Entscheidung
IX ZB 48/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/11 vom 11. Februar 2011 in dem Insolvenzantragsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 11. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 14. Dezember 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu- lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (ständige Rechtsprechung, u.a. BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - IX ZB 77/09, ZInsO 2009, 1221, Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen die Verfügung des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 28. April 2010 erhobene sofortige Be- schwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzge- richts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Die förmliche Zulassung eines Insolvenzantrags ist nach der Insolvenzordnung nicht erforderlich. Folg- 1 - 3 - lich sieht sie auch kein Rechtsmittel gegen eine solche Zwischenentscheidung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – IX ZB 214/05, NZI 2006, 590 Rn. 6). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 28.04.2010 - 1 IN 251/10 - LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 14.12.2010 - 43 T 207/10 -