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Entscheidung

II ZR 106/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 106/08 vom 8. Februar 2011 in dem Rechtsstreit 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richte- rin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Hinsichtlich der Kläger zu 1, 3 und 4 ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen. Die Urteile der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. September 2007 und des 12. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Nürnberg vom 26. März 2008 sind, soweit sie zugunsten der Kläger zu 1, 3 und 4 ergangen sind, wirkungslos. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem vorgenannten Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg wird, soweit sie den Kläger zu 2 betrifft, zurückgewie- sen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfor- dert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird ge- mäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger zu 1, 3 und 4 tragen 3/4 der im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten sowie der außergerichtli- chen Kosten der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten in 3 allen drei Rechtszügen. Von den Gerichtskosten des Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahrens tragen sie 3/8. Ihre eigenen außer- gerichtlichen Kosten tragen sie in vollem Umfang. Die übrigen Kosten - einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Kläger - werden der Beklagten auferlegt. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.09.2007 - 1 HKO 8357/06 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.03.2008 - 12 U 2035/07 -