Entscheidung
III ZR 310/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4mal zitiert
10Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 310/09 Verkündet am: 10. Februar 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. November 2009 aufge- hoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. Oktober 2008 wird zurück- gewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine am 18. Juli 2007 in das Partnerschaftsregister einge- tragene Partnerschaft, begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung Schadensersatz wegen der Ablehnung der Anträge ihrer Partner Dr. G. und Dr. Sch. vom 9. September 2001 und Dr. P. vom 10. September 2001 auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer beabsichtigten Tä- tigkeit als Belegärzte im Krankenhaus I. nach § 103 Abs. 7 SGB V durch Beschlüsse des für Schwaben zuständigen Zulassungsausschusses vom 1 - 3 - 5. Dezember 2001 (Dr. P. , Dr. Sch. ) und 23. Januar 2002 (Dr. G. ). Der Antrag von Dr. G. wurde in erster Linie mit der Begründung abgelehnt, dieser habe die erforderliche Arztregistereintragung nicht beige- bracht. Die Nichtzulassung der beiden anderen Ärzte sowie hilfsweise auch die von Dr. G. wurden darauf gestützt, § 103 Abs. 7 SGB V sei eine Aus- nahmeregelung, die eine Bedarfsprüfung erlaube. Diese habe ergeben, dass die chirurgische Versorgung der Versicherten im Zulassungsbereich durch die bereits zugelassenen niedergelassenen Vertragsärzte gesichert sei. Ferner müsse einer Umgehung der Zulassungsbeschränkungen entgegengewirkt wer- den, die sich aus der Umwandlung einer stationären Abteilung des Kranken- hauses in eine Belegabteilung ergeben könnten. Schließlich sei die Entfernung zwischen der Praxis der Ärzte und dem Krankenhaus mit ca. 30 km zu groß, um eine unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der Patienten zu gewähr- leisten, so dass sie im Sinne des § 39 Abs. 4 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und des § 31 Abs. 4 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) als Belegärzte nicht geeignet seien. 2 Auf die Widersprüche der Partner - Dr. G. wurde am 10. Oktober 2002 in das für seinen Wohnort zuständige Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Südwürttemberg eingetragen - hob der Berufungsausschuss durch Beschlüsse vom 10. Dezember 2002 die Entscheidungen des Zulassungsaus- schusses auf und erteilte ihnen nach Maßgabe des § 103 Abs. 7 SGB V die Kassenärztliche Zulassung. 3 - 4 - Hiergegen erhob die Beklagte Klage zum Sozialgericht München. Dieses wies die Klage in Sachen des Beteiligten Dr. Sch. mit Urteil vom 16. März 2004 ab und bestätigte die Rechtsauffassung des Berufungsausschusses, dass im Rahmen des § 103 Abs. 7 SGB V keine Bedarfsprüfung stattfinde und dass die Erreichbarkeit der Klinik innerhalb einer Fahrzeit von 25 bis 30 Minuten ge- rade noch im Limit des § 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-Ä und des § 31 Abs. 4 Nr. 3 EKV-Ä liege. Daraufhin nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Juli 2004 ihre Klagen in Sachen Dr. G. und Dr. P. zurück. Der Zulassungsaus- schuss erteilte sodann mit Beschlüssen vom 15. September 2004 den Ärzten nach § 33 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) die Genehmigung zur Ausübung einer Gemeinschaftspraxis zum 1. Oktober 2004. Die nach § 40 BMV-Ä, § 32 EKV-Ä erforderliche Anerkennung als Belegärzte sprach die Beklagte am 19. November 2004 aus. 4 Mit ihrer am 10. Oktober 2007 eingegangenen Klage begehrt die Kläge- rin aus übergegangenem Recht ihrer Partner wegen der um drei Jahre verzö- gerten Zulassung Schadensersatz in Höhe von 1.185.786 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Partner der Klägerin mit der Bekanntgabe der im März 2003 ausgefer- tigten Entscheidungen des Berufungsausschusses die notwendige Kenntnis der den Amtshaftungsanspruch begründenden tatsächlichen Umstände gehabt hät- ten, so dass zum Jahresende 2006 Verjährung eingetreten sei. Das Oberlan- desgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidungsgründe - 5 - I. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Aus der Begründung der Zulas- sungsentscheidung des Berufungsgerichts, es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob die Verjährungsfrist auch bei Anfechtung der Widerspruchsentschei- dung durch den Schädiger erst mit Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens anlaufe, ergibt sich keine Beschränkung der Zulassung auf diese Rechtsfrage (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 19 mwN). 6 II. Die Revision ist begründet. Der Klägerin steht - ihre Aktivlegitimation un- terstellt - kein Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte zu. Soweit es um den Antrag von Dr. G. geht, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, ob die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen ist in der Ablehnung der Anträge von Dr. P. und Dr. Sch. im Hinblick auf die Begründung, die auch hilfsweise gegenüber Dr. G. angeführt worden ist, keine schuldhafte Amtspflicht- verletzung des Zulassungsausschusses zu sehen. 7 1. Das Berufungsgericht geht unter Hinweis auf das gegenüber Dr. Sch. ergangene Urteil des Sozialgerichts, dessen Argumenten es sich anschließt, davon aus, dass der Zulassungsausschuss den Anträgen von Dr. P. und Dr. Sch. hätte stattgeben müssen. Das Sozialgericht hat in- soweit festgestellt, die Belegarztstelle sei in dem Planungsbereich, für den Zu- 8 - 6 - lassungsbeschränkungen gegolten hätten, ordnungsgemäß ausgeschrieben gewesen, ohne dass mit einem bereits zugelassenen Vertragsarzt ein Beleg- arztvertrag zustande gekommen sei. Angesichts einer Abteilung von 20 Beleg- betten für drei Ärzte bestünden unter Berücksichtigung des vom Bundessozial- gericht im Urteil vom 14. März 2001 (BSGE 88, 6) aufgezeigten Prüfungsum- fangs im Rahmen der Zulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V auch keine Anhalts- punkte dafür, dass allein das Unterlaufen von Zulassungsbeschränkungen der eigentliche Beweggrund für den Abschluss des Belegarztvertrags gewesen sei. Was die Entfernung der Wohnung und Praxis zum Krankenhaus angehe, teile das Gericht die Auffassung des Berufungsausschusses, dass eine Erreichbar- keit der Klinik innerhalb von 25 bis 30 Minuten gerade noch im Limit von § 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-Ä, § 31 Abs. 4 Nr. 3 EKV-Ä liege. Nicht zu prüfen sei im Rahmen des Zulassungsverfahrens die Entscheidung des Krankenhauses, sei- ne Abteilung Viszeralchirurgie künftig belegärztlich zu führen. Darüber hinaus sei den Zulassungsgremien eine nähere Bedarfsprüfung versagt, wenn die in § 103 Abs. 7 SGB V angeführten Voraussetzungen für eine Zulassung gegeben seien. 2. Ob die Entscheidung des Zulassungsausschusses, der eine solche Be- darfsprüfung vorgenommen und die rechtzeitige Erreichbarkeit des Kranken- hauses durch die Partner der Klägerin verneint hat, auch hinsichtlich des Arztes Dr. P. als rechtswidrig anzusehen ist und ob die Beklagte, wie das Beru- fungsgericht annimmt, für ein Fehlverhalten des Zulassungsausschusses ein- zustehen hat, ohne dass festgestellt ist, dass mindestens auch ein von ihr be- stelltes Mitglied für eine Ablehnung der Anträge gestimmt hat (vgl. zu dieser Frage Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; zur Haftung in Fällen einer einstimmigen Entscheidung Se- natsbeschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05, NJW-RR 2006, 966 Rn. 4 9 - 7 - bis 7), bedarf in dieser Sache keiner Beantwortung. Denn die Revision bean- standet mit Recht, dass das Berufungsgericht von einem Verschulden des Zu- lassungsausschusses ausgegangen ist. a) Zutreffend ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, dass schon der eindeutige Wortlaut des § 103 Abs. 7 SGB V gegen die Annahme des Zulassungsausschusses spricht, es dürfe - auch wenn die Voraussetzun- gen der Norm im Übrigen erfüllt seien - eine im Ermessen der Zulassungsgre- mien liegende Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Das musste sich dem Zulassungsausschuss auch ohne Kenntnis des Urteils des Bundessozialge- richts vom 14. März 2001 (BSGE 88, 6), das möglicherweise erst nach der Be- schlussfassung des Ausschusses in Fachzeitschriften veröffentlicht worden ist und sich eingehend mit der Sonderzulassung von Belegärzten in überversorg- ten Planungsbereichen (§ 103 Abs. 7 SGB V) befasst hat, aufdrängen. Insoweit ist die Feststellung eines vorwerfbaren Verhaltens rechtsfehlerfrei. 