Entscheidung
I ZR 197/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 197/07 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 22. April 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige An- hörungsrüge ist nicht begründet. 1 1. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Urteil des Senats vom 22. April 2010 (I ZR 197/07, GRUR 2010, 1093 = WRP 2010, 1253 - Concierto de Aran- juez) gehe an keiner Stelle auf wesentlichen und von den Instanzgerichten fest- gestellten Vortrag der Klägerin ein, aus dem sich der dokumentierte Wille der Vertragsparteien ergebe; dieser Vortrag finde noch nicht einmal Erwähnung bei der Wiedergabe der wesentlichen Elemente, auf die das Berufungsgericht sein Auslegungsergebnis gestützt habe. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Dem steht nicht entgegen, dass er dieses Vorbringen in seinem Urteil nur sei- nem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt hat (vgl. § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Senat nicht übersehen, dass das Berufungsgericht zu seinem Auslegungsergebnis unter Würdigung der 3 - 3 - gesamten vertraglichen Beziehungen der Parteien und der speziellen Interes- senlage gelangt ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in der Rand- nummer 16 seines Urteils ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe seine An- nahme, der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Generalvertrag sei hinsichtlich der das Concierto de Aranjuez betreffenden Sonderregelung in § 3 des Generalvertrags nicht als Verlagsvertrag, sondern als Dienstvertrag anzu- sehen, vor allem darauf gestützt, dass der Komponist hinsichtlich dieses Wer- kes nach § 3 des Generalvertrags "Inhaber der Verlagsrechte" bleibe und dem Verlag nur die "Verwaltung seiner Nutzungsrechte" übertrage, während er dem Verlag an den anderen Werken nach § 2 des Generalvertrags das "ausschließ- liche Nutzungsrecht" einräume. Soweit die Klägerin die Gründe, die nach Ansicht des Berufungsgerichts und des Landgerichts gegen die Annahme eines Verlagsvertrags sprechen, den Gründen gegenübergestellt hat, die nach Auffassung des Senats für einen Ver- lagsvertrag sprechen, zeigt sie keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör auf. Die Frage, ob der zwischen den Parteien geschlossene Ver- trag auch hinsichtlich der das Concierto de Aranjuez betreffenden Regelung in § 3 des Generalvertrags als Verlagsvertrag anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der Senat anders als die Instanzgerichte beurteilt hat. Auch mit ihrem - nach Ansicht des Senats unzutreffenden - Einwand, die Betrachtungsweise des Se- nats habe zur Konsequenz, dass es in Zukunft keine Administrationsverträge mehr geben werde, was Auswirkungen unter anderem auf Bühnenverlagsver- träge und Berechtigungsverträge mit Verwertungsgesellschaften habe, wendet sich die Klägerin allein gegen die rechtliche Würdigung des Senats, ohne eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen. 4 3. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat der Senat bei seiner Ent- scheidung nicht die Feststellung des Berufungsgerichts übersehen, die Be- 5 - 4 - klagte sei in der praktischen Durchführung des Vertrages auch hinsichtlich des Concierto de Aranjuez jahrzehntelang in typischer Weise verlegerisch tätig ge- worden. Der Senat hat lediglich die Auffassung vertreten, dass das Berufungs- gericht dieses nachträgliche Verhalten bei der Auslegung des Vertrages nicht hinreichend berücksichtigt hat (GRUR 2010, 1093 Rn. 19). 6 4. Entgegen der Annahme der Klägerin finden ihre berechtigten Interes- sen bei den Ausführungen des Senats zum Auslegungsgrundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung Erwähnung. Insbe- sondere hat der Senat berücksichtigt, dass das Concierto de Aranjuez bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Generalvertrags weltberühmt war und die- sem Werk im Gesamtwerk des Komponisten eine herausragende Bedeutung zukommt. Der Senat hat die Auffassung vertreten, es habe im Interesse beider Vertragsparteien - Komponist und Verlag - gelegen, die große Bekanntheit die- ses Werkes für die nach § 1 des Generalvertrags angestrebte optimale Auswer- tung des gesamten musikalischen Werkes einzusetzen. 5. Die Klägerin rügt ferner ohne Erfolg, dass der Senat das Vorbringen der Anschlussrevision (vgl. GRUR 2010, 1093 Rn. 26) nicht berücksichtigt hat, die Beklagte habe ihre aus §§ 675, 666 BGB folgende Pflicht schuldhaft ver- letzt, den Komponisten bzw. die Klägerin darüber zu unterrichten, dass sie auch bei einer Verwertung des Werkes im Ausland über mit ihr verbundene Unter- nehmen eigene Vermittlungsgebühren einbehalte und in derartigen Fällen da- her zwei Provisionen anfielen. Der Senat konnte dieses Vorbringen nicht be- rücksichtigen, weil weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich war, dass die Beklagte den Komponisten bzw. die Klägerin nicht über den Anfall von zwei Provisionen bei einer Verwertung des Werkes im Ausland über verbundene Unternehmen unterrichtet hat, und die Anschlussrevision auch nicht aufgezeigt hat, dass das Berufungsgericht 7 - 5 - entsprechenden Sachvortrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft übergangen hat (GRUR 2010, 1093 Rn. 27). Auch die Anhörungsrüge zeigt nicht auf, dass die Klägerin bereits in den Tatsacheninstanzen behauptet und dargelegt hatte, die Beklagte habe eine solche Benachrichtigungspflicht verletzt. 8 6. Die Rüge der Klägerin, das Urteil vom 22. April 2010 sei erst am 4. November 2010 zugestellt worden, hat keinen Erfolg. Entgegen der Mutma- ßung der Klägerin ist die sogenannte Fünfmonatsfrist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603 ff.) gewahrt. Das bei Verkündung am 22. April 2010 noch nicht vollständig abgefasste Urteil ist der Geschäftsstelle am 20. September 2010 - vollständig schriftlich niedergelegt und von den Rich- tern unterschrieben - übergeben worden. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.08.2006 - 21 O 18448/05 - OLG München, Entscheidung vom 08.11.2007 - 6 U 4434/06 -