Entscheidung
IX ZB 128/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 128/08 vom 17. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring am 17. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 6.236,20 € festgesetzt. Gründe: I. Am 24. Januar 2008 hat das Amtsgericht auf den am 19. März 2007 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Diesen Be- schluss hat der Schuldner mit der Begründung angefochten, die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts sei nicht gegeben. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO statthaf- te Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssa- che keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine auf den entschiedenen Einzelfall bezogene Würdigung des Tatrichters ohne Grundsatzbedeutung. 2 Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Schuldners zum Schrei- ben seiner Ehefrau an den Gutachter im Mai 2007 und zur erfolgreichen Zustel- lung eines Beschlusses an ihn unter der Londoner Anschrift nicht übergangen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbe- teiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen besondere Umstände deut- lich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächli- ches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis ge- nommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 13 mwN). Solche legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, vielmehr ist schon aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hinweist, es gehe davon aus, der Schuldner habe irgendwann nach Ein- gang des Eröffnungsantrags bei Gericht seinen Wohnsitz nach England verlegt, zu sehen, dass das Beschwerdegericht den Vortrag hierzu zur Kenntnis ge- nommen hat. 3 - 4 - Auf die Meldeauskunft des Servicebüros des Bürgermeisters der Stadt Velbert vom 12. März 2008 musste das Beschwerdegericht den Schuldner nicht besonders hinweisen. Bereits der Nichtabhilfebeschluss des Insolvenzgerichts hatte hierin ein Indiz dafür gesehen, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Stel- lung des Insolvenzantrags den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO in Velbert hatte. Hierzu hat der Schuldner im Be- schwerdeverfahren ausdrücklich Stellung genommen. 4 Ein Verstoß gegen die in § 5 InsO geregelten Ermittlungspflichten liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht durfte hiernach im Freibeweisverfahren die vorliegenden Beweise würdigen, ohne die Zeugen förmlich zu vernehmen, so- lange es sich aufgrund der vorliegenden Beweise eine persönliche Überzeu- gung verschaffen konnte, die dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO entsprach (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 217/09, NZI 2010, 680 Rn. 8). Diese persönliche Überzeugung hat sich das Instanzgericht verschafft und durfte sich auf diesem Wege verschaffen. 5 - 5 - Der gerügte Willkürverstoß liegt nicht vor. Von einer weiteren Begrün- dung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Kayser Raebel Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 24.01.2008 - 145 IN 319/07 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 21.04.2008 - 6 T 199/08 -