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Entscheidung

X ZR 51/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 51/09 vom 21. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Es verbleibt beim Beschluss vom 26. Oktober 2010. Gründe: Es kann offen bleiben, ob die nur unter den für die Anhörungsrüge geltenden Voraussetzungen statthafte Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 zulässig ist. Der Kläger übersieht jedenfalls, dass die Liefer- mengen in den umfassenderen Herstellungsmengen aufgehen und - jedenfalls im Rahmen der hier, wie in solchen Fällen üblicherweise, nur möglichen groben Schätzung - nicht ersichtlich ist, dass etwaiger weiterer Aufwand für die Aus- kunft über die Liefermengen nicht mehr von der vorgenommenen Wertbemes- sung abgedeckt sein und zusätzliche Gebühren ausgelöst haben könnte. 1 Meier-Beck Mühlens Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2007 - 4b O 69/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2009 - I-2 U 6/08 -