Leitsatz
V ZR 134/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 134/10 Verkündet am: 4. Februar 2011 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG § 7 Abs. 7 Satz 2; InVorG § 21b a) § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG gilt auch dann entsprechend, wenn die Restitution des Grundstücks im Wege der vereinfachten Rückübertragung nach § 21b InVorG an einen von mehreren Berechtigten allein erfolgt. b) In diesem Fall kann der anteilig Berechtigte von dem Verfügungsberechtigten nicht nur eine anteilige, sondern vollständige Herausgabe der Nutzungsentgelte verlan- gen. Daran hat er die übrigen anteilig Berechtigten in erster Linie nach den getrof- fenen Vereinbarungen, sonst entsprechend den Vorschriften über die Gemein- schaft zu beteiligen. BGH, Urteil vom 4. Februar 2011 - V ZR 134/10 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Rich- ter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. April 2010 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil der Zivil- kammer 8 des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2009 wird zu- rückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war verfügungsberechtigt über ein Grundstück im früheren Ostteil von Berlin, für das mehrere Antragsteller, darunter die Klägerin, Restitu- tionsansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet hatten. Dieses Grundstück wurde durch Restitutionsbescheid vom 12. Januar 1999 der Kläge- rin zu einem Bruchteil von 72,2% und im Übrigen zwei anderen Antragstellern zu unterschiedlichen Bruchteilen zurückübertragen. Der Bescheid ist mit einer Änderung des ursprünglich festgesetzten Ablösebetrags und mit einer Umstel- lung von der Rückübertragung des Eigentums auf eine Feststellung der Restitu- 1 - 3 - tionsberechtigung seit dem 23. Mai 2002 bestandskräftig. Ob das auch für eine Herabsetzung des Bruchteils der Klägerin auf 36,5% und die entsprechende Erhöhung der Bruchteile der beiden anderen Berechtigten gilt, die die zuständi- ge Behörde in einer Erklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht Berlin vom 17. April 2002 ausgesprochen hat, ist zwischen den Partien streitig. Durch Investitionsvorrangbescheid nach § 21b InVorG vom 28. Dezem- ber 2000 wurde das Grundstück der Klägerin zu Alleineigentum übertragen und ihr am 14. März 2001 übergeben. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach auf entsprechende Verurteilung hin erfolgter Auskunft die vollständige Heraus- gabe der Nutzungsentgelte, die der Beklagten bis zur Übergabe zustanden. Diese betragen abzüglich einer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegen- forderung der Beklagten nach einem Zwischenvergleich der Parteien 139.309,28 €. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. 2 Das Landgericht hat die Beklagte durch Schlussurteil zur vollständigen Herausgabe der Nutzungsentgelte verurteilt. Auf deren Berufung hin hat das Kammergericht sie unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, der Klägerin einen Teil der Entgelte, 45.796,28 €, herauszugeben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstel- lung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 3 Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin entsprechend § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG von der Beklagten Herausgabe der Nutzungsentgelte verlangen, die dieser bis zur Übergabe des Anwesens zustanden, allerdings 4 - 4 - nicht in vollem Umfang, sondern nur anteilig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Norm entsprechend anzuwenden, "soweit" die Res- titution nach § 21b InVorG durch Übertragung des Eigentums auf den Berech- tigten erfolge. Bei der Restitution des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz hätte die Klägerin die herausgegebenen Nutzungsentgelte mit den beiden ande- ren Berechtigten teilen müssen. Einen Grund, sie bei der erfolgten Restitution durch Investitionsvorrangbescheid besser zu stellen, gebe es nicht. Die Beklag- te werde dadurch nicht zufällig begünstigt. Die Nutzungsentgelte verblieben ihr auch, wenn die Restitution an einen Anmelder erfolge, der nicht Berechtigter sei. Der wirkliche Berechtigte müsse sich dann mit der Entschädigung zum Ver- kehrswert begnügen und könne Herausgabe der Nutzungsentgelte nicht ver- langen. Die Höhe des Anteils der Klägerin an der Restitution richte sich nicht nach dem in dem ursprünglichen Restitutionsbescheid bestimmten Bruchteil von 72,2%, sondern nach dem Bruchteil von 36,5%, den die Behörde in ihrer Mitteilung an das Verwaltungsgericht Berlin festgelegt habe. Das ergebe den ausgeurteilten Betrag. