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Entscheidung

IX ZR 5/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 5/09 vom 17. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring am 17. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. November 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.349,40 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zu- lassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Nach der eigenen Darstellung des Klägers, auf den sich die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich bezieht, ist die Schuldnerin nicht, wie es §§ 130 f InsO voraussetzen, Insolvenzgläubigerin. 1 - 3 - Für andere in Betracht kommende Anfechtungstatbestände fehlt der erforderli- che Sachvortrag. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 20.06.2008 - 21 O 85/08 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.11.2008 - 5 U 103/08 -