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IX ZR 132/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 132/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 27.300 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.1 1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus, soweit das Beru- fungsgericht den von dem Beklagten zum Beweis der Tatsache, dass die USV- Anlage bereits vor Insolvenzeröffnung veräußert wurde, angetretenen Zeugen- beweis nicht erhoben hat. Der Beweisantrag war aus der Warte des Berufungs- gerichts nicht entscheidungserheblich. 2 Das Berufungsgericht hat ausdrücklich angenommen, der Beklagte habe seine Pflicht zur Realisierung des der Klägerin aus ihrem Vermieterpfandrecht zustehenden Erlöses auch dann verletzt, wenn die Veräußerung noch durch die Schuldnerin selbst vor Verfahrenseröffnung erfolgt wäre. Insoweit geht das Be- rufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Beklagte nach Verfahrenseröff- 3 - 3 - nung in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gehalten war, die Rechte der Klägerin zu wahren. Damit greift die Verjährungseinrede nicht durch. 2. Auch im Übrigen ist ein Eingreifen des Revisionsgerichts zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 4 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Erwerber von Gegenständen, die in Mieträumen stehen, grob fahrlässig han- delt, wenn er sich in Kenntnis des Mietverhältnisses nicht nach einem Vermie- terpfandrecht erkundigt (BGH, Urt. v. 27. Oktober 1971 - VIII ZR 48/70, NJW 1972, 43, 44, insoweit bei BGHZ 57, 166 nicht abgedruckt). Das Berufungsge- richt hat lediglich unter Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Sach- verhalts angenommen, die Erwerberin habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte als vorläufiger Verwalter einen Hinweis auf ein Vermieterpfandrecht erteilt. Selbst wenn man dieser Würdigung nicht folgt, handelt es sich um einen einzelfallbezogenen Subsumtionsfehler, der nicht die Zulassung der Revision gebietet. 5 b) Es kann dahinstehen, ob die Grundsätze der Vorteilsausgleichung hier deshalb anwendbar sind, weil die Klägerin gegenüber der P. GmbH als Erwerberin der USV-Anlage ein Vermieterpfandrecht geltend machen kann. Insoweit scheidet eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) aus. 6 Für die Annahme von Willkür reicht eine nur fragwürdige oder sogar feh- lerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher 7 - 4 - der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, juris Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2005 - 2-5 O 274/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.07.2010 - 2 U 34/06 -