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Entscheidung

3 StR 459/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 459/10 vom 17. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 3. auf dessen Antrag - am 17. Februar 2011 gemäß § 154a Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 6. Juli 2010 wird a) die Strafverfolgung in den Fällen II. 1. bis 4. der Urteils- gründe auf die Verstöße gegen das Waffengesetz und die versuchte schwere Brandstiftung beschränkt; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Verstoßes gegen das Waffengesetz in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwe- rer Brandstiftung schuldig ist; bb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch blei- ben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waf- fengesetz in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Ver- einsgesetz und in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona- ten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Ange- klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen beteiligte sich der Angeklagte zu Beginn des Jahres 2007 an einer Kampagne der "Komalen Ciwan", der Jugendorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans (im Folgenden: PKK), Molotow-Cocktails zu wer- fen und in Brand zu setzen. Der Angeklagte wollte durch dieses Verhalten auf die Haftbedingungen des Vorsitzenden der PKK, Abdullah Öcalan, aufmerksam machen. In Ausführung dieses Plans warfen der Angeklagte und Mittäter an drei Tagen im Februar 2007 in Dortmund und Hagen Brandsätze vor allem auf Straßen und Gehwege. Zeitnah danach plante der Angeklagte einen Brandan- schlag auf einen türkischen Kulturverein in Dortmund. Er warf einen Molotow- Cocktail in den Eingangsbereich eines Anbaus, in dem die Räumlichkeiten des Vereins untergebracht waren; diese wurden regelmäßig auch als Moschee zu muslimischen Gottesdiensten genutzt. Der Brandsatz schlug in der Nähe der Eingangstür auf und zerschellte; das ausfließende Benzin erreichte die Tür. Tragende Teile des Gebäudes wurden jedoch nicht in Brand gesetzt. Nach den Taten begab sich der Angeklagte u.a. nach Belgien und gelangte im Januar 2008 in ein Lager der PKK im Nordirak. Dort wurde er politisch und militärisch geschult; sodann war er Mitglied einer im Nordirak operierenden PKK-Einheit. Im Februar 2009 stellte er sich in Syrien den Behörden; er befand sich zunächst 2 - 4 - dort in Auslieferungs- und sodann in der Türkei in Untersuchungshaft. Mit Urteil des 8. Gerichts für schwere Strafdelikte in Adana (Türkei) vom 4. März 2010 wurde er vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Wegen der Mit- gliedschaft in einer Terrororganisation wurde er unter Anwendung einer Reue- vorschrift nicht bestraft. 1. Die Feststellungen belegen nicht das vom Landgericht in allen vier Fällen angenommene tateinheitliche Vergehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Satz 2 VereinsG. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass der An- geklagte mitgliedschaftlich oder sonst organisatorisch in die PKK eingebunden war oder sein Handeln objektiv eine Außenwirkung zu deren Gunsten entfaltete (vgl. Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 20 VereinsG Rn. 21 Stand: April 2010); insoweit reicht die Feststellung seiner subjektiven Absicht nicht aus, auf die Haftbedingungen von Abdullah Öcalan aufmerksam machen zu wollen. Der Senat hat deshalb aus Gründen der Verfahrensökono- mie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz von der Strafverfolgung ausgenommen, diese auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert. 3 2. Dies bedingt die Aufhebung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe; denn die Strafkammer hat ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er bei seinen Taten jeweils mehrere Straftatbestände verwirklicht habe. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden hiervon nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 4 3. Das neue Tatgericht wird in diesem Zusammenhang auch erneut nach § 51 Abs. 1 und 3 StGB über die Anrechnung der vom Angeklagten in der Tür- 5 - 5 - kei und Syrien anlässlich seiner späteren Betätigung für die PKK erlittenen Haft zu befinden haben. Hierfür wird es maßgebend darauf ankommen, ob sich der Angeklagte bereits in Deutschland als Mitglied an der PKK beteiligte und diese Tätigkeit anschließend im Ausland ohne wesentliche Unterbrechung fortführte. In diesem Fall erlitt der Angeklagte die ausländische Haftzeit aus Anlass einer Tat, die Gegenstand auch des inländischen Verfahrens gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, NJW 2011, 542); hierfür genügt eine "funktionale Verfahrenseinheit" im Sinne eines Zusammenhangs oder ir- gendwie gearteten sachlichen Bezugs (BVerfG, Beschluss vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94, NStZ 1999, 24; BGH, Beschluss vom 26. Juni 1997 - StB 30/96, BGHSt 43, 112, 115 ff.; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 51 Rn. 6a). Für diese Beurteilung ist es ohne Belang, dass das Vergehen nach dem Vereinsge- setz nach § 154a StGB von der Strafverfolgung ausgenommen worden und aufgrund der Rechtskraft des Schuldspruchs eine anderweitige Aburteilung ei- nes Organisationsdelikts nicht mehr möglich ist. Becker von Lienen Hubert Schäfer Mayer