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Entscheidung

5 StR 353/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 353/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2011 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten vom 29. November 2010 auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e Der Senat hat mit Beschluss vom 14. September 2010 die mit Verfah- rensrügen und der Sachrüge begründete Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1 2 Der Antrag des Verurteilten vom 29. November 2010, ihm Wiederein- setzung zu gewähren, weil er „eine Menge Verfahrensfehler“ nicht habe rü- gen können, ist unstatthaft, nachdem eine seine Revision verwerfende Sach- entscheidung bereits ergangen war (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 - 3 - – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 349 Rn. 25 mwN). Eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO), die ver- spätet erhoben wäre, ist dem Vorbringen des Verurteilten nicht zu entneh- men. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay