Entscheidung
I ZR 73/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 73/09 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich schon deshalb als richtig dar, weil nach der nach dem Berufungsurteil ergangenen Rechtsprechung des Senats das Angebot von Sportwetten, Lotte- rien und Kasinospielen durch private Anbieter auch während der Übergangszeit zwischen dem Sportwetten-Urteil des Bundesver- fassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) und dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 nicht wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 156/07 Rn. 34 ff., juris). Damit fehlt es für den Zeit- punkt des Länderspiels am 7. Februar 2007 auch an der Wettbe- werbswidrigkeit der von den Klägerinnen beanstandeten Banden- werbung. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 60.000 € Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2007 - 406 O 95/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2009 - 5 U 169/07 -