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Klä- gerin steht der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe zu. 5 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG dem Grunde nach Herausgabe der Entgelte verlangen, die dieser aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen zustehen. 6 a) Unmittelbar anwendbar ist diese Vorschrift allerdings nicht. Sie setzt nämlich voraus, dass der Berechtigte Eigentümer des Restitutionsgrundstücks geworden und dass Grundlage seines Eigentumserwerbs ein Restitutionsbe- 7 - 5 - scheid nach dem Vermögensgesetz ist. Daran fehlt es hier. Die Klägerin ist zwar Alleineigentümerin des Restitutionsgrundstücks geworden. Ihr Eigentums- erwerb beruht aber nicht auf dem Restitutionsbescheid, den das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen unter dem 12. Januar 1999 erlassen hat. Dieser Bescheid sprach ihr ursprünglich nur einen Bruchteil zu und ist, da durch den Investitionsvorrangbescheid insoweit prozessual überholt, unbeschadet der Frage nach der Verteilung der Bruchteile unter den Berechtigten jedenfalls nur als Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden. b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG aber entsprechend anzuwenden, wenn die Restitution nicht durch einen Resti- tutionsbescheid des zuständigen Amts zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem Vermögensgesetz, sondern im Wege der vereinfachten Rückübertra- gung durch einen Investitionsvorrangbescheid nach § 21b Abs. 1 Satz 1 InVorG an den Berechtigten erfolgt (Urteil vom 25. Februar 2005 - V ZR 105/04, ZOV 2005, 88, 89). Dafür ist es ohne Bedeutung, ob bei Erlass des Investiti- onsvorrangbescheids im Restitutionsverfahren noch nicht entschieden war oder ob der Restitutionsbescheid - wie hier - bei Erlass des Investitionsvorrangbe- scheids schon erlassen, aber noch nicht bestandskräftig war. Denn auch im zweiten Fall dient der Investitionsvorrangbescheid der Vereinfachung der Resti- tution. Er ermöglicht dann nämlich eine Übertragung des Grundstückseigen- tums noch bevor der Restitutionsbescheid bestandskräftig wird. Das hat der Senat bislang zwar noch nicht ausdrücklich ausgesprochen. Dem Urteil vom 25. Februar 2005 (V ZR 105/04, aaO) lag aber die zweite Fallgestaltung zugrunde, für die er eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG bejaht hat. 8 c) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der An- spruch auf Herausgabe von Nutzungsentgelten entsprechend § 7 Abs. 7 Satz 2 9 - 6 - VermG auch dann besteht, wenn das Grundstück einem von mehreren anteilig Berechtigten allein übertragen wird. aa) Diese Frage hat der Senat bislang noch nicht entschieden. In dem Fall, der dem von dem Berufungsgericht als Beleg angeführten Senatsurteil vom 25. Februar 2005 (V ZR 104/05, ZOV 2005, 88, 89) zugrunde lag, war das Grundstück zwar konkurrierenden Anmeldern durch einen Investitionsvorrang- bescheid zu Miteigentum übertragen worden. Einer dieser Anmelder war aber alleiniger Berechtigter, und dieser verlangte die Herausgabe der Mieten. 10 bb) In der Sache ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Der durch den Investitionsvorrangbescheid allein begünstigte Berechtigte ist bei anteiliger Be- rechtigung mehrerer Anmelder jedenfalls auch Berechtigter. Er hätte, wenn auch zusammen mit den anderen Berechtigten, Herausgabe der Nutzungsent- gelte nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verlangen können und darf bei einer vereinfachten Rückgabe nach § 21b InVorG nicht schlechter gestellt werden als im Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz. 11 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, der nur an- teilig berechtigte Anmelder könne auch nur anteilig Herausgabe von Nutzungs- entgelten verlangen. 