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Entscheidung

II ZR 301/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 301/08 vom 22. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin- nen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 40.688,42 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätz- liche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Einheit- lichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Durch die Einfügung der Worte "gleichviel welcher Form" in die am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen §§ 80 AktG, 35a GmbHG wurde in Überein- 2 - 3 - stimmung mit Art. 4 der sog. Publizitätsrichtlinie in der Fassung der Änderungs- richtlinie 2003/58/EG klargestellt, dass auch der geschäftliche Emailverkehr die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten muss (Regierungsentwurf zum EHUG, BTDrs. 16/960, S. 47 f.) und sich daran auch die Vertrauenshaftung nach § 179 BGB anknüpft. Es ist nicht erkennbar, dass die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob Emails schon nach der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Gesetzes unter den Begriff des "Geschäftsbriefes" fielen und somit die Pflichtangaben enthalten mussten, für die Zukunft noch Be- deutung hat. Dass sich diese Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weite- rer nach dem Altrecht zu behandelnder Fälle noch stellen wird, ist weder darge- legt noch ersichtlich. 3 - 4 - 4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 07.12.2007 - 12 O 192/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.10.2008 - 14 U 4/08 -