10 b) Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Ablehnung der Anträge von Dr. P. und Dr. Sch. auch, wie sich aus der Einleitung "Hervorzuheben ist auch …" ergibt, auf den Gesichtspunkt gestützt wird, 11 dass bei einer Entfernung von N. -U. nach I. von ca. 30 km die Versorgung der Patienten nicht mehr gewährleistet ist. Gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-Ä, § 31 Abs. 4 Nr. 3 EKV-Ä ist ein Arzt als Belegarzt nicht geeignet, dessen Wohnung und Praxis nicht so nahe am Krankenhaus liegen, dass die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der Patienten nicht gewährleistet ist. Eine Belegarztanerkennung, die für eine Belegarztzulassung Voraussetzung ist, wäre in Anbetracht des Umstandes, dass es sich hier um Viszeralchirurgie handelt, nicht genehmigungsfähig. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere der Fall einer Komplika- tion nach einem chirurgischen Eingriff. Insofern ist von einer Un- geeignetheit im Sinne erwähnter Vorschriften auszugehen. - 8 - Das Berufungsgericht gibt hierzu im Hinblick auf die Darlegungen des Berufungsausschusses und des Sozialgerichts, die die Erreichbarkeit der Be- legpatienten nur gerade noch als gewährleistet ansehen, zu bedenken, ob der Zulassungsausschuss die Zulassungen zwar nicht rechtsfehlerfrei aber schuld- los unter diesem Gesichtspunkt habe versagen können. Dies würde aber vor- aussetzen, dass der Zulassungsausschuss diesem Gesichtspunkt unter ent- sprechendem argumentativem Aufwand ersichtlich Bedeutung für seine Ent- scheidung beigemessen habe. Tatsächlich habe der Zulassungsausschuss die- se Frage aber nur ausgesprochen beiläufig, oberflächlich und floskelhaft in we- nigen Zeilen am Ende seiner Entscheidungen abgehandelt, während sich das Sozialgericht damit über mehr als eine Seite hinweg beschäftigt habe. 12 Dem kann nicht gefolgt werden. Die Erwägung des Zulassungsaus- schusses ist nicht beiläufig, sondern - neben dem Argument eines nicht beste- henden Bedarfs - selbständig für die Entscheidung tragend. Sie ist zwar insge- samt knapp ausgeführt, enthält aber die für die Beantwortung der Frage ent- scheidenden Elemente. Zwar beschäftigt sich der Zulassungsausschuss an die- ser Stelle seines Bescheids nur mit der Entfernung von 30 km. Er hatte aber, wie die Wiedergabe des Sach- und Streitstandes in seinen Beschlüssen zeigt, auch die für die Überwindung dieser Strecke erforderliche Zeit von etwa 30 Minuten im Auge. Sollte der Vorwurf der "Oberflächlichkeit" der Entschei- dung so zu verstehen sein, der Zulassungsausschuss habe die Frage nicht mit der zu erwartenden Sorgfalt behandelt, könnte der Senat dem nicht beitreten. 13 - 9 - aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss jeder Amts- träger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungs- kenntnisse besitzen oder sich verschaffen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97, NJW 1998, 1307, 1308). Er ist bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung verpflichtet, die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhil- fenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechts- meinung zu bilden. Dabei begründet nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne weiteres einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Ge- richte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2000 - III ZR 151/99, BGHZ 146, 153, 165; vom 14. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 181). 14 bb) Gemessen hieran ist ein Verschulden des Zulassungsausschusses zu verneinen. Das Bundessozialgericht hat sich erst mit seinem Urteil vom 5. November 2003 (MedR 2004, 405) eingehend mit näheren Einzelheiten zur Residenzpflicht im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV beschäftigt und ist in diesem Zusammenhang auch auf die für Belegärzte maßgebenden Vorschriften in § 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-Ä und § 31 Abs. 4 Nr. 3 EKV-Ä eingegangen. Es hat in seiner Entscheidung den Zulassungsgremien einen der gerichtlichen Nach- prüfung nur eingeschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum nicht zugebilligt und der Versorgungsstruktur in einem bestimmten