 zugegangenen Umschlag erneut verwendet hat. Dafür sprechen nicht nur die Vermerke auf dem Um- schlag, sondern auch der Umstand, dass dieser am oberen Rand mit zwei Heft- klammern verschlossen worden war. Auf welche Weise das unfrankierte Post- stück am 3. Januar 2011 in den ab Dienstschluss eingerichteten Nachtbriefkas- ten des Bundesgerichtshofs gelangt ist und wo es sich in der Zwischenzeit be- funden hat, ist ungeklärt. Anders als beim Schriftsatz vom 9. Mai 2010 hat die 6 - 5 - Antragstellerin den auf den 11. Mai 2010 datierten Schriftsatz nicht zusätzlich per Telefax an den Bundesgerichtshof übermittelt. 7 2. Für den Senat war auch vor Erlass des Beschlusses vom 8. Dezember 2010 nicht erkennbar, dass die Antragstellerin am 11. Mai 2010 in der vorlie- genden Sache einen Schriftsatz gefertigt hatte. In ihrem beim Bundesgerichts- hof per Fax und im Original eingegangenen Schriftsatz vom 9. Mai 2010 hat sie ausdrücklich um einen Hinweis des Senats gebeten, falls ihr bisheriges Vor- bringen nicht ausreichend sein sollte. Dieser Hinweis ist ihr mit Verfügung vom 6. August 2010 in ausführlicher Form erteilt worden. Die Antragstellerin hat we- der im Schriftsatz vom 9. Mai 2010 angekündigt, dass in Kürze weiterer Vortrag erfolgen solle, noch nach Zustellung der Hinweisverfügung mitgeteilt, dass sie am 11. Mai 2010 einen weiteren Schriftsatz gefertigt und zur Post gegeben hat. Hierzu hätte aber im Hinblick auf die vom Senat in der Hinweisverfügung formu- lierten Fragen Anlass bestanden. 3. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11. Mai 2010 nicht geeignet, eine nachträgliche Konsolidierung ihrer wirt- schaftlichen Verhältnisse zweifelsfrei nachzuweisen. Die Antragstellerin hat zwar belegt, dass sie auf die titulierte Forderung der Wohnungseigentümerge- meinschaft S. (Haftbefehl 4 ) und auf weiter hinzugekommene Wohngeldforderungen im Zeitraum von Februar 2009 bis April 2010 auf eige- nen Entschluss - eine entsprechende Vereinbarung konnte mit der Gläubigerin nicht getroffen werden - Ratenzahlungen in unterschiedlicher Höhe an den Be- vollmächtigten der Wohnungseigentümergemeinschaft S. geleistet hat. Sie hat aber weder vorgetragen noch belegt, dass sich ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse nachhaltig stabilisiert und verbessert haben. Dies setzt nämlich vor- aus, dass über die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordne- te Rückführung hinaus erreicht wird, dass dauerhaft keine neuen Schulden ent- 8 - 6 - stehen, deren ordnungsgemäße Tilgung nicht sichergestellt ist (vgl. etwa Se- natsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 113/09, Rn. 10, abrufbar über die Internetseite des Bundesgerichtshofs). Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin sind auch unter Berücksichtigung der im Schriftsatz vom 11. Mai 2010 geschilderten Vermögenswerte zu beengt, um von deren Konsolidierung ausgehen zu können. Auch unter Berücksichtigung der verspätet eingereichten Unterlagen wären damit die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Zulas- sungswiderrufs nicht erfüllt. Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.06.2009 - 1 AGH 25/08 -