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Entscheidung

I ZB 51/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 51/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 23. Juni 2010 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 600 €. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. 1 Der Schuldner hat am 19. November 2009 eine eidesstattliche Versiche- rung über sein Vermögen abgegeben. Unter Nr. 12 des Vermögensverzeichnis- ses (Ansprüche aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Nebenverdienst) hat er angegeben: 2 Selbständiger Monteur und Schreiner. Monatlicher Umsatz, je nach Auftragsla- ge zwischen 300 und 500 €. Z.Z. keinerlei Aufträge und keinerlei Einkommen. Z.Z. ist noch nicht beabsichtigt, einen Antrag auf ALG II zu stellen. Ob ich in nächster Zeit wieder Aufträge erhalte, ist nicht bekannt. - 3 - 3 Der Gläubiger hat die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangt und beantragt, dem Schuldner aufzugeben, die Auftraggeber des letz- ten Jahres mit Vornamen, Namen und Anschrift bekannt zu geben, um feststel- len zu können, welche Aufträge möglicherweise wieder eingehen können. Der Gerichtsvollzieher hat diesem Antrag nicht entsprochen. Das Amts- gericht hat die Erinnerung des Gläubigers zurückgewiesen. Die sofortige Be- schwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Beschwer- degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Nach- besserungsantrag weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: 5 Es bestehe kein schützenswertes Interesse des Gläubigers an Informa- tionen über bereits abgewickelte Aufträge des Schuldners der letzten zwölf Mo- nate. Der Gläubiger erhalte dadurch nicht die Möglichkeit, auf vorhandenes Vermögen des Schuldners zuzugreifen, weil bezüglich dieser Aufträge keine Forderungen mehr bestünden. Die theoretische - hier wenig nahe liegende - Möglichkeit, dass einer der früheren Auftraggeber künftig erneut einen Auftrag erteilen könnte, führe lediglich zu einer bloßen Erwerbsmöglichkeit des Schuld- ners, die im jetzigen Zeitpunkt keinen Vermögenswert darstelle und nicht offen- barungspflichtig sei. 6 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zuläs- sig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerde- gericht hat mit Recht angenommen, dass der Schuldner nicht dazu verpflichtet ist, das Vermögensverzeichnis um die Angabe der Auftraggeber des letzten Jahres mit Vornamen, Namen und Anschrift zu ergänzen. 7 - 4 - 8 1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO nicht dazu dient, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit des Schuldners zu verschaf- fen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren (BGH, Urteil vom 24. Juli 1968 - 3 StR 187/68, NJW 1968, 2251 mwN). Der Zweck der Verpflich- tung des Schuldners nach § 807 ZPO zur Vorlage eines Vermögensverzeich- nisses besteht darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstre- ckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu ver- schaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980). Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich daher nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände; nur bei ihnen be- steht die sofortige Möglichkeit des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung (BGH, NJW 1968, 2251 mwN). Bloße Erwerbsmöglichkeiten muss der Schuld- ner im Verfahren nach § 807 ZPO dagegen nicht offenbaren; sie eröffnen dem Gläubiger keinen Zugriff auf konkrete Vermögensgegenstände (BGH, Urteil vom 27. Februar 1991 - 5 StR 516/90, BGHSt 37, 340 mwN). Abweichendes folgt nicht daraus, dass sich die Auskunftsverpflichtung des Schuldners nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Vermögensstücke erstreckt, die „möglicherweise“ dem Zugriff des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstre- ckung unterliegen. Damit wird nicht etwa ein in der Zukunft möglicher Vermö- genserwerb in die Auskunftsverpflichtung einbezogen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Schuldner nicht selbst entscheiden darf, ob die Vermö- gensstücke dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers unterliegen (vgl. BGH, NJW 1968, 2251 f., mwN). 2. Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO kann sich danach auch auf künftige Forderungen des Schuldners erstrecken. Künftige Forderungen können Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein. Sie können gepfändet wer- 9 - 5 - den, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 29. Okto- ber 1969 - VIII ZR 202/67, BGHZ 53, 29, 32; Urteil vom 24. November 1988 - IX ZR 210/87, NJW-RR 1989, 286, 290; Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 234/00, BGHZ 147, 193, 195; Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02, NJW 2003, 1457, 1458; Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, 370). Bei künftigen Forderungen eines selb- ständig tätigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung aller- dings regelmäßig nur bei einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. In einem solchen Fall bestehen grund- sätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Ge- schäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken (vgl. OLG Köln, JurBüro 1994, 408; weitere Nachweise bei Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 807 Rn. 28). 3. Nach diesen Maßstäben ist der Schuldner nicht verpflichtet, Auskunft über seine Auftraggeber des letzten Jahres mit Vornamen, Namen und An- schrift zu erteilen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerde- gerichts kann nicht angenommen werden, der selbständig tätige Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. Allein die theoretische - hier wenig nahe liegende - Möglichkeit, dass einer der früheren Auftraggeber dem Schuldner künftig erneut einen Auftrag erteilen könnte, stellt - wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat - keinen Vermögens- wert dar, auf den der Gläubiger zugreifen könnte und den der Schuldner zu of- fenbaren hätte (Zöller/Stöber aaO § 807 Rn. 28 aE). 10 - 6 - 11 IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde des Gläubigers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: AG Münsingen, Entscheidung vom 22.02.2010 - M 1236/09 - LG Tübingen, Entscheidung vom 23.06.2010 - 5 T 62/10 -