12 a) Zutreffend ist allerdings auch hier der Ausgangspunkt. Der Berechtigte soll durch die Rückgabe des Grundstücks nach § 21b InVorG nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als bei einer Restitution nach dem Vermögens- gesetz. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift. Sie soll zwar (im Zusammen- spiel mit § 21a InVorG) die Modernisierung von Wohnraum erleichtern, aber nicht in erster Linie durch eine Erweiterung der Handlungsbefugnis des Verfü- gungsberechtigten, sondern durch eine Beschleunigung der Restitution an den Berechtigten (Beschlussempfehlung zum Wohnraummodernisierungssiche- 13 - 7 - rungsgesetz in BT-Drs. 13/7275 S. 30). Dazu soll das Ergebnis des Restituti- onsverfahrens, nämlich die Rückübertragung des Grundstücks auf den Berech- tigten, vorweggenommen werden und die Prüfung seiner Berechtigung nach- träglich erfolgen. Hat die vereinfachte Rückgabe nach § 21b InVorG in diesem Sinne durch Rückgabe des Grundstücks an einen Anmelder, der Berechtigter ist, Erfolg, kann und soll nichts anderes gelten, als wenn die Restitution durch einen Restitutionsbescheid nach dem Vermögensgesetz erfolgt wäre. b) Anders als das Berufungsgericht meint, steht die Klägerin bei der hier durchgeführten vereinfachten Rückgabe nach § 21b InVorG nicht besser als bei einer Restitution nach dem Vermögensgesetz, wenn sie von der Beklagten die Auskehrung aller Mieten verlangen kann. 14 aa) Das Berufungsgericht sieht die Besserstellung der Klägerin im We- sentlichen darin, dass ihr dann die Mieten ganz zukämen. Sie sei den übrigen Restitutionsberechtigten gegenüber nämlich mangels Innenverhältnisses nicht ausgleichspflichtig. Bei einer Restitution müsse sie die Mieten dagegen mit den anderen Restitutionsberechtigten teilen. Dieser Unterschied besteht aber nicht. 15 bb) Die vereinfachte Rückgabe nach § 21b InVorG an einen von mehre- ren Berechtigten nimmt in der Sache eine Auseinandersetzung der Gemein- schaft der Berechtigten nach erfolgter Restitution vorweg. Sie ist nicht anders zu behandeln als diese und hat im Innenverhältnis der Berechtigten untereinan- der auch keine anderen Wirkungen. 16 (1) Die Restitution des Grundstücks an mehrere Berechtigte, sei es zu Bruchteilen, sei es in einem anderen Gemeinschaftsverhältnis, schließt zu- nächst nur das förmliche Restitutionsverfahren ab. Bei der damit entstehenden gemeinschaftlichen Berechtigung wird es gewöhnlich auf Dauer nur bleiben, wenn die Berechtigten einen gemeinsamen Plan für die weitere Nutzung des 17 - 8 - Grundstücks haben. Fehlt es an einem solchen Plan, werden sie ihre Gemein- schaft auflösen. Das kann auch in der Weise geschehen, dass einer der Be- rechtigten das Grundstück allein übernimmt und die anderen abfindet. Diese Form der Auseinandersetzung nimmt die vereinfachte Rückgabe an einen der Berechtigten inhaltlich vorweg. (2) Im Restitutionsfall führt diese Form der Auseinandersetzung nicht zu einem teilweisen Verlust von Ansprüchen. Der Herausgabeanspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG beschränkt sich nicht auf die Herausgabe eines der bishe- rigen Beteiligung des übernehmenden Berechtigten an dem Grundstück ent- sprechenden Anteils. Der übernehmende Berechtigte kann den Anspruch viel- mehr in voller Höhe gegenüber dem Verfügungsberechtigten geltend machen. Wie die herauszugebenden Mieten dann unter den Berechtigten verteilt werden, bestimmt sich nach ihren bei der Auseinandersetzung getroffenen Vereinbarun- gen. Die Berechtigten wären auch nicht gezwungen, dabei überhaupt eine Nachverteilung der von dem Verfügungsberechtigten eingezogenen Mieten vor- zusehen. Sie könnten hierauf verzichten oder einen Ausgleich etwa durch eine höhere Abfindung für die Beteiligung der übrigen Berechtigten an dem Grund- stück vorsehen. 