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4 StR 673/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 673/10 vom 3. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. September 2010 im Straf- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver- worfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Bedrohung unter Einbeziehung der Strafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge ge- stützte Revision. 1 - 3 - Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Hinsichtlich des Strafausspruchs hat es dagegen Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer war der Angeklagte zur Tatzeit derart alkoholisiert, dass sein Steuerungsver- mögen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Eine Strafrahmen- verschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht jedoch abge- lehnt, weil der Angeklagte aufgrund seiner Vorverurteilungen wusste, "dass er unter Alkoholeinfluss zu gewalttätigen Impulsdurchbrüchen neigt". 3 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.4 Zwar können Umstände, welche die Schuld erhöhen, zur Versagung der Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infol- ge der Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tat- schuld aufwiegen. Dies kann bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit dann der Fall sein, wenn sie auf einer selbst zu verantworten- den, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vor- werfbar ist. Dabei ist regelmäßig ohne Belang, ob der Angeklagte schon früher unter Alkoholeinfluss vergleichbare Straftaten begangen hat. Ein die Steue- rungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist aber dann nicht verschuldet, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkohol- 5 - 4 - konsum zu widerstehen, einschränkt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08). Die Ausführungen des Landgerichts lassen es als nahe liegend erschei- nen, dass der Angeklagte im dargestellten Sinne alkoholkrank war. Denn die Strafkammer stellt - auch insofern dem Sachverständigen folgend - fest, dass beim Angeklagten ein chronischer Alkoholmissbrauch im Sinne des ICD-10: F.10.2 vorliegt. Er konsumiert seit seiner Scheidung "ca. im Jahr 1997" in seiner Freizeit, teilweise aber auch während der Arbeitszeit erhebliche Mengen an Al- kohol, verlor wegen seines Trinkverhaltens mehrmals die Fahrerlaubnis und unternahm erfolglose Versuche, mit dem Alkoholtrinken aufzuhören. Auch bei Begehung der in den Jahren 2006 (gefährliche Körperverletzung) und 2008 (fahrlässiger Vollrausch) abgeurteilten Taten stand der Angeklagte unter Alko- holeinfluss. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Strafkammer mit der Frage einer krankhaften Alkoholsucht näher auseinandersetzen müssen (vgl. BGH aaO). 6 3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der für die abgeurteilte Tat ver- hängten Freiheitsstrafe sowie - als Folge hiervon - der Gesamtstrafe. Aufzuhe- ben sind ferner die (allein) dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststel- lungen (§ 353 Abs. 2 StPO), wodurch der neu zur Entscheidung berufene Tat- richter auch die Gelegenheit erhält, die tatsächlichen Grundlagen und Voraus- setzungen des § 21 StGB erneut zu prüfen und - soweit möglich - konkret fest- zustellen. Der Schuldspruch wird dagegen von dem Rechtsfehler nicht berührt. Der Senat kann vielmehr - auch unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens - ausschließen, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung schuldunfähig war. 7 - 5 - Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Landgericht straf- schärfend berücksichtigte Erwägung, dass der Angeklagte zu der Tat durch das Opfer nicht provoziert wurde, bedenklich ist, weil sie dahin zu verstehen sein könnte, dass dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes ange- lastet wird. Bei erneuter Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Vor- verurteilung könnten zudem Ausführungen zu § 58 Abs. 2 Satz 3, § 56f Abs. 3 StGB geboten sein. 8 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender