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Entscheidung

BLw 8/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 8/10 vom 24. Februar 2011 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Antrag der Beteiligten zu 4 auf Ergänzung der Kostenent- scheidung in dem Beschluss des Senats vom 4. November 2010 wird als unzulässig zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 4. November 2010 hat der Senat die Rechtsbe- schwerde der Beteiligten zu 1, die von dem Beteiligten zu 6 ein landwirtschaft- lich genutztes Grundstück gekauft und Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 erhoben hatte, als unzulässig verworfen. 1 Die Beteiligte zu 4 hat am 17. November 2010 die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt und mit Schriftsatz vom 29. November 2010 ihren Antrag begründet. Sie beantragt nunmehr, den Beschluss des Senats entspre- chend § 321 ZPO dahin zu ergänzen, dass die Beteiligte zu 1 auch die ihr ent- standenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. 2 - 3 - II. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf den Antrag der Beteiligten zu 4 noch die bis zum 1. September 2009 geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. 3 4 Eine Ergänzung der Kostenentscheidung ist nicht nach § 9 FGG i.V.m. § 18 FGG jederzeit, sondern nur in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO innerhalb der in § 321 Abs. 2 ZPO bestimmten Frist von zwei Wochen nach Zustellung des zu ergänzenden Beschlusses zulässig (BayObLG, JurBüro 1989, 212; OLG München OLGR 2008, 500). Diese Frist ist hier nicht gewahrt, weil der Beschluss vom 4. November 2010 ihr am 29. November 2010 zuge- gangen, der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen am 17. Dezember bei dem Bundesgerichtshof einge- gangen ist. Die Versäumung der in § 321 Abs. 2 ZPO hat zur Folge, dass ein etwai- ger Anspruch auf Kostenerstattung nicht mehr rechtshängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, 791) und daher in diesem Verfahren keine Sachentscheidung über diesen Anspruch mehr erge- hen darf. 5 - 4 - III. Die Entscheidung über den Antrag auf Beschlussergänzung ist gerichts- gebührenfrei. Die Entscheidung über die Nichterstattung der in diesem Verfah- ren entstandenen außergerichtlichen Kosten ergeht gemäß § 45 Abs. 1 LwVG. 6 Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 16.09.2009 - Lw 16/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 20.05.2010 - Lw U 3/10 -