18 (3) Daran ändert sich nichts, wenn die Auseinandersetzung der Gemein- schaft nicht nach erfolgter Restitution rechtsgeschäftlich, sondern im Vorgriff auf die Restitution dadurch erreicht wird, dass einem der Berechtigten das Eigen- tum an dem Grundstück auf öffentlich-rechtlichem Wege durch einen Investiti- onsvorrangbescheid nach § 21b InVorG übertragen wird. 19 (a) Diese Form der Übernahme des Grundstücks durch einen der mehre- ren Berechtigten kann und wird in vielen Fällen auf einer Auseinandersetzungs- vereinbarung der Berechtigten beruhen. Denn die zuständige Behörde hat das 20 - 9 - Grundstück bei einer vereinfachten Rückübertragung nach § 21b InVorG ge- mäß § 21b Abs. 3 Satz 2 InVorG in erster Linie demjenigen zu übertragen, auf den sich die Anmelder im Anhörungstermin verständigt haben. Nicht anders wäre es, wenn sich die Berechtigten im Vorfeld des Anhörungstermins auf die Übernahme durch einen von ihnen verständigen und dieser den Anhörungster- min dann - wie hier - von vornherein allein wahrnimmt und das Grundstück al- lein übernimmt. (b) Der Berechtigte, der das Grundstück im Wege der vereinfachten Rückübertragung übernimmt, ist den weichenden Berechtigten gegenüber auch dann zum Ausgleich verpflichtet, wenn die Rückgabe des Grundstücks an ihn nicht auf einer Absprache mit den anderen Berechtigten beruht. Dann nämlich setzt der übernehmende Berechtigte in der Sache seinen gesetzlichen An- spruch auf Aufhebung der Gemeinschaft - bei einer Berechtigung nach Bruch- teilen gemäß § 749 Abs. 1 BGB - gegenüber den anderen durch. Das führt nicht dazu, dass der den anderen Mitberechtigten als Folge der Aufhebung der Ge- meinschaft zustehende Anspruch auf Beteiligung an dem Auflösungsergebnis nach §§ 742, 749 Abs. 1 BGB ersatzlos entfällt. Dieser Anspruch setzt sich vielmehr in der treuhandähnlichen Verpflichtung des übernehmenden Berechtig- ten fort, den noch ausstehenden Teil der Aufhebung der Gemeinschaft nachzu- holen und diese an dem „Restitutionsergebnis“ zu beteiligen. Ihren Anteil daran können die anderen Berechtigten von ihm entsprechend § 667 BGB herausver- langen. Zu dem auszugleichenden Gesamtergebnis der Rückübertragung nach § 21b InVorG gehört dann - nicht anders als bei einer Auseinandersetzung nach erfolgter Restitution - nicht nur das übernommene Grundstück, sondern auch der Erlös aus der Einziehung der Mieten nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 4 VermG. 21 - 10 - c) Dem steht nicht entgegen, dass dem übernehmenden Anmelder nach § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG aufzugeben ist, bei Ablehnung oder Rücknahme seines Rückübertragungsantrags an den Verfügungsberechtigten oder den Be- rechtigten den im Anhörungstermin nach § 21b Abs. 2 Satz 2 InVorG gebote- nen Betrag, mindestens aber den Verkehrswert zu zahlen und zu verzinsen. 22 Diese Verpflichtung gilt, wie die Regelungen in § 16 InVorG und § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG, an die sie sich anlehnt, nur für den Fall der Zurückwei- sung (oder Rücknahme) des Antrags, zu der es bei der Feststellung mehrerer Berechtigter schon von vornherein nicht kommt. Als Regelung für den Innen- ausgleich unter den Berechtigten ist sie zudem weder gedacht noch geeignet. Ein sachgerechter Ausgleich im Innenverhältnis unter den Berechtigten kann zwar im Streitfall letztlich auch nur durch die Verwertung des gemeinschaftli- chen Gegenstands erreicht werden (§ 753 BGB). Die Berechtigten haben es aber in der Hand, die Art und Weise ihres Innenausgleichs selbst zu regeln. Das soll, wie sich aus der bereits erwähnten Regelung in § 21b Abs. 3 Satz 2 InVorG ergibt, auch bei der vereinfachten Rückübertragung gelten. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, den Berechtigten eine Ausgleichsregelung für das In- nenverhältnis selbst dann aufzuzwingen, wenn sie der Aufforderung der Behör- de Folge leisten und sich (auch insoweit) einigen. 23 Die zuständige Behörde hat die Vorschrift auch nicht anders verstanden. Sie hat der Klägerin eine Ausgleichspflicht nur zugunsten der Beklagten und nur für den (nicht eingetretenen) Fall auferlegt, dass ihr Antrag zurückgewiesen o- der zurückgenommen wird. 24 3. Da die Klägerin danach auch als anteilig Berechtigte vollständige Her- ausgabe der Nutzungsentgelte verlangen kann, kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage nach dem Umfang ihrer Berechtigung nicht an. 25 - 11 - 4. Der Anspruch ist nicht verjährt. Insoweit wird auf die zutreffenden Aus- führungen des Berufungsgerichts Bezug genommen. 26 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.27 Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2009 - 8 O 119/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2010 - 16 U 31/09 -