Entscheidung
IX ZB 235/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 235/08 vom 10. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: 1. Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gläubigerin) hat das Insolvenzgericht am 17. April 2008 die Versagung der Restschuldbefreiung be- schlossen, weil der Schuldner entgegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO den Wechsel seiner Arbeitsstelle nicht unverzüglich angezeigt und dadurch den Insolvenz- gläubigern pfändbare Einkommensanteile vorenthalten hatte. Die sofortige Be- schwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Versagungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache erreichen. 1 - 3 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 a) Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Zu klären sei, ob auch das Verschulden des Insol- venzschuldners gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO der Glaubhaftmachung durch den Versagungsantragsteller bedürfe. Diese Frage hat der Senat zwischenzeit- lich für die Obliegenheit des selbständig tätigen Schuldners gemäß § 295 Abs. 2 InsO dahingehend beantwortet, dass der Gläubiger, der einen Versa- gungsantrag stellt, die Obliegenheitspflichtverletzung und die Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft zu machen hat; der Schuldner muss sich so- dann von dem Vorwurf schuldhaften Verhaltens entlasten (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZVI 2009, 388 Rn. 5). Gleiches gilt für die in § 295 Abs. 1 InsO geregelten Obliegenheiten des abhängig beschäftigten Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZB 267/08, NZI 2010, 693 Rn. 2). Die Regelung des § 296 Abs. 1 InsO unterscheidet insoweit nicht zwischen § 295 Abs. 1 und Abs. 2 InsO. 3 b) Da die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit der zitierten Senats- rechtsprechung im Einklang steht, hat die Rechtsbeschwerde auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 4 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 17.04.2008 - 1119 IK 1245/01 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.10.2008 - 3 T 457/08 -