OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 149/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 149/09 vom 10. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 8. Juni 2009 wird auf Kosten des Gläubigers verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässig- keitsgrund eingreift (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Beschwerdegericht hat den Rechtsbegriff der groben Fahrlässig- keit nicht in einer Weise verkannt, die ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdege- richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet. 2 a) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder 3 - 3 - beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtver- letzung. Die Feststellung dieser Voraussetzungen ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, WM 2009, 1518 Rn. 13). b) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach dem Schuldner ein grob fahrlässiges Verhalten nicht angelastet werden kann, bewegt sich inner- halb des tatrichterlichen Bewertungsspielraums. Das Beschwerdegericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit rechtlich zutreffend erfasst und keine we- sentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen. 4 2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.5 Das Beschwerdegericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine der Höhe nach erhebliche Forderung handelt. Ferner hat das Beschwerdegericht - wie seiner Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist - be- rücksichtigt, dass die Mietrückstände zur Kündigung des Mietverhältnisses ge- führt haben. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie 6 - 4 - selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Ge- richte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 17.04.2009 - 5 IK 881/07 - LG Augsburg, Entscheidung vom 08.06.2009 - 7 T 1739/09 -