Entscheidung
AnwZ (B) 39/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 39/10 vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Anordnung eines ärztlichen Gutachtens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 7. Februar 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen vom 22. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan- denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller ist seit April 1990 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Januar 2009 ordnete die An- tragsgegnerin eine Überprüfung des Gesundheitszustands des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 1 BRAO an. Der dage- gen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach den hier gemäß § 215 Abs. 3 BRAO noch anwendbaren Bestimmungen der §§ 37 bis 42 BRAO a.F. ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO a.F. genannten Fällen zulässig. Dazu gehört das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Antragstellers, die An- ordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht (Senatsbe- schlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 84/93, BRAK-Mitt. 1994, 176 und vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Die sofortige Beschwer- de ist auch nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO a.F. statthaft; eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof ist nicht erfolgt und wäre im Übrigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2. Januar 2006 - AnwZ (B) 19/05, juris). 2 - 4 - Über das sonach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündli- che Verhandlung entscheiden (Senatsbeschluss vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 7/65, BGHZ 44, 25). 3 Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 22.01.2010 - 1 AGH 12/09 -