regionalen Bezirk keine Be- deutung zugemessen. Allerdings hat es anerkannt, dass für Arztgruppen, die nicht unmittelbar patientenbezogen tätig sind, andere Maßstäbe als für haus- ärztlich tätige Ärzte gelten und dass dem Umstand, ob ein Arzt in einer Einzel- praxis oder in einer größeren Gemeinschaftspraxis tätig ist, eine gewisse Be- 15 - 10 - deutung zukommen kann. Soweit es um die hier zu beurteilende Situation von Belegärzten geht, hat es die angeführten Normen der Bundesmantelverträge zitiert und auf die Entscheidungen der Landessozialgerichte Schleswig-Holstein vom 23. November 1999 (MedR 2000, 383) und Baden-Württemberg vom 14. Juli 1999 (MedR 2000, 385) hingewiesen und befunden, die von diesen Ge- richten vorgenommenen Grenzziehungen, zu denen hier nicht im Einzelnen Stellung genommen werden müsse, seien - soweit ersichtlich - in der Praxis weitgehend akzeptiert worden und ihrer Tendenz nach nicht zu beanstanden (aaO S. 408). Dabei hatte es das Landessozialgericht Schleswig-Holstein für unbedenklich angesehen, wenn der Belegarzt unter normalen Umständen in- nerhalb von 30 Minuten die Klinik von seiner Wohnung und seiner Praxis errei- chen könne. Demgegenüber hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, eine Fahrzeit von 40 Minuten für die Hin- und die Rückfahrt zwi- schen Praxis und Klinik sei bei einem Belegarzt nicht mehr ausreichend. Dabei hat es auch die Rückfahrt in seine Überlegungen einbezogen, weil es zugrunde gelegt hat, dass ein Belegarzt sowohl im Krankenhaus als auch den Versicher- ten in seiner Praxis zur Verfügung stehen müsse, und die Besorgnis gesehen, dass unter solchen Umständen ein Belegarzt das Krankenhaus in der Regel nicht mehr als einmal täglich aufsuchen werde und sich im Übrigen vertreten lasse, was aber mit seinen belegärztlichen Pflichten nicht in Einklang stehe. Nimmt man diese dem Zulassungsausschuss bei seiner Beschlussfas- sung zur Verfügung stehenden Entscheidungen hinzu, kann man seine Auffas- sung, eine Entfernung von 30 km und eine Fahrzeit von knapp 30 Minuten für die einfache Strecke gewährleiste eine unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der von ihm ambulant und stationär zu betreuenden Versicherten nicht, insbesondere wenn es um Komplikationen nach einem chirurgischen Ein- griff gehe, ohne weiteres als vertretbar ansehen. 16 - 11 - Dass der Ausschuss seine diesbezügliche Entscheidung nur knapp und nicht ebenso ausführlich wie im späteren Verfahren das Sozialgericht begründet hat, gibt keinen Anhalt für mangelnde Sorgfalt oder Defizite in der tatsächlichen Prüfung der zu entscheidenden Frage. Die maßgebenden Gesichtspunkte (Ent- fernung der Wohnung und der Praxis zum Krankenhaus, Fahrzeit, Art der ge- schuldeten Tätigkeit, Argumente der in der Sitzung Beteiligten) werden in den Beschlüssen des Zulassungsausschusses aufgeführt und - wenn auch knapp - behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschuss bei einer umfangreicheren Prüfung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, insbesondere davon hätte ausgehen müssen, dass die Ablehnung der Anträge mit Rücksicht auf die Re- gelungen in § 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-Ä und § 31 Abs. 4 Nr. 3 EKV-Ä nicht mehr vertretbar sei, bestehen nicht. 17 cc) Wenn sich aber von mehreren die Entscheidung selbständig tragen- den Begründungen auch nur eine als unverschuldet erweist, fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats an einem haftungsbegründenden Verschulden des Amtsträgers (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 311), so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist. 18 3. Hiernach kommt es nicht auf die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung formulierte Frage an, ob der Lauf der Verjährungsfrist auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation bis zur Erledigung des sozialge- richtlichen Verfahrens gehemmt worden ist. Insoweit nimmt der Senat auf sein 19 Urteil vom 10. Februar 2011 (III ZR 37/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorge- sehen) Bezug. - 12 - Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.10.2008 - 15 O 18835/07 - OLG München, Entscheidung vom 05.11.2009 - 1 U 5235/08 -