Entscheidung
4 StR 8/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 8/11 vom 22. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Oktober 2010 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum uner- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge, sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist, b) im Strafausspruch dahin geändert, dass die im Fall 4 (II. 2.b der Urteilsgründe) verhängte Einzelstrafe auf zwei Jahre festgesetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. - 3 - 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, "wobei er in einem Fall einen zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegen-stand mit sich führte", sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in zwei Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsan- ordnung getroffen und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Gegen sei- ne Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb- rigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Der Schuldspruch ist aus den vom Generalbundesanwalt in der An- tragsschrift vom 12. Januar 2011 dargelegten Gründen im Fall 4 (II. 2.b der Ur- teilsgründe) von unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu ändern. Zugleich fasst der Senat den Schuldspruch im Fall der bewaffneten Einfuhr entsprechend der zutreffen- 2 - 4 - den rechtlichen Bewertung der Strafkammer (UA 26) neu (vgl. zur Fassung des Tenors bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10) und lässt den unnötigen Zusatz "gemeinschaftlich" entfallen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 260 Rn. 24). 2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Einzelstrafe im Fall 4 (II. 2.b der Urteilsgründe) von zwei Jahren und drei Monaten auf das gesetzliche Mindestmaß des § 30 Abs. 1 BtMG - also zwei Jahre Freiheitsstrafe - herab. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter, der in den Fällen 1 bis 8 einen minder schweren Fall mit jeweils für sich rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt hat, im Fall 4 bei zutreffender rechtlicher Bewertung einen minder schweren Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG angenommen hätte. 3 Der Senat schließt im Hinblick auf die nur geringfügige Herabsetzung der Einzelstrafe im Fall 4 und die verbleibenden Einzelstrafen ferner aus, dass der Tatrichter - hätte er diese reduzierte Einzelstrafe selbst festgesetzt - eine gerin- gere Gesamtstrafe verhängt hätte. Die gegen den Angeklagten vom Landge- richt verhängte Gesamtstrafe kann daher bestehen bleiben. 4 - 5 - 3. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten recht- fertigt es nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise freizustel- len (§ 473 Abs. 4 StPO; vgl. Meyer-Goßner aaO § 473 Rn. 25f.). 5 Ernemann Solin-Stojanović Cierniak Franke Mutzbauer