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Entscheidung

1 StR 689/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 689/10 vom 15. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Begünstigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2011 be- schlossen: I. Im Fall II. (3) der Urteilsgründe wird das Verfahren, soweit es die Angeklagte J. betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieser Ange- klagten. II. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Juni 2010 mit der Maßga- be gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Begünstigung in Tateinheit mit vorsätzli- cher Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von sechs (6) Mona- ten verurteilt ist. III. Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmit- tels zu tragen. Gründe: Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich des Falles II. (3) der Urteils- gründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, weil die bisherigen Fest- stellungen des Landgerichts die Annahme, die Angeklagte habe Heroin in den Verkehr gebracht, nicht zu tragen geeignet sind (vgl. Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1258 und 1271). 1 - 3 - Im Übrigen enthält das Urteil keinen die Angeklagte belastenden Rechts- fehler. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. (3) berührt den übrigen Straf- ausspruch nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht für die verblie- bene Tat eine mildere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es das Verfahren be- reits selbst eingestellt hätte. 2 Da die Angeklagte sich in diesem Verfahren länger als sechs Monate in Untersuchungshaft befunden hat, kam eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 29/82, BGHSt 31, 25, 27 ff.). Die Entscheidung über eine etwaige Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) bleibt dem Landgericht überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1995 - 1 StR 64/95; BGH, Urteil vom 22. Januar 1988 - 2 StR 133/87, NJW 1988, 2483, 2485). 3 Nack Wahl Graf Jäger Sander