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Entscheidung

IV ZA 24/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 24/10 vom 8. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 8. Februar 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senats- beschluss vom 19. Januar 2011 wird auf seine Kosten zu- rückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Se- natsbeschluss vom 19. Januar 2011 gibt keine Veranlas- sung zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird verworfen. Gegenstandswert: bis 4.000 € Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Da der Beschluss gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar ist, bedarf er keiner Begründung; eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt darin nicht (vgl. Se- natsbeschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, juris Rn. 1). 1 - 3 - 2 Unbeschadet dessen hat der Senat den Anspruch des Antragstel- lers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise ver- letzt, sondern die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte vielmehr umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Ohne Erfolg be- ruft sich der Antragsteller auf die Möglichkeit einer "Ausnahmebeschwer- de" gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts, da für eine Anfech- tung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" hier kein Raum ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, juris Rn. 5 m.w.N.). Daher ist auch eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 2011 auf die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung nicht geboten. Das auf die fehlende Begründung des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 2011 gestützte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzuläs- sig. Gründe für eine Befangenheit sind weder ersichtlich, noch hat der Antragsteller solche auch nur in Ansätzen vorgetragen. Daher kann der Senat darüber unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 159/05, FamRZ 2005, 1826 unter 1). 3 - 4 - 4 Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beschieden. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2010 - 6 O 202/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2010 - 12 W 